|
|
Ausgabe: September 2018 |
Niederschlagswassergebühr keine Nachlassverbindlichkeit |
|
Was zu den Nachlassverbindlichkeiten gehört, ist oft schwer zu bestimmen. In einem kürzlich entschiedenen Rechtsstreit einer Erbin gegen einen Gebührenbescheid wegen der Niederschlagswassergebühr vor dem Verwaltungsgerichtshof München wurde diese Gebühr nicht als Nachlassverbindlichkeit angesehen. Der Erblasser war am 31.07.2015 verstorben und die Behörde nahm die Erbin wegen der Gebühren ab August 2015 in Anspruch. Hiergegen wehrte sie sich, jedoch erfolglos.
Da die Klägerin nach dem Tod des Erblassers als Erbin erbbauberechtigt an dem fraglichen Grundstück geworden sei, sei in diesem Zeitpunkt sie Gebührenschuldnerin und Abgabepflichtige für die ab diesem Zeitpunkt entstandenen Gebühren geworden. Die Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis richten sich daher insoweit gegen sie als Erbin und nicht gegen den Nachlass. |
|
Sozialamt muss Kosten eines einfachen Grabsteins tragen |
|
Eine Mutter beantragte nach dem Tod ihrer Tochter beim Sozialamt Beihilfe zu den Bestattungskosten. Durch entsprechenden Bescheid bewilligte dies die Behörde für die Bestattungs- und Friedhofskosten. Anschließend beantragte die Mutter noch die Übernahme der Kosten für den Grabstein in Höhe von 3.100,- Euro. Dies lehnte die Behörde jedoch ab, weil der Kaufpreis für den Grabstein unverhältnismäßig sei und im Übrigen ein Holzkreuz ausreichend gewesen sei. Der Widerspruch der Mutter blieb erfolglos, so dass sie vor das Sozialgericht Mainz zog. Das Gericht gab ihr teilweise Recht. Werde einem Leistungsempfänger Beihilfe zu den Bestattungskosten gewährt, so sei das Sozialamt verpflichtet, auch die Kosten für einen einfachen Grabstein zu tragen. Es seine die religiösen und örtlichen Vorschriften und Gepflogenheiten zu beachten, wozu auch die Aufstellung eines Grabsteins gehöre. Auf die Aufstellung eines Holzkreuzes müsse sich die Mutter nicht verweisen lassen. Das Gericht nahm für eine einfache, aber dennoch würdige Bestattung eine Kostenübernahme der Sozialbehörde für den Grabstein in Höhe von 1.800,- Euro als verpflichtend an. |
|
Keine Schenkungsteuer bei gemeinsamer Luxus-Kreuzfahrt |
|
Eine kürzlich ergangene Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg dürfte für viele Leute erfreulich erscheinen. Ein Mann lud seine Lebensgefährtin zu einer fünfmonatigen Weltreise in einer Luxuskabine ein. Die Gesamtkosten von rund 500.000 € übernahm der Mann allein, da seine Lebensgefährtin gar nicht in der Lage war, die Reise aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Der Mann gab eine Steuererklärung ab, in der ein Teil der Kosten als steuerpflichtiger Erwerb der Lebensgefährtin deklariert wurde (Kosten für Anreise, Ausflüge und Verpflegung iHv ca. 25.000 €). Die Reise selbst sah der er nicht als steuerpflichtig an. Das Finanzamt dagegen behandelte die Hälfte der Gesamtkosten zzgl. der übernommenen Steuer als steuerpflichtig. Hiergegen wehrte sich der Mann und bekam vom Gericht Recht, da der sog. gemeinsame Konsum nicht der Schenkungssteuer unterliege. |
|
Unterhaltspflicht während eines freiwilligen sozialen Jahrs |
|
Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied in seinem Beschluss vom 04.04.2018 ( 2 UF 135/17), dass die Unterhaltspflicht von Eltern während eines freiwilligen sozialen Jahres des Kindes auch dann besteht, wenn dieses der beruflichen Orientierung dient und nicht zwingende Voraussetzung für den weiteren Ausbildungsweg ist.
Das freiwillige soziale, sowie das freiwillige ökologische Jahr diene neben der beruflichen Orientierung auch der Vermittlung wichtiger persönlicher und sozialer Kompetenzen. Zudem sammeln die Jugendlichen Arbeitserfahrungen in dieser Zeit. Diese sogenannten Schlüsselkompetenzen erhöhen zusätzlich die Chancen auf dem Arbeitsmarkt.
Im Fall war dem noch minderjährigen Kind empfohlen worden, vor der Ausbildung ein freiwilliges soziales Jahr zu absolvieren, um festzustellen, ob er dem von ihm ausgesuchten Beruf in psychischer und physischer Hinsicht gewachsen ist. Dies sei vergleichbar mit den Fällen, bei denen die Durchführung des freiwilligen sozialen Jahres als Voraussetzung für die Berufsausbildung gefordert wird. Von großen Teilen der Rechtsprechung wird das freiwillige soziale Jahr inzwischen als angemessener Ausbildungsschritt gewertet.
Erhält das Kind in dieser Zeit eine Vergütung, reduziert diese den Unterhaltsanspruch des Kindes. |
|
Kein Verwertungsverbot rechtmäßiger offener Videoüberwachung des Arbeitgebers durch bloßen Zeitablauf |
|
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied in seinem Urteil vom 23.08.2018 (2 AZR 133/18), dass die Speicherung von Bildsequenzen aus einer rechtmäßigen offenen Videoüberwachung, welche eine vorsätzliche Handlung eines Arbeitnehmers zulasten des Eigentums des Arbeitgebers zeigen, nicht durch bloßen Zeitablauf unverhältnismäßig wird, solange die Ahndung der Pflichtverletzung durch den Arbeitgeber arbeitsrechtlich möglich ist.
Im Fall hatte die Klägerin in einem Tabak- und Zeitschriftenhandel mit Lottoannahmestelle gearbeitet. Der Arbeitgeber hatte eine offene Videoüberwachung installiert. Mit den Aufzeichnungen sollte das Eigentum vor Straftaten von Kunden als auch Arbeitnehmern geschützt werden. Der Arbeitgeber stellte im dritten Quartal 2016 einen Fehlbestand bei Tabakwaren fest. Bei einer im August 2016 vorgenommenen Auswertung der Videoaufzeichnungen zeigte sich, dass die Klägerin an zwei Tagen im Februar 2016 vereinnahmte Gelder nicht in die Registrierkasse gelegt hatte. Der Beklagte kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis der Parteien außerordentlich fristlos.
Die Vorinstanzen haben der dagegen gerichteten Kündigungsschutzklage stattgegeben. Sie waren der Ansicht, die Erkenntnisse aus den Videoaufzeichnungen unterlägen einem Verwertungsverbot. Der Beklagte hätte die Bildsequenzen unverzüglich, jedenfalls deutlich vor dem 01.08.2016 löschen müssen.
Das BAG entschied, dass, sollte es sich um eine rechtmäßige offene Videoüberwachung gehandelt haben, die Verarbeitung und Nutzung der einschlägigen Bildsequenzen zulässig gewesen wäre und dadurch nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzt sei.
Der Beklagte habe das Bildmaterial nicht sofort auswerten müssen. Er habe solange warten dürfen, bis er dafür einen berechtigten Anlass sah. Entscheidend ist, ob die Videoüberwachung rechtmäßig erfolgte. Grundsätzlich sind Arbeitgeber berechtigt, öffentlich zugängliche Verkaufsräume mit Hilfe von Videokameras zu überwachen, um sich vor Straftaten zu schützen. Die Videoüberwachung muss offengelegt und erkennbar gemacht werden, was zum Beispiel durch Hinweisschilder geschehen kann. |
|
|
|
|