|
|
Ausgabe: Januar 2017 |
Beginn der Ausschlagungsfrist |
|
Ist die Erbschaft überschuldet oder möchte man mit dem Nachlass nichts zu tun haben, so besteht die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen. Diese Erklärung muss jedoch innerhalb von sechs Wochen erfolgen. Entscheidend ist, wann diese Frist zu laufen beginnt.
Im Einzelfall kann das schwierig zu beurteilen sein. Das Oberlandesgericht Schleswig hatte sich mit dem Beginn der Ausschlagungsfrist bei gesetzlicher Erbfolge auseinanderzusetzen. Der Erblasser verstarb im August 2014 und hinterließ seine Ehefrau und die drei gemeinsamen Kinder. Zu diesen bestand schon seit vielen Jahren kaum Kontakt mehr. Die Ehefrau beantragte einen Erbschein, welcher sie selbst als Erbin zu 1/2 und die Kinder je zu 1/6 ausweisen sollte. Einige Tage nachdem das Nachlassgericht die Kinder im März 2015 von dem Erbscheinantrag informiert hatte, schlugen diese die Erbschaft aus und führten zur Begründung an, sie seien davon ausgegangen, die Ehefrau sei Alleinerbin geworden. Dem trat die Ehefrau entgegen und meinte, die Ausschlagung sei zu spät erfolgt.
Das Gericht sah die Ausschlagung als rechtzeitig an, weshalb die Kinder nicht als Erben anzusehen waren. Kenntnis vom Anfall und Grund der Erbenberufung als Voraussetzung des Fristbeginns, setze ein zuverlässiges Erfahren der Umstände voraus, aufgrund dessen ein Handeln erwartet werden kann. Diese kann fehlen, wenn die Bande innerhalb der Familie vor dem Erbfall längere Zeit abgerissen waren und der Erbe nur Mutmaßungen darüber anstellen kann, ob er von Erblasser von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wurde. Es sei aus Sicht des Erben nicht unwahrscheinlich, dass er durch letztwillige Verfügung des Erblassers von der Erbfolge ausgeschlossen werden sollte und wurde. |
|
Testament mit Vorbehalt |
|
Das Oberlandesgericht Schleswig hatte sich mit einem weiteren interessanten Fall zu befassen. Ein kinderloses Ehepaar errichtete 1973 ein notarielles Testament, wonach die Ehefrau, sollte sie zuerst versterben, ihren Ehemann als Alleinerben einsetzte. Für den Fall, dass der Ehemann zuerst versterben sollte, behielt sie sich weitere letztwillige Verfügungen vor. Der Ehemann setzte seine Frau als befreite Vorerbin und seine beiden Kinder aus erster Ehe zu Nacherben ein. Im Jahr 2004 verstarb die einzig noch lebende nahe Verwandte der Ehefrau, deren Schwester. Im Jahr 2005 verstarb der Ehemann. Nachdem 10 Jahre später auch die Ehefrau verstarb, ohne eine weitere Verfügung für ihren Todesfall zu treffen, beantragten die Kinder des Ehemannes einen Erbschein, der diese zu je ½ als Erben ausweisen sollte. Das Nachlassgericht lehnte die Erteilung des Erbscheins mit der Begründung ab, es komme allein auf den Willen der Erblasserin bei Testamentserrichtung an. Diese habe eine Erbeinsetzung nur für den Fall vorgenommen, dass sie vor ihrem Ehemann versterben sollte. Für den Fall eines Nachversterbens habe sie sich ausdrücklich eine weitere letztwillige Verfügung vorbehalten. Bei dieser Sachlage komme eine ergänzende Auslegung des Testaments nicht in Betracht. Gegen diese Entscheidung wurde Beschwerde eingelegt.
Das Oberlandesgericht Schleswig sah dies anders. Das Testament sei ergänzend dahin auszulegen, dass die beiden Beteiligten als Kinder des vorverstorbenen Ehemannes, der für den Fall ihres Vorversterbens als Alleinerbe berufen war, als Erben zu je ½ berufen seien. Zwar habe die Erblasserin für den Fall ihres Nachversterbens bewusst keine Erbeneinsetzung vorgenommen. Die bewusste Nichtregelung der Erbfolge beinhalte jedoch auch eine Regelung, nämlich die Regelung, dass solchenfalls gesetzliche Erbfolge gelten solle, sofern die Erblasserin nicht noch anders verfüge. Diese getroffene Regelung (gesetzliche Erfolge) habe sich nachträglich durch ein weder von der Erblasserin vorhergesehenes noch bedachtes Ereignis (Ableben der kinderlosen Schwester) als fehler- und lückenhaft erwiesen. Es sei zu erwarten, dass ohne eine Auslegung des Testaments zugunsten der Kinder des Ehemannes der Staat Erbe sein würde. Eine solche Lücke im Testament könne durch ergänzende Auslegung geschlossen werden. Wenn die Erblasserin den Fall vorhergesehen und bedacht, so hätte sie die Kinder ihres Ehemannes als ihre Erben berufen. |
|
|
|
|