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Ausgabe: Juni 2017

 

Biologische Vaterschaft und Steuerklasse
In Deutschland gilt derjenige Mann als Vater eines Kindes, welcher zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet war. Daher kann es in Einzelfällen zu Abweichungen bei der biologischen und rechtlichen Vaterschaft kommen. Ist also die Frau mit einem Mann verheiratet und bekommt ein Kind, welches jedoch von einem anderen Mann gezeugt wurde, so ist der Ehemann nach dem Gesetz der Vater, solange keine entsprechende Anfechtung durchgeführt wurde. Das kann auch zu Problemen führen. Macht der leibliche Vater dem Kind ein Geschenk, so fällt grundsätzlich die Erbschaftssteuer an. Doch in welche Steuerklasse fällt diese Vermögensübertragung – in die günstigere Steuerklasse I oder die Steuerklasse III mit einem höheren Steuersatz? Das Finanzgericht Hessen legte die gesetzlichen Bestimmungen großzügiger aus als das am dortigen Verfahren beteiligte Finanzamt und nahm die Anwendung der Steuerklasse I an.
Verzicht auf Nießbrauch = Schenkung?
Im Wege der sogenannten vorweggenommenen Erbfolge werden vielfach Grundstücke bereits zu Lebzeiten z.B. auf die Kinder übertragen. Meist behält sich der Übertragende ein Nießbrauchrecht an dem Grundstück vor, welches im Grundbuch eingetragen wird. Dadurch sichert er sich die Nutzung der gesamten Liegenschaft bis zu seinem Tode oder bis zu einem Verzicht auf das Recht.
Eine solche Interessenlage hatte das Oberlandesgericht Köln im März dieses Jahres zu beurteilen. Eine Frau schenkte ihrem Sohn das von ihr bewohnte Hausgrundstück unter Vorbehalt eines lebenslangen Nießbrauchrechts. Einige Jahre später erlitt sie eine Hirnblutung, woraufhin sie in vollstationäre Pflege kam. Gut ein Jahr später verkaufte der Sohn das Grundstück. Im Zuge des Verkaufs verzichtete die Frau auf ihr Nießbrauchrecht, welches daraufhin im Grundbuch gelöscht wurde. Ein halbes Jahr danach kam die Frau in ein Pflegeheim. Nunmehr nahm der Sozialhilfeträger den Sohn aus Schenkungsrückforderung auf Ersatz der Kosten für die Heimunterbringung der Mutter in Anspruch.
Das Gericht gab dem Sozialhilfeträger Recht und verurteilte den Sohn zur Zahlung von etwa 41.000,- Euro zuzüglich Zinsen. Durch den unentgeltlichen Verzicht auf das Nießbrauchrecht habe die Mutter eine Schenkung an den Son erbracht. Der Verzicht habe auf Seiten der Mutter zu einer Vermögensminderung und beim Sohn zu einer Bereicherung geführt, denn der Nießbrauch habe schon im Hinblick auf das Recht der Nutzungsziehung und Vermietung einen objektiven Vermögenswert. Die Mutter sei bedürftig, so dass die Schenkung zurück gefordert werden könne. Der herauszugebende Wertersatz bestehe in der durch den Wegfall des Nießbrauchs eingetretenen Werterhöhung des Verkehrswertes der Immobilie. Der Sohn könne sich auch nicht darauf berufen, nicht mehr bereichert zu sein, da er bereits zu dem Zeitpunkt des Nießbrauchsverzichts wusste, dass seine Mutter auf finanzielle Hilfe wegen der zu erwartenden Heimunterbringung angewiesen sein würde.
Überstundenprozess
Häufig wollen Arbeitnehmer nach der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses geleistete Überstunden von ihrem ehemaligen Arbeitgeber bezahlt bekommen.
Zum einen müssen sie die Ausschlussfristen beachten. Zum anderen gilt es im Überstundenprozess einige Hürden zu nehmen.
Der Arbeitnehmer muss darlegen und meistens auch beweisen, dass er Überstunden, also Arbeit über die vertraglich geschuldete Arbeitszeit hinaus, erbracht hat. Er muss genau bezeichnen, an welchen Tagen er wie viele Überstunden geleistet hat. Unter Umständen muss er auch den genauen Inhalt der Tätigkeit erläutern. Der Arbeitnehmer muss weiter darlegen und beweisen, dass die geltend gemachten Überstunden von seinem Arbeitgeber veranlasst worden sind, also entweder angeordnet, gebilligt, geduldet oder notwendig waren. Er muss also darlegen, wer ihm gegenüber, wann die Leistung von wie vielen Überstunden angeordnet hat oder wer ihm eine Anweisung für eine Arbeit erteilt hat, welche in der Normalarbeitszeit nicht zu erledigen war. Sollte das nicht erfolgt sein, muss er vortragen, dass der Arbeitgeber die Überstunden nachträglich gebilligt hat. Diese Billigung kann durch die Unterschrift auf einer Überstundenliste erfolgen.
Es erweist sich in der Praxis im Nachhinein als schwierig, noch zu wissen an welchem Tag von wann bis wann gearbeitet und welche Arbeit, auf wessen Anweisung geleistet worden ist.
Wer bekommt die Ehewohnung nach der Trennung
Wenn sich Eheleute trennen, kommt es nicht selten zum Streit um die Ehewohnung. Wenn sich die Ehegatten nicht einigen können, kann ein Gericht die Wohnung einem der beiden zusprechen, wenn so eine „unbillige Härte" verhindert werden kann. Eine unbillige Härte kann insbesondere dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist.
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat jetzt eine Entscheidung des Amtsgerichts Oldenburg bestätigt, nach der die ehemalige gemeinsame Wohnung einer Ehefrau zugesprochen worden war [OLG Oldenburg, Aktenzeichen 4 UFH 1/17; Beschluss vom 31.01.2017 und 4 UF 12/17 ; Beschluss vom 29.03.2017].
Der Ehemann, der zunächst aus der Wohnung ausgezogen war, hatte sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts gewehrt. Die Zuweisung der Wohnung an seine Frau sei nicht gerechtfertigt. Diese habe ihn provoziert und wahrheitswidrig behauptet, er habe Geld von ihrem Konto abgehoben.
Das Gericht gab jedoch der Frau Recht: Ein weiteres Zusammenleben mit ihrem Mann sei ihr nicht zuzumuten. Dies war durch die vorhergehenden Handlungen des Ehemannes deutlich geworden. Der Ehemann hatte auf dem Anrufbeantworter der Ehefrau eine erhebliche Drohung hinterlassen und sich gewaltsam Zugang zu der Wohnung verschafft, indem er die Terrassentür aufgebrochen hatte. Im Gerichtstermin hatte er außerdem auf seine frühere Tätigkeit bei einem Einsatzkommando der Polizei hingewiesen. Das Amtsgericht hatte es daher für plausibel gehalten, dass der Mann seine Drohungen auch umsetzen werde.
Aufgrund der Gefährdungslage für die Ehefrau sei die Zuweisung der Wohnung an diese auch verhältnismäßig, so das Gericht. Es kann dem Mann zugemutet werden, vorübergehend wieder bei seinen Eltern einzuziehen. Dort hatte er bereits nach der Trennung für einige Zeit gelebt.
Das Gesetz sieht grundsätzlich die Zuweisung der ehelichen Wohnung an einen Ehegatten vor. Leben die Eheleute in großzügigen Wohnverhältnissen, könnte jedoch auch eine Aufteilung der Nutzung der Ehewohnung möglich sein.
Sollte eine Zuweisung an einen Ehepartner notwendig sein, ist abzuwägen, wen der Verlust der Wohnung persönlich oder beruflich härter treffen würde und wer wirtschaftlich eher in der Lage wäre, eine angemessene Ersatzwohnung zu finden.
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