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Ausgabe: Juli 2017

 

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsvertrages
Der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 11.11.2016 (12 SA 22/16) lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Eine Arzthelferin hatte ihre arbeitsvertragliche Verschwiegenheitspflicht dadurch verletzt, dass sie Patientendaten an ihre Tochter und somit eine nicht berechtigte Person weitergegeben hat. Daraufhin kündigte ihr Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich und ohne vorherige Abmahnung.
In diesem Fall war die Abmahnung nach Auffassung des Gerichts entbehrlich. Eine Abmahnung hätte das Vertrauen des Arbeitgebers in die Diskretion und Verschwiegenheit der Arbeitnehmerin nicht wieder herstellen können. Weiterhin hätte der Arbeitgeber auch mit einer ordentlichen, fristgemäßen Kündigung das Vertrauen der Patienten in die Einhaltung der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht nicht wiederherstellen können.
Die Grenzen des Ausbildungsunterhalts
Der BGH hat in seinem Beschluss vom 03.05.2017 (XII ZB 415/16) wieder einmal zu der Frage Stellung genommen, in welchem Umfang Eltern eine Berufsausbildung ihrer Kinder durch Unterhalt finanzieren müssen.
Im zugrundeliegenden Fall hatte sich die Tochter nach dem bestandenen Abitur im Vergabeverfahren der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen auf einen Platz zum Medizinstudium beworben. Um die Wartezeit zu überbrücken, begann sie eine Lehre als anästhesietechnische Assistentin und arbeite nach Abschluss ihrer Lehre etwa 2 Jahre in diesem Beruf. Danach wurde ihr ein Studienplatz zugewiesen und sie begann ihr Studium. Ihr Vater erhielt erst durch Aufforderung des Studierendenwerks Auskunft über sein Einkommen zu geben, Kenntnis vom Studium seiner Tochter. Nach ihrem Abitur hatte er seiner Tochter mitgeteilt, dass er davon ausgehe keinen Unterhalt mehr zahlen zu müssen und sollte dies anders sein, möge sie ihm dies bitte mitteilen. Eine Reaktion ihrerseits erfolgte nicht. Das Land gewährte der Tochter BAföG und forderte diese Zahlungen vom Vater zurück.
Das Gericht war der Ansicht, das in diesem Fall der zeitliche Zusammenhang zwischen Lehre und Studium nicht fehlte, da die Ausübung des erlernten Berufs lediglich der Überbrückung der Wartezeit diente. Allerdings bestehe beim Ausbildungs-unterhalt ein Gegenseitigkeitsprinzip. Der Verpflichtung der Eltern, eine Berufsausbildung zu ermöglichen, steht auf Seiten des unterhaltsberechtigten Kindes die Pflicht gegenüber, mit Fleiß und Zielstrebigkeit die Ausbildung aufzunehmen und zu beenden. Es ist relevant ob die Eltern damit rechnen müssen, dass ihr Kind weitere Ausbildungsstufen anstrebt. Die Unterhaltspflichtigen sind dahingehend geschützt, ihr Leben danach zu planen, wie lange sie zum Unterhalt verpflichtet sein werden.
Hier musste der Vater nicht mehr damit rechnen, dass seine Tochter ein Studium aufnehmen würde und er auf Unterhalt in Anspruch genommen werden würde. Auf seine schriftliche Nachfrage hatte sie ihn nie über ihre Ausbildungspläne in Kenntnis gesetzt. Seine längerfristigen finanziellen Verpflichtungen (Kredite und Hauskauf) waren schützenswert.
Kein Zugriff der Erben auf Facebook-Account
Eine sehr interessante Frage hatte vor Kurzem das Kammergericht Berlin zu beantworten. Die Mutter einer verstorbenen Minderjährigen begehrte den Zugriff auf den Account ihrer Tochter beim sozialen Netzwerk Facebook. Da die Todesumstände ungeklärt waren, erhoffte sie sich Hinweise über mögliche Absichten oder Motive ihrer Tochter für den Fall zu erhalten, dass es sich bei dem Tod um einen Suizid handelte. Der Zugriff auf das Benutzerkonto der Tochter war jedoch nicht möglich, da es durch Facebook in den sogenannten Gedenkzustand versetzt wurde.
Daher klagte die Mutter. Sie war der Auffassung, als Erben stehe der Erbengemeinschaft (bestehend aus den Eltern der Verstorbenen) ein Zugangsanspruch zu. Das Landgericht Berlin erkannte den Zugang der Erben zum Benutzerkonto bzw. dem Account der verstorbenen Tochter an. Hiergegen legte Facebook Berufung ein, so dass sich das Kammergericht Berlin mit dieser Problematik auseinanderzusetzen hatte.
Das Gericht entschied zu Gunsten von Facebook. Es ließ dabei die Frage offen, ob den Eltern der Verstorbenen aus erbrechtlicher Sicht ein Anspruch auf Zugang zum Facebook-Account ihrer Tochter zusteht. Einem Anspruch der Erben, in die Kommunikation der Tochter mit Dritten zu erhalten, stehe der Schutz des Fernmeldegeheimnisses entgegen. Denn durch eine entsprechende Zugangsgewährung würden die durch das Telekommunikationsgeheimnis geschützten Rechte der Kommunikationspartner der Tochter verletzt. Darauf, ob den Erben ein erbrechtlicher Zugangsanspruch bzgl. des Accountinhalts zustehe, komme es deshalb nicht an. Eine etwaige Vererblichkeit ändere nichts daran, dass Facebook die Telekommunikationsdienste nur beschränkt auf die Person des Nutzers angeboten habe.
Erbverzicht und Wiederheirat
Im Rahmen von Trennung und Scheidung treffen viele Ehepartner eine Trennungsfolgenvereinbarung oder einen Ehevertrag, um klare Regelungen für beide Seiten zu haben. Nicht selten wird dabei auch auf das gesetzliche Erbrecht verzichtet. Doch was passiert mit einer solchen Vereinbarung, wenn sich die Eheleute dann tatsächlich scheiden lassen und später erneut heiraten? Gelten solche weitreichenden Absprachen, wie ein Erbverzicht weiter? Denn immerhin hat sich ja die Situation, welche zu einer solchen Vereinbarung geführt hat, grundlegend geändert.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte sich mir einer solchen Konstellation zu beschäftigen. Ein Mann und eine Frau heirateten erstmals 1974. Aus der Ehe gingen zwei Töchter hervor. Als es im Jahr 1999 zwischen den Eheleuten kriselte, schlossen sie einen notariellen Ehevertrag. Die dort getroffenen Regelungen sollten nach der Einleitung des Vertragstextes für die Zeit des Getrenntlebens und auch für den Fall der Ehescheidung gelten. In dem Ehevertrag verzichteten die Eheleute unter anderem auf ihre gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrechte am Nachlass des Erstversterbenden. Nachdem sich die Eheleute hatten scheiden lassen, heirateten sie Ende 2009 erneut.
Nach dem Tod des Ehemannes im Jahr 2016 beantragten die Ehefrau und eine Tochter einen Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge. Das Nachlassgericht lehnte dies unter Verweis auf die Regelungen des Ehevertrages ab. Es könne dagegen nicht eingewandt werden, die Grundlage für die Vereinbarung sei weggefallen.
Die gegen diese Ablehnung eingelegte Beschwerde landete beim Oberlandesgericht Düsseldorf. Das Gericht trat der Auffassung des Nachlassgerichts entgegen und meint, es habe den Erbscheinantrag zu Unrecht abgelehnt. Der Erbverzicht im notariellen Ehevertrag stehe der Erteilung eines Erbscheins nicht entgegen. Die Eheleute hätten klar die Motivation für die Festlegungen des Ehevertrages festgehalten, nämlich Bestimmungen für die Zeit des Getrenntlebens und für den Fall der Scheidung zu treffen. Die Vereinbarung sei also nur für eine tatsächliche Trennung geschlossen worden. Das gelte auch für den erklärten Erbverzicht, der sich nur auf die damals bestehende Ehe beziehen könne. Ergreife jedoch nicht, wenn sich die Eheleute erst scheiden lassen und dann erneut heiraten. Durch die im Jahr 2009 geschlossene (zweite) Ehe seien die Erbansprüche der Ehefrau (neu) begründet worden.
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