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Ausgabe: Mai 2019 |
Notizzettel als Testament |
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Kann eine auf einem nur wenige Zentimeter großen Notizzettel verfasste Erbeinsetzung ohne Datumsangabe ein wirksames Testament sein? Ein Ehepaar hatte ein gemeinschaftliches Testament errichtet und sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Die Ehefrau hatte auf einem kleinen, nicht datierten Zettel vom Testament abweichende Anordnungen getroffen. Das Oberlandesgericht Braunschweig führte in einer Entscheidung im März dieses Jahres hierzu aus, dass ein handschriftlich beschriebener Zettel im Grundsatz die zwingenden formellen Erfordernisse des Gesetzes erfülle. Insbesondere könne ein Testament durchaus auch auf einem Notizzettel errichtet werden. Die fehlende Gültigkeit ergebe sich hier aber daraus, dass der Zeitpunkt der Errichtung des gegebenenfalls in dem Zettel liegenden Testaments nicht sicher feststellbar sei und es deshalb möglich sei, dass es zeitlich vor dem gemeinschaftlichen privatschriftlichen Testament errichtet wurde. Es stehe auch nicht außer Zweifel, dass die Erblasserin mit Testierwillen gehandelt habe. |
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Geschiedenentestament |
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Die sogenannten Patch-Work-Familien sind heutzutage fast zur Normalität geworden. Dennoch verlangt die spezielle Situation aus erbrechtlicher Sicht auch eine besondere Behandlung, denn die geschiedenen Ehepartner möchten es meist vermeiden, dass der Expartner Zugriff auf das Vermögen erhält. Um dies zu erreichen, sollten in der Verfügung von Todes wegen (also Testament, Erbvertrag etc.) genau und ausdrücklich entsprechende Anordnungen getroffen werden. Andernfalls kann es zu Streitigkeiten darüber kommen, ob nun der ehemalige Ehepartner das Vermögen verwalten darf.
So in einem kürzlichem Streit vor dem Oberlandesgericht Brandenburg. Ein Ehepaar hatte zwei Kinder. Die Ehe wurde geschieden. Der Kindesvater verstarb einige Jahre später und hinterließ noch zwei weitere Kinder. In einem Testament bestimmte er seine beiden Kinder aus der Ehe zu Erben je zur Hälfte und ordnete Testamentsvollstreckung an. Ferner bestimmte er, dass seine geschiedene Ehefrau den Minimalpflichtteil aus dem Nachlass erhalten soll und sie kein Wohnrecht an dem Haus besitze. Nachdem der eingesetzte Testamentsvollstrecker sein Amt nicht mehr ausübte, ordnete das Nachlassgericht zur Verwaltung des durch die Kinder ererbten Vermögens Ergänzungspflegschaft an. Hiergegen wandte sich die Kindesmutter und meinte, der Erblasser habe sie nicht von der Verwaltung des ererbten Vermögens ausschließen wollen. Derartiges ergebe sich nicht aus seinem Testament.
Das Oberlandesgericht Brandenburg war anderer Ansicht. Das Amtsgericht habe zu Unrecht für die minderjährigen Kinder eine Ergänzungspflegschaft hinsichtlich der Verwaltung des Nachlasses ihres verstorbenen Vaters angeordnet. Bestandteil der elterlichen Sorge sei neben der Personensorge auch die Vermögenssorge. Diese sei nicht aufgrund testamentarischer Anordnung ausgeschlossen. Die letztwillige Verfügung enthalte keine ausdrückliche Bestimmung, wonach das Vermögensverwaltungsrecht der Mutter beschränkt sein soll. Eine derartige Beschränkung ergebe sich auch nicht im Wege der Auslegung des Testaments. |
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Homeoffice und die gesetzliche Unfallversicherung |
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Beschäftigte sind in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Die gesetzliche Unfallversicherung erstreckt sich auf Arbeits- und Wegeunfälle sowie Berufskrankheiten. Arbeitsunfälle sind Unfälle, die Versicherte bei ihrer Arbeit und auf Dienstwegen erleiden. Problematisch ist dies mitunter im Rahmen einer Beschäftigung im Homeoffice. Ein Beschäftigungsverhältnis im Sinn der Sozialversicherung besteht dann, wenn der Arbeitnehmer gegen Entgelt arbeitet, im Rahmen des Arbeitsvertrages dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und eine wirtschaftliche und persönliche Abhängigkeit vom Arbeitgeber vorliegt.
Entscheidend für den Unfallschutz über die gesetzliche Unfallversicherung ist, ob ein innerer Zusammenhang zwischen dem zum Unfall führenden Geschehen und der betrieblichen Tätigkeit vorliegt.
Geht ein Arbeitnehmer an seiner Arbeitsstelle vom Büro zur Kaffeeküche und stürzt dabei, ist dies ein Arbeitsunfall im Sinne des gesetzlichen Unfallschutzes. Zieht sich ein im Homeoffice tätiger Arbeitnehmer bei einem Weg von seinem Heimbüro zu seiner Küche bei einem Sturz die gleiche Verletzung zu, unterfällt diese nicht dem gesetzlichen Unfallschutz, da er nicht als Beschäftigter im Sinne des Sozialgesetzbuches handelt, sondern im privaten Interesse tätig ist. Es wäre jeder Einzelfall genau darauf zu überprüfen, ob der Unfall während einer Tätigkeit im betrieblichen Interesse erfolgte oder während einer Tätigkeit im eigenen privaten Interesse. Dazu gibt es eine Entscheidung des Bundessozialgerichtes auf der folgenden Seite. |
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Unfallversicherungsschutz im Homeoffice |
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Das Bundessozialgericht entschied in seinem Urteil vom 27.11.2018 (B 2 U 28/17 R), dass der Sturz auf der Kellertreppe im Wohnhaus ein Arbeitsunfall sein kann.
Die Beteiligten stritten darüber, ob die Klägerin bei einem Sturz auf der häuslichen Kellertreppe auf dem Weg zum "Home-Office" einen Arbeitsunfall erlitten habe. Sie war Arbeitnehmerin und arbeitete laut Arbeitsvertrag von zuhause aus. Am Unfalltag hielt sich die Klägerin auf einem Messegelände auf und kehrte anschließend nach Hause zurück um von ihrem im Keller gelegenen Homeoffice verabredungsgemäß den Geschäftsführer anzurufen. Sie rutschte auf einer Stufe der Kellertreppe auf dem Weg zu ihrem Büro ab, stürzte und verletzte sich. Ihre Tasche mit ihrem Laptop sowie weiteres Arbeitsmaterial hatte sie bei sich.
Die Versicherung lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, weil auf Treppen zwischen privat und geschäftlich genutzten Räumen kein Versicherungsschutz für zurückgelegte Wege bestehe.
Das Gericht entschied, dass die Verrichtung zurzeit des Unfallereignisses in einem sachlichen Zusammenhang zu ihrer versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmerin stünde. Sie legte zum Unfallzeitpunkt einen versicherten Betriebsweg zurück, denn sie stieg die Kellertreppe hinab, um in ihrem Büro den mitgeführten Laptop anzuschließen und über diesen auf eine vorherige dienstliche Weisung hin mit dem Geschäftsführer der Unternehmerin zu telefonieren. Der Versicherungsschutz scheitere nicht daran, dass der Unfall sich innerhalb der Wohnung der versicherten Arbeitnehmerin ereignet habe. Die an der Außentür des Wohnhauses orientierte Grenzziehung für Betriebswege greife dann nicht, wenn sich sowohl die Wohnung des Versicherten als auch seine Arbeitsstätte im selben Haus befinden und wenn der Betriebsweg (hier: die Kellertreppe) in Ausführung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt wird. Bei der Bewertung, ob es sich um einen Arbeitsunfall handelt, sind stets die gesamten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, da im häuslichen Bereich die Beweisführung für den Versicherten und die Überprüfung der gemachten Angaben schwierig sein können. Der Versicherte muss darlegen eine berufliche Tätigkeit ausgeführt zu haben und dies mit objektiven Tatsachen bestätigen. Im Fall war dies der zeitnah anstehende Besprechungstermin und die Mitführung von Laptop und weiteren dienstlichen Unterlagen. |
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