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Ausgabe: Mai 2017

 

Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende
Nicht selten stehen Alleinerziehende vor einem Problem: Ihrem Kind bzw. ihren Kindern stünde ein Unterhaltsanspruch gegenüber dem anderen Elternteil zu, dieser zahlt aber nicht. Entweder weil er nicht kann oder nicht will. In diesem Fall springt der Staat bei ausbleibenden Unterhaltszahlungen mit dem sog. Unterhaltsvorschuss ein. Zugunsten der Kinder und damit auch der Alleinerziehenden ändert sich einiges.
Bisher galt eine Höchstbezugsdauer von 72 Monaten und das Kind durfte nicht älter als 12 Jahre sein.
Voraussichtlich ab dem 01.07.2017 können alleinerziehende Elternteile von der Geburt des Kindes an bis zu seiner Volljährigkeit den Unterhaltsvorschuss beantragen und beziehen. Eine Beschränkung auf eine gewisse Dauer oder eine Altersgruppe wird es dann nicht mehr geben. Bei Kindern unter 12 Jahren wird das Einkommen des alleinerziehenden Elternteils keine Rolle spielen.
Die Zulässigkeit einer unbegrenzten Urlaubsübertragung
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen hatte in seiner Entscheidung vom 17.08.2016 (6 Sa 12 /16) darüber zu entscheiden, ob die Ansammlung von Urlaubsansprüchen über das Jahresende hinaus unbegrenzt zulässig ist. Der Entscheidung lag der folgende Fall zugrunde:
Der Kläger war seit 1999 bei der Beklagten beschäftigt. Sein Arbeitsvertrag verwies auf die gesetzlichen Bestimmungen, explizit hieß es: „ Urlaubsansprüche sind bis spätestens 31. März des dem Urlaubsjahr folgenden Jahres geltend zu machen.“ Die Parteien gingen seit Beginn des Arbeitsverhältnisses übereinstimmend von einem jährlichen Urlaubsanspruch in Höhe von 30 Arbeitstagen aus. Der Kläger nahm seinen Jahresurlaub nie voll in Anspruch, sondern hatte im Schnitt in den Jahren 1999 bis 2015 19 Urlaubstage jährlich genommen. In den Lohnabrechnungen war jeweils der angesammelte Gesamturlaub angegeben. Die Parteien streiten nun um Urlaubsabgeltungsansprüche.
Das LAG hält die zeitlich unbegrenzte Übertragung von Urlaub für zulässig. Es entschied, dass die fortlaufend in den Verdienstabrechnungen addierten Urlaubstage darauf schließen lassen, dass der Urlaubsanspruch nicht verfallen sollte. Damit sei die einvernehmliche Praxis der Urlaubsübertragung dokumentiert. Es mache auch keinen Unterschied, ob der Arbeitgeber die Lohnabrechnung selbst vornimmt oder durch ein externes Lohnbüro vornehmen lasse. Bei einem externen Lohnbüro, muss sich der Arbeitgeber die erstellten Lohnabrechnungen mitsamt den addierten Urlaubsansprüchen zurechnen lassen, da ihm die Organisations- und Kontrollpflichten obliegen.
Die ausdrücklich anderslautende Regelung, dass der Urlaub bis spätestens 31. März des Folgejahres zu nehmen sei, steht nicht entgegen. Die Beklagte Arbeitgeberin hat dem Kläger die zeitlich nicht gebundene Nachgewährung von Urlaub zugesagt. Dadurch hat die Beklagte es zu vertreten, dass der Kläger seinen Urlaub nicht zeitnah genommen hat.
Das Gericht ist der Ansicht, es könne nicht unterstellt werden, dass der Kläger einfach auf seine Urlaubsansprüche verzichten wollte.
Pflichtteilsanspruch im Nachlass und Erbschaftssteuer
Abkömmlinge, Eltern und der Ehegatte einer verstorbenen Person haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf den sogenannten Pflichtteil. Dabei handelt es sich um einen reinen Geldzahlungsanspruch. Vom Umfang her entspricht der Zahlbetrag der Hälfte des gesetzlichen Erbrechts. Sofern der Pflichtteilsanspruch geltend gemacht wird, unterliegt dieser auch der Erbschaftssteuer.
Einen interessanten Fall hatte der Bundesfinanzhof zu bewerten. Ein Mann lebte mit seiner Frau im gesetzlichen Güterstand. Als die Frau verstarb, schlug der Mann die Erbschaft aus. Den ihm zustehenden Pflichtteilsanspruch machte er jedoch nicht geltend. Nicht viel später verstarb auch der Mann und wurde von seinem Sohn allein beerbt. Im Rahmen der Erbschaftssteuerfestsetzung entstand die Frage, ob der nicht geltend gemachte Pflichtteilsanspruch im Wert von 400.000,- Euro mit in den Nachlass einzurechnen ist. Das Finanzamt sah es so und setzte eine entsprechend höhere Erbschaftssteuer fest. Hiergegen wehrte sich der Sohn und es kam zur streitigen Auseinandersetzung.
Der Bundesfinanzhof erkannte in den gesetzlichen Grundlagen für die Erbschaftssteuer Feinheiten, die es zu beachten gilt. Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Erbfall und zählt zum Vermögen des Berechtigten. Erbschaftssteuer fällt aber nur an, wenn der Berechtigte den Pflichtteil auch geltend macht. Unterlässt er dies, so zählt der Anspruch als solches dennoch zu seinem Vermögen. Verstirbt er, wie im vorliegenden Fall der Vater, so geht sein gesamtes Vermögen (also auch der noch nicht geltend gemachte Pflichtteilsanspruch) auf den Erben über (hier auf den Sohn). Ob er geltend gemacht wurde oder wird, ist dabei unerheblich.
Betreuungsanordnung trotz Vorsorgevollmacht?
Rechtzeitig für den Ernstfall die erforderlichen Regelungen treffen – das Verständnis der Notwendigkeit dafür wächst. Eine Vorsorgevollmacht mit Anordnungen für den Fall einer Betreuung soll für den Fall der Fälle das Wichtigste regeln. Doch genügt das? Oder kann das Gericht trotz einer solchen Vorsorgevollmacht entgegen dem Willen des Vollmachterstellers einen Betreuer bestellen?
Bis zum Bundesgerichtshof beschäftigten sich die Gerichte mit dieser Frage. Eine Frau hatte zwei Töchter. Der einen Tochter, die einen Sohn (Enkel) hatte, übertrug die Frau ihre Firma. Im Gegenzug übernahm die Tochter gegenüber ihrer Mutter verschiedene finanzielle Verpflichtungen. Viele Jahre später erteilte die Frau ihrer anderen Tochter eine notariell beglaubigte Vorsorgevollmacht. Knapp zwei Jahre später erteilte die Frau ihrem Enkel eine (weitere) notarielle General-, Vorsorge- und Betreuungsvollmacht. Als es in der Folgezeit zu Familienstreitigkeiten kam, weil die eine Tochter ihren finanziellen Verpflichtungen aus der seinerzeitigen Firmenübertragung nicht mehr nachkam, beantragte die andere Tochter beim Amtsgericht die Einrichtung einer Betreuung für die Mutter, da sie sich zur Ausübung ihrer Vorsorgevollmacht aufgrund des Familienkonflikts nicht in der Lage sah. Nach persönlicher Anhörung und Begutachtung durch einen Sachverständigen hat das Gericht für die Frau einen Berufsbetreuer bestellt. Hiergegen wandte sie sich.
In letzter Instanz gab der Bundesgerichtshof dem Anliegen der Frau statt, weil das Landgericht nicht seiner Amtsermittlungspflicht ausreichend nachgekommen sei. Die getroffenen Feststellungen würden nicht den Schluss tragen, eine Betreuung seit trotz der dem Enkel erteilten Vorsorgevollmacht erforderlich. An der Erforderlichkeit fehle es, wenn die Angelegenheiten der Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können. Könne die Unwirksamkeit einer Vorsorgevollmacht nicht positiv festgestellt werden, bleibe es somit bei der wirksamen Bevollmächtigung. Nach Ansicht des Gerichts ergab sich aus den sachverständigen Feststellungen nicht genau, ob die Frau bei Vollmachterteilung an den Enkel geschäftsfähig war. Hier hätte das Vorgericht weiter ermitteln müssen. Eine Vorsorgevollmacht stehe jedoch der Bestellung eines Betreuers grundsätzlich entgegen, soweit nicht der Bevollmächtigte ungeeignet sei oder die Vollmacht im Rechtsverkehr nicht akzeptiert werde. Das sei hier nicht festgestellt worden.
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