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Ausgabe: November 2019

 

Erbeinsetzung einer ambulanten Pflegekraft
Im hohen Alter benötigen die meisten Personen Hilfe im Alltag, weil sie die Aufgaben aufgrund körperlicher Beschwerden nicht mehr allein erledigen können. Oft wird dafür ein ambulanter Pflegedienst beauftragt, wenn die Person noch zu Hause wohnt. Hierbei entsteht nicht selten ein inniges Verhältnis, was den Wunsch in der zu pflegenden Person weckt, die Pflegerin bzw. den Pfleger z.B. durch eine finanzielle Zuwendung oder eine Erbeinsetzung zu belohnen.
Um die Pflegebedürftige bzw. den Pflegebedürftigen zu schützen, bestimmen die Landesgesetzgeber Verbote derart, dass es der Leitung und Mitarbeitern von Pflegeeinrichtungen untersagt ist, Geld oder geldwerte Leistungen anzunehmen. Es ist anerkannt, dass diese Verbote auch für ambulante Pflegedienste gelten. Sofern die Zuwendung gegen ein solches Verbot verstößt, ist sie nichtig. Ob die Zuwendung aber tatsächlich im Zusammenhang mit der Pflegeleistung erbracht worden ist, bleibt eine Frage des Einzelfalls.
Persönliche Haftung der Erben
Eine Erbin / ein Erbe tritt an die Stelle des Verstorbenen. Es dürfte bekannt sein, dass auch die Schulden in den Nachlass fallen. Doch dafür wollen die Erben meist nicht mit ihrem Privatvermögen haften. Um dies zu verhindern gibt es verschiedene Möglichkeiten, die Forderungen auf den Bestand des Nachlasses zu beschränken. Oft müssen die Erben aber im Zuge der Abwicklung der Erbangelegenheit auch neue Verbindlichkeiten eingehen. Haftet die Erbin oder der Erbe für solche Schulden dann persönlich?
Der Bundesgerichtshof (BGH) meint, dies sei der Fall bei sog. Nachlasserbenschulden. Hierbei handle es sich um Verbindlichkeiten, die der Erbe bei der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses eingehe. Sie haben eine Doppelnatur und seien sowohl Eigenverbindlichkeiten des Erben als auch Nachlassverbindlichkeiten.
Dem Urteil des Gerichts lag der Sachverhalt zugrunde, wonach der Alleinerbe ein mit dem Verstorbenen bestehendes Mietverhältnis über eine Wohnung nicht durch das bestehende Sonderkündigungsrecht gekündigt hatte. Aufgrund der Nachlassdürftigkeit hatte der Erbe Nachlassinsolvenz beantragt, was zu einer Haftungsbeschränkung auf den Nachlass führte. Der Vermieter nahm den Erben auch für die Mieten der nachfolgenden Monate persönlich in Anspruch. Amtsgericht und Landgericht gaben dem Vermieter Recht.
Der BGH sah es ein wenig anders. Rechtsfehlerhaft habe das Berufungsgericht angenommen, dass das Unterlassen der Kündigung eine Verwaltungsmaßnahme darstelle, die zu einer Eigenhaftung des Erben führe. Allein die Nichtausübung des außerordentlichen Kündigungsrechts durch den Erben führe nicht dazu, dass danach fällig werdende Forderungen aus einem Dauerschuldverhältnis Eigenverbindlichkeiten werden. Insbesondere sei allein dem Verstreichenlassen der Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung ein dem stillschweigenden Abschluss eines Mietvertrages gleichzusetzender rechtsgeschäftlicher Erklärungswert nicht beizumessen. Die Annahme einer nicht beschränkbaren persönlichen Haftung des Erben sei auch nicht zum Schutz des Vermieters geboten.
Erwerbsobliegenheit des minderjährigen, nicht mehr schulpflichtigen Kindes
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in seinem Beschluss vom 21.01.2019 (2 WF 2/19) entschieden, dass ein minderjähriges Kind, welches die Schule nicht besucht, nicht mehr schulpflichtig ist und keine Ausbildung absolviert, trotz seiner Minderjährigkeit verpflichtet ist, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sofern diese Tätigkeit mit dem Jugendarbeitsschutzgesetz vereinbar ist und es keine gesundheitlichen Gründe gibt, die einer Tätigkeit entgegenstehen.
Das Gericht verwies auf das im Unterhaltsrecht bestehende Gegenseitigkeitsverhältnis. Der Verpflichtung des Unterhaltsschuldners auf Ermöglichung einer Berufsaus-bildung, stehe die Verpflichtung gegenüber, eine Ausbildung mit Fleiß, Zielstrebigkeit und in angemessener Zeit zu beenden. Kinder müssten die notwendigen und ihnen zumutbaren Schritte unternehmen, um wirtschaftlich auf eigene Beine zu kommen. Eine Verletzung dieses Gegenseitigkeitsverhältnisses lasse den Anspruch auf Unterhalt entfallen. Das Gericht äußerte weiter, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass ein Kind, welches seine Ausbildung nicht zielstrebig betreibe, seinen Unterhaltsanspruch verliere, ein Kind, das keine Ausbildung beginne, keine ganztägige Schule besuche und nicht schulpflichtig sei, seinen Anspruch auf Unterhalt nach wie vor haben soll. Das Gericht rechnete dem Kind ein fiktiv berechnetes Einkommen zu. Von einem 17- jährigen sei ein Stundenlohn von 8,- Euro zu erzielen. Der Unterhaltsbedarf könne daher durch einen monatlichen Arbeitseinsatz von 50 Stunden gedeckt werden.
Anspruch des Arbeitnehmers auf korrekte Führung des Arbeitszeitkontos
Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern entschied durch Urteil vom 19.03.2019 (2 Sa 11/18), dass ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf die korrekte Führung eines Arbeitszeitkontos hat, sofern ein solches Konto eingerichtet ist.
Arbeitnehmer können die Korrektur des Arbeitszeitkontos verlangen, wenn dieses fehlerhaft ist, sei es, weil unberechtigt Streichungen vorgenommen worden sind oder tatsächlich geleistete Stunden nicht verbucht worden sind.

Ein Arbeitszeitkonto halte fest, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer seine Hauptleistungspflicht erbracht habe. Arbeitszeit im arbeitsschutzrechtlichen Sinne ist die Zeit zwischen dem Beginn der Arbeit (Arbeitsaufnahme) und dem Zeitpunkt der Beendigung der Arbeit.

Die Arbeitszeit sei arbeitsschutzrechtlich ein kontinuierlicher Zeitraum, der lediglich durch Ruhepausen unterbrochen sein könne. Es sei unerheblich, ob der Arbeitnehmer in diesem Zeitraum tatsächlich arbeite, sich lediglich zur Arbeit bereithalte oder ob er - weil vielleicht gerade keine Arbeit für ihn da ist - gar nicht arbeite. Im Fall ging es um jemanden, der im Streifendienst tätig ist. Während des Streifendienstes gibt es Arbeitsunterbrechungen. Bei diesen Arbeitsunterbrechungen ist sicherzustellen, dass die Streife durchgehend über Funk und das dienstliche Mobiltelefon erreichbar bleibt. Innerdienstlich wird dies als Pause unter Bereithaltung bezeichnet.

Die Schichtunterbrechungen erfüllen die Voraussetzungen einer Pause nicht. Wegen der weiterhin fortbestehenden Alarmbereitschaft müsse jederzeit damit gerechnet werden, dass die Arbeit vor dem geplanten Ende der Schichtunterbrechung wieder aufgenommen werden müsse.
Da diese Zeit, wegen der dienstlich geforderten Einsatz-bereitschaft, nicht uneingeschränkt zu Erholungszwecken zur Verfügung stehe, gelte sie nicht als Ruhepause. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Streife während der Schichtunterbrechung, entwerte ihren Erholungswert nahezu vollständig.
Weil die Schichtunterbrechungen keine Ruhepausen seien, sind sie als zu vergütende Arbeitszeit im Arbeitszeitkonto einzutragen.
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