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Ausgabe: September 2023

 

Stillschweigende Ersatzerbeneinsetzung der Schlusserben
Eine genaue Formulierung des tatsächlich Gewollten im Testament ist extrem wichtig, um nicht ungewollte Erbgänge zu eröffnen. Vor allem über die Benennung eines Ersatzerben sollte nachgedacht werden, denn es kann immer passieren, dass der eingesetzte Erbe doch nicht Erbe werden kann oder will.
So auch in einem Fall, den das Oberlandesgericht Düsseldorf zu entscheiden hatte. Ein Ehepaar hatte keine gemeinsamen Kinder, jedoch hatte jeder von Ihnen eine Tochter aus früheren Beziehungen. Die Eheleute errichteten ein gemeinschaftliches eigenhändiges Testament. Darin setzten sie sich gegenseitig zu alleinigen Erben ein. Nach dem Tod des Letztversterbenden sollten ihre Töchter Erben sein. Der Überlebende sollte zu Lebzeiten nach dem Tod des Erstversterbenden über den Nachlass als Erbe frei verfügen dürfen, nicht jedoch durch Testament o.ä.. Nach dem Tod der Ehefrau erklärte der Ehemann durch notarielle Urkunde die Ausschlagung der Erbschaft gegenüber dem Nachlassgericht. Daraufhin beantragten die beiden Töchter einen Erbschein, wonach sie aufgrund der letztwilligen Verfügung einen gemeinschaftlichen Erbschein zu je ½ Anteil begehrten. Das Nachlassgericht verweigerte die Erteilung des beantragten Erbscheins, woraufhin das Oberlandesgericht Düsseldorf über die Beschwerde zu entscheiden hatte.
Das Beschwerdegericht trat der Auffassung des Nachlassgerichts entgegen. Vorliegend habe das Nachlassgericht zu Unrecht angenommen, die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen lägen nicht vor. Die Töchter seien Erbinnen je zur Hälfte nach der Erblasserin geworden, nachdem der deren Ehemann die Erbschaft wirksam ausgeschlagen habe. Die Erbfolge nach der Erblasserin richte sich allein nach dem gemeinschaftlichen Testament der Eheleute. Der Wegfall des Ehemannes als Alleinerbe infolge der Erbausschlagung habe zur Folge, dass die in dem gemeinschaftlichen Testament als Schlusserben eingesetzten Töchter Erbinnen zu je ½ Miterben nach der Erblasserin geworden seien. Die Ausschlagung eines testamentarischen Erben führe in erster Linie zu einem Erbschaftsanfall an den eingesetzten Ersatzerben. Schlägt der eingesetzte Alleinerbe, für den kein Ersatzerbe berufen ist, die Erbschaft im Ganzen aus, trete der gesetzliche Erbe an seine Stelle. Vorliegend haben die Eheleute bei der Errichtung des Testaments den Wegfall des länger lebenden Ehegatten durch Ausschlagung nicht bedacht. Eine ausdrückliche Ersatzerbeinsetzung enthalte das Testament nicht. Setzen Eltern jedoch in einem gemeinschaftlichen Testament ihre Kinder zu Schlusserben ein, so sollen die Kinder nach dem Willen der Eltern nach dem Tode des Längstlebenden das dann noch vorhandene Vermögen bekommen. Dem mutmaßlichen Willen der Ehegatten bei Testamentserrichtung entspricht es deshalb in der Regel, dass nach der von ihnen gewollten und im gemeinschaftlichen Testament zugrunde gelegten Nachlassplanung das Vermögen des Erstversterbenden auf jeden Fall an die Schlusserben fällt, auch bei einer Ausschlagung des länger Lebenden. Für eine stillschweigende Ersatzerbeneinsetzung der Schlusserben spreche auch die gesetzliche Auslegungsregel. Danach sei derjenige, der für den Fall, dass der zunächst berufene Erbe nicht Erbe sein kann, zum Ersatzerben eingesetzt ist, im Zweifel auch für den Fall eingesetzt, dass jener nicht Erbe sein will. Die Bestimmung der Schlusserben in einem Berliner Testament könne man als Ersatzerbenbestimmung beider Ehegatten charakterisieren. Vorliegend seien Anhaltspunkte für einen anderslautenden Willen der Eheleute bei Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments auch nicht ersichtlich.
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