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Ausgabe: August 2018

 

Die Kündigung nach einem spontanen Urlaub ist gerechtfertigt
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschied in seinem Urteil vom 11.07.2018 (8 Sa 87/18), dass die eigenmächtige Inanspruchnahme von Urlaub einen Kündigungsgrund darstellt und eine Abmahnung entbehrlich sein kann. Das Gericht war der Auffassung, dass eine eigenmächtige Urlaubsinanspruchnahme an sich, sogar eine fristlose Kündigung rechtfertige.
Im zugrundeliegenden Fall hatte die Klägerin für ihr berufsbegleitend absolviertes Masterstudium "BWL Management", welches sie am 21.06.2017 erfolgreich abschloss, für die zwei nachfolgenden Tage (22. und 23.06.2017) genehmigten Urlaub. Am darauffolgenden Arbeitstag (Montag) erschien die Klägerin nicht an ihrem Arbeitsplatz und schickte gegen Mittag eine E-Mail mit dem Betreff "Spontan-Urlaub" an ihren Vorgesetzten. Sie teilte mit, dass sie wegen ihrer bestandenen Prüfung mit einem Aufenthalt auf Mallorca überrascht worden sei und in der Euphorie und Eile keine Möglichkeit gehabt hätte, ihre Abwesenheit an ihrem Rechner zu vermerken. Sie werde in der Zeit vom 26.06.2017 bis zum 30.06.2017 abwesend sein und bat um eine kurze Rückmeldung. Zugleich entschuldigte sie sich für die "Überrumpelung".
Darauf antwortete ihr Vorgesetzter per E-Mail, dass die Anwesenheit der Klägerin aus dringenden betrieblichen Gründen erforderlich sei und bot an, Freitag sowie Montag und Dienstag der nächsten Woche frei zu nehmen. Am nächsten Tag erwiderte die Klägerin, dass sie sich bereits auf Mallorca befinde und keine Möglichkeit bestünde, ins Büro zu kommen.
Ach am nächsten Montag erschien die Klägerin nicht. Darauf kündigte ihr die Beklagte nach Anhörung des Betriebsrats fristgerecht.
Das Gericht wies darauf hin, dass die eigenmächtige Inanspruchnahme von Urlaub ein Kündigungsgrund sei, der an sich sogar eine fristlose Kündigung rechtfertige.
Es führte aus, dass die Klägerin spätestens ab Dienstag ernsthaft zu erkennen gegeben habe, dass sie an dem eigenmächtig genommenen Urlaub festhalte und nicht zur Arbeit kommen werde. Damit habe sie die falschen Prioritäten gesetzt und ihre vertragliche Pflicht zur Arbeit beharrlich verletzt.
Die Klägerin hatte auch nicht dargelegt, dass der Vorgesetzte der kurzfristigen Verlängerung des Urlaubs vorher zugestimmt habe. Einer Abmahnung habe es nicht bedurft und die Interessenabwägung falle in Anbetracht der kurzen Beschäftigungsdauer zu Lasten der Klägerin aus.
Nun doch Zugriff der Erben auf Facebook-Account
Vor gut einem Jahr wurde an dieser Stelle über eine interessante Entscheidung des Kammergerichts Berlin berichtet. Die Mutter einer verstorbenen Minderjährigen begehrte den Zugriff auf den Account ihrer Tochter beim sozialen Netzwerk Facebook. Sie hatte die Hoffnung, dort Hinweise über mögliche Absichten oder Motive ihrer Tochter für einen eventuellen Suizid zu erhalten. Der Zugriff auf das Benutzerkonto der Tochter war jedoch nicht möglich, da es durch Facebook in den sogenannten Gedenkzustand versetzt wurde.
Die Mutter war der Ansicht, den Erben stehe ein Zugangsanspruch zu und klagte dies entsprechend ein. Das Landgericht Berlin erkannte den Zugang der Erben zum Benutzerkonto bzw. dem Account der verstorbenen Tochter an. Hiergegen legte Facebook beim Kammergericht Berlin Berufung ein und gewann.
Der Rechtsstreit wurde vor dem Bundesgerichtshof weitergeführt. Dieser hob das Urteil des Kammergerichts Berlin auf und stellte das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Berlin wieder her. Nach Ansicht der Richter ergäbe sich der Zugangsanspruch zum Benutzerkonto aus dem entsprechenden Nutzungsvertrag mit Facebook. Dieser Anspruch sei auf die Erben übergegangen. Dem stehe nicht das Wesen des Vertrages entgegen, da er nicht höchstpersönlicher Natur sei. Es bestehe auch kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass nur der Kontoinhaber des Accounts und nicht Dritte von dem Kontoinhalt Kenntnis erlangen. Zu Lebzeiten müsse mit einem Missbrauch des Zugangs durch Dritte oder mit der Zugangsgewährung seitens des Kontoberechtigten gerechnet werden und bei dessen Tod mit der Vererbung des Vertragsverhältnisses. Die Richter konnten weiterhin auch keine Kollision der Vererblichkeit mit dem Fernmeldegeheimnis oder dem Datenschutzrecht feststellen. Letzteres schon deshalb, weil die seinerzeit geltende Datenschutz-Grundverordnung nur lebende Personen schütze. Das Gericht verglich den Kontozugang mit analogen Dokumenten, wie Tagebücher und persönlichen Briefen, welche unzweifelhaft vererbt würden. Für eine abweichende Behandlung digitaler Inhalte bestehe aus erbrechtlicher Sicht kein Grund.
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