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Ausgabe: Februar 2018

 

Verjährung von Rentenansprüchen
Das Oberlandesgericht Hamm hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, wann Leibrentenansprüche verjähren. Ein Vater übertrug seine Unternehmen auf seinen Sohn, welcher sich im Gegenzug zu einer Leibrentenzahlung verpflichtete. Jedoch wurde in der Folgezeit nicht immer die Leibrente in voller Höhe gezahlt, so dass eine Zahlungsdifferenz von fast 300.000 EUR entstand. Diese forderte die Tochter des Erblassers als Erbin ihres Vaters nun ein. Für Leibrentenansprüche, so das Gericht, gilt die Regelverjährungsfrist von drei Jahren. Diese beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den für den Rentenanspruch relevanten Umständen Kenntnis erlangt oder erlangen müsste. Voraussetzung ist grundsätzlich die Fälligkeit des Anspruchs. Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, wie Rentenzahlungen, entstehen mit der Fälligkeit der einzelnen Leistungen.
Anforderungen an eine Pflichtteilentziehung
Manchmal kommt es anders als man denkt! Und immer wieder stellt sich bei Erstellung eines Testaments die Frage, ob eine Person, deren persönliche Entwicklung als nicht tragbar empfunden wird, enterbt werden kann. Diese Frage kann man vom Grundsatz her bejahen. Jedoch stellt das Gesetz aufgrund des weitreichenden Eingriffs hohe Anforderungen an eine Enterbung (Pflichtteilentziehung) in inhaltlicher und formeller Hinsicht.
Mit den Voraussetzungen einer wirksamen Pflichtteilsentziehung beschäftigte sich das Oberlandesgericht Saarbrücken. Eine Frau war verstorben und hinterließ zwei Kinder. Der Sohn wurde wegen schweren räuberischen Diebstahles in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. In einem notariellen Testament entzog sie dem Sohn den Pflichtteil und begründete dies mit seinen Straftaten und den eigenen Wertevorstellungen. Dort hieß es weiter: „Zudem wurden weitere Straftaten von meinem Sohn … innerhalb meiner Familie begangen, wie bspw. Einbrüche in meine Wohnung und die Wohnung meiner Tochter sowie mehrfacher Diebstahl u.a. meines Schmucks, die jedoch nicht zur Anzeige gebracht wurden.“.
Das Gericht konnte in den Ausführungen im Testament keine wirksame Pflichtteilsentziehung erkennen. Die Entziehung des Pflichtteils sei möglich, wenn sich der betroffene Abkömmling eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser, dessen Ehegatten oder einen anderen Abkömmling oder eine dem Erblasser ähnlich nahe stehende Person schuldig gemacht habe. Dies erfolge durch letztwillige Verfügung (z.B. Testament), wobei der Grund der Entziehung bei Testamentserrichtung bestanden haben und in der Verfügung angegeben werden müsse. Es komme auf eine (gewisse) Konkretisierung des Grundes der Entziehung an. Eine solch konkrete Begründung, die nicht in die Einzelheiten zu gehen braucht, jedoch nach Ort und Zeit bestimmbare Vorgänge bezeichnen müsse, sei unverzichtbar. An einer solchen Darlegung fehle es im vorliegenden Fall. Der bloße Hinweis auf „weitere Straftaten innerhalb meiner Familie“, verweise nicht auf bestimmte konkrete Vorgänge.
Schadensersatz wegen Erschwerung des Umgangs
Das Oberlandesgericht (OLG) Bremen hatte in seinem Beschluss vom 24.11.2017 (4 U 61/17) über einen Schadensersatzanspruch des Kindesvaters gegenüber der Kindesmutter wegen Missachtung der Umgangsvereinbarung zu entscheiden.
Im Fall hatten sich die Eltern im Sorgerechtsverfahren auch über die Verteilung des Umgangs in den Sommerferien geeinigt. In den Ferien verweigerte die Mutter die Herausgabe der Reisepässe für die gemeinsamen Kinder. Sie machte die Herausgabe der Pässe von einer Geldzahlung abhängig, welche sie als Beteiligung an den Kosten der Flugtickets vom Vater erstattet haben möchte. Da die Mutter die Pässe nicht freiwillig herausgab, entstanden dem Vater Rechtsanwalts-, Gerichts- und Übersetzungskosten, welche er als Schadensersatz geltend machte. Das Gericht entschied zu seinen Gunsten. Es entschied, dass das Umgangsrecht zwischen den Eltern ein Rechtsverhältnis begründet, welches die Pflicht beinhaltet, auf die wirtschaftlichen Interessen des Umgangsberechtigten Rücksicht zu nehmen und die Wahrnehmung seines Umgangsrechts nicht unnötig zu erschweren oder für die Zukunft zu verleiden. Die Flugkosten waren bereits vor der getroffenen Umgangsvereinbarung bezahlt worden. Eine Regelung über die Kostenbeteiligung hätte daher bereits im Vorfeld außergerichtlich geltend gemacht werden können oder in die Vereinbarung des Sommerurlaubsumgangs mit aufgenommen werden können.
Vergütung von Umkleide- und Wegezeiten bei auffälliger Dienstkleidung
Zum wiederholten Male hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) über die Frage zu entscheiden, ob die Zeiten des Umkleidens und der dafür notwendigen Wege vom Arbeitgeber zu vergüten sind. Das BAG entschied in seinem Urteil vom 6.9.2017 (5 AZR 382/16), dass beim An- und Ablegen einer vom Arbeitgeber verlangten und gestellten Dienstkleidung im Betrieb ein Arbeitnehmer grundsätzlich vergütungspflichtige Arbeit leistet.
Der Kläger ist bei der Beklagten (AG) als Krankenpfleger beschäftigt. Zwischen der Beklagten und dem Betriebsrat gab es eine „Dienstvereinbarung über das Tragen von Dienst- und Schutzkleidung im Kreiskrankenhaus“ (DV), in welcher es u.a. heißt: „Die vom AG zur Verfügung gestellte Dienst- und Schutzkleidung bleibt in seinem Eigentum und wird der/dem Beschäftigten für die Zeit der dienstlichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt. … Jede/r Beschäftigte ist verpflichtet, während des Dienstes die entsprechende Dienstkleidung zu tragen. Der Arbeitgeber stellt Umkleideräume und abschließbare Schränke für jede/n Beschäftigte/n zur Verfügung.“
Der Kläger verlangt Überstundenvergütung wegen Umkleide- und dadurch notwendiger innerbetrieblicher Wegezeiten. Für ihn lasse die DV nur den Schluss zu, dass die Dienstkleidung nicht zu Hause angezogen und auf dem Weg zur Arbeit getragen werden dürfe.
Das BAG ist der Ansicht, dass es sich bei den Umkleide- und Wegezeiten um vergütungspflichtige Arbeitszeit handele. Zur Arbeitsleistung gehöre nicht nur die eigentliche Leistung der versprochenen Dienste, sondern jede vom AG verlangte sonstige Tätigkeit oder Maßnahme, die mit der eigentlichen Tätigkeit oder der Art und Weise ihrer Erbringung unmittelbar zusammenhängt. Um zu vergütende Arbeit handele es sich beim An- und Ablegen einer besonders auffälligen Dienstkleidung. An der Offenlegung der von ihm ausgeübten Tätigkeit gegenüber Dritten habe der Arbeitnehmer außerhalb seiner Arbeitszeit kein eigenes Interesse. Die Notwendigkeit des An- und Ablegens der Dienstkleidung und der damit verbundene Zeitaufwand des Arbeitnehmers – auch zum Aufsuchen der Umkleideräume – beruhe auf der Anweisung des Arbeitgebers. Daher schulde dieser Vergütung für die durch den Arbeitnehmer hierfür im Betrieb aufgewendete Zeit.
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