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Ausgabe: November 2018

 

Anfechtung der Erbschaftsausschlagung
Erbe zu sein, muss nicht zwangsläufig einen Geldsegen bedeuten. Nicht selten ist der Nachlass überschuldet. Da der Erbe auch für die Schulden haftet, hat der Gesetzgeber ihm die Möglichkeit eingeräumt, das Erbe nicht anzutreten – die Ausschlagung zu erklären. Doch was ist, wenn sich nach der erklärten Ausschlagung herausstellt, dass der Nachlass doch nicht überschuldet, sondern vielmehr ein erhebliches positives Vermögen beinhaltet?
Das Kammergericht Berlin hatte vor kurzem über einen solchen Sachverhalt zu entscheiden. Es kam zu dem Ergebnis, dass es sich um einen beachtlichen Irrtum handeln kann, welcher die Ausschlagenden berechtigt, ihre Ausschlagungserklärung anzufechten. Doch Vorsicht! Aus hiesiger Sicht kann jemand, der sich gar keine Gedanken macht und keine Erkundigungen einholt auch keinem Irrtum unterliegen. Es ist also immer genau der Einzelfall zu betrachten.
Ruhendes Scheidungsverfahren und Ehegattenerbrecht
Grundsätzlich steht dem überlebenden Ehegatten nach dem Gesetz ein Erbrecht – sogenanntes Ehegattenerbrecht – zu. Die Höhe des Erbteils hängt vom Güterstand ab und neben welchen Verwandten der Ehegatte erbt. Liegen jedoch zum Zeitpunkt des Todes die Voraussetzungen einer Ehescheidung vor und hat der Verstorbene die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt, so ist das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten ausgeschlossen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte nun vor einiger Zeit über eine interessante Sachverhaltsvariante zu entscheiden. Ein Ehepaar, dass im gesetzlichen Güterstand lebte, hatte im Oktober 2000 geheiratet und lebten seit Juli 2007 getrennt. Im September 2008 beantragte die Ehefrau die Scheidung der Ehe, der Ehemann seinerseits tat das ebenfalls mit Schreiben von Ende September 2008. Im Mai 2009 wurden dann noch Scheidungsfolgesachen in das Verfahren aufgenommen. Im Jahr 2010 erklärten die Eheleute das Verfahren übereinstimmend für ruhend und betrieben es seither auch nicht weiter. Im November 2015 verstarb der Ehemann. Die Ehefrau sah sich infolge des Scheidungsverfahrens nicht als Erbin an und verlangte nun vom Erben Auskunft und Belegerteilung, damit sie den ihr zustehenden Zugewinnausgleich prüfen und beziffern kann. Der Erbe hingegen hält den Ausschluss des gesetzlichen Ehegattenerbrechts im Hinblick auf das langjährige Ruhen des Scheidungsverfahrens nicht für anwendbar. Das Nachlassgericht hat dem Begehren der Ehefrau entsprochen. Das Ruhen des Ehescheidungsverfahrens beseitige den einmal eingetretenen Ausschluss des Ehegattenerbrechts nicht, insbesondere sei auch nicht von einer konkludenten Rücknahme der Scheidungsanträge auszugehen. Eine Zeitspanne von fünf bis sechs Jahren erlaube keinen sicheren Rückschluss darauf, die Scheidungsanträge sollten nicht mehr verfolgt und als zurückgenommen betrachtet werden. Die hiergegen vom Erben eingelegte Beschwerde landete beim Oberlandesgericht Düsseldorf. Die dortigen Richter folgten vollumfänglich der Begründung des Nachlassgerichtes. Es sei unbeachtlich, ob das Scheidungsverfahrens in der Zeit nach Einreichung des Scheidungsantrages weiterhin betrieben werde.
Anforderungen an die Arbeitnehmeranhörung bei
Grundsätzlich können Arbeitnehmer nicht nur auf Grund eines vom Arbeitgeber bewiesenen Pflichtverstoßes gekündigt werden, sondern auch wegen eines dringenden Tatverdachts.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte in seinem Urteil vom 25.04.2018 (2 AZR 611/17) darüber zu entscheiden, was im Rahmen der für eine Verdachtskündigung notwendigen Arbeitnehmeranhörung erforderlich ist.
Nach Auffassung des Gerichts muss der Arbeitnehmer nur erkennen können, welchen Sachverhalt der Arbeitgeber für aufklärungsbedürftig hält, dass seine Verantwortung von seinem Arbeitgeber in Erwägung gezogen werde und ihm aus diesem Grund Gelegenheit gegeben werde, zu den aufklärungsbedürftigen Geschehnissen und Verdachtsmomenten Stellung zu nehmen.
Unerheblich ist, ob der Arbeitgeber bereits einen konkreten Verdacht gegen den Arbeitnehmer hat und diesen im Rahmen der Anhörung dem Arbeitnehmer mitteile. Es genügt, wenn sich aus den Umständen der Anhörung ergibt, welchen Sachverhalt der Arbeitgeber für aufklärungsbedürftig hält.
Der Arbeitgeber muss zum Zeitpunkt der Anhörung noch keinen konkreten Verdacht gegen den anzuhörenden Arbeitnehmer haben. Nach der Rechtsprechung ist der Arbeitgeber in der Wahl seiner Mittel zur Aufklärung nicht beschränkt. Er kann eigene Ermittlungen anzustellen und/oder den Fort- oder Ausgang eines Ermittlungs- oder Strafverfahrens abzuwarten.
Der BGH zur rechtlichen Stellung der Mütter zum Kind bei einer gleichgeschlechtlichen Ehe
Der BGH entschied in seinem Beschluss vom 10.10.2018 (XII ZB 231/18), dass die Ehefrau der Kindesmutter nicht aufgrund der bestehenden Ehe als weiterer Elternteil des während der Ehe geborenen Kindes in das Geburtenregister einzutragen ist.
Zum Sachverhalt: Kindesmutter und Antragstellerin lebten seit Mai 2014 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Nach Einführung der Ehe für alle schlossen sie am 12.10.2017 durch Umwandlung dieser Lebenspartnerschaft die Ehe. Am 03.11.2017 wurde das Kind geboren, das aufgrund gemeinsamen Entschlusses der beiden Frauen durch medizinisch assistierte künstliche Befruchtung mit Spendersamen einer Samenbank gezeugt worden war. Im Geburtenregister wurde die Mutter eingetragen, nicht aber ihre Ehefrau als weiterer Elternteil. Die Ehefrau beantragte beim Standesamt, sie als weitere Mutter einzutragen, was das Standesamt jedoch verweigerte.

Der BGH entschied, dass die gesetzliche Abstammungsregelung nicht auf die Ehe zweier Frauen anwendbar ist.
Die Ehefrau der Kindesmutter ist nicht mit der Geburt rechtlicher Elternteil des Kindes geworden. Mit der Einführung der Ehe für alle hat der Gesetzgeber zwar die gleichgeschlechtliche Ehe eingeführt. Eine Änderung des Abstammungsrechtes erfolgte jedoch nicht. Die gesetzlichen Abstammungsregelungen beziehen sich bisher allein auf die Abstammung von Mutter und Vater.
Das Gesetz geht bei einer Vaterschaft auf Grund einer bestehenden Ehe davon aus, dass grundsätzlich die rechtliche Eltern-Kind-Zuordnung auch der tatsächlichen Abstammung entspricht, also der Ehemann der Mutter auch der Vater des Kindes ist. Diese Vermutung der Vaterschaft ist widerlegbar. Jedoch ist für die mit der Kindesmutter verheiratete Frau eine Elternschaft gerade nicht begründet, da die Ehefrau der Mutter rein biologisch nicht leiblicher Elternteil des Kindes sein kann

Um in einer gleichgeschlechtlichen Ehe in eine rechtliche Elternstellung zu gelangen, bleibt bis zu einer gesetzlichen Neuregelung der Ehefrau der Kindesmutter nur der Weg das Kind zu adoptieren.
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