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Ausgabe: Januar 2018 |
Widerruf Ehegattentestament – Zustellung nach dem Tod |
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Ehegattentestamente entfalten erst nach dem Tod eines Ehegatten eine Bindungswirkung. Zu Lebzeiten beider Ehegatten kann jeder seine testamentarische Erklärung widerrufen, wobei dies jedoch durch notarielle Beurkundung und Zustellung der Widerrufserklärung an den anderen Ehegatten zu erfolgen hat.
Doch was ist, wenn die Zustellung des Widerrufs erst nach dem Tod des Erklärenden erfolgt? Ist diese dennoch wirksam? Das Oberlandesgericht Koblenz befasste sich kürzlich mit dieser Frage, wenn auch nur am Rande, da es für die Entscheidung an sich nicht relevant war. Einige Jahre nachdem ein Ehepaar ein gemeinschaftliches Testament errichtet hatte, trennten sich die Eheleute. Daraufhin ließ der Ehemann den Widerruf des gemeinsamen Testaments notariell beurkunden und beantragte zugleich die Erteilung einer Ausfertigung der Urkunde an seine Rechtsanwältin zum Zwecke der Zustellung an seine Ehefrau. Auch errichtete er ein neues Testament. Die Anwältin beauftragte einen Gerichtsvollzieher mit der Zustellung. In der Zwischenzeit verstarb der Ehemann. Aufgrund von Missverständnissen zwischen Rechtsanwältin und Gerichtsvollzieher wurde zunächst eine beglaubigte Abschrift des Widerrufs und später die notwendige Ausfertigung an die Ehefrau zugestellt. War dieser Widerruf noch wirksam? Das Gericht (und auch die Vorinstanz) meinte ja. Maßgeblich dafür sei, dass der Widerrufende zu Lebzeiten alles dafür getan habe, dass seine Erklärung dem Empfänger zugehe - sie sich bei seinem Tod also „auf dem Weg“ zum Erklärungsempfänger befinde - und die Zustellung alsbald nachfolg. Das sei hier der Fall gewesen. |
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Auskunftsanspruch der Erben gegenüber dem Vorsorgebevollmächtigten |
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Ein fast alltäglicher Sachverhalt führt immer wieder zu Problemen und Auseinandersetzungen – eine pflegebedürftige Person erteilt jemanden eine Vorsorgevollmacht oder Kontovollmacht. Die oder der Bevollmächtigte kümmert sich und hilft der pflegebedürftigen Person. Nach deren Tod kommen dann die Erben und wollen Auskunft über die Vermögensverhältnisse der Verstorbenen und sämtliche Tätigkeiten des Bevollmächtigten. Doch haben sie einen Anspruch auf solche Auskünfte? Denn schließlich haben sie sich ja nicht um die zu pflegende Person gekümmert. Das empfinden viele als ungerecht.
Wie so oft, kommt es auf den Einzelfall an. Das Oberlandesgericht München hatte sich mit einem Fall zu befassen, in dem eine Frau einer Person (die später neben weiteren Erben Miterbe wurde) eine notarielle Generalvollmacht sowie eine Kontovollmacht für ihre Konten erteilte. In der Generalvollmacht wurde festgelegt, dass die gesetzlichen Vorschriften für ein Auftragsverhältnis gelten sollen. Nachdem die zu pflegende Person verstorben war, forderte eine Miterbin den Bevollmächtigten zur Auskunftserteilung hinsichtlich seines Gebrauchs der von der Erblasserin ihm erteilten Generalvollmacht auf. Daraufhin wurden sämtliche Unterlagen zu den Konten der Erblasserin sowie eine Buchungsübersicht zu den Konten übermittelt. Dennoch wurde Klage erhoben und vom Bevollmächtigten ein Bestandsverzeichnis zum Nachlass, Rechenschaftslegung über die mit der Vollmacht getätigten Geschäfte sowie hinsichtlich aller Konten verlangt.
Das Gericht lehnte einen Anspruch hinsichtlich der Konten ab, folge jedoch im Übrigen der klagenden Miterbin. Bezüglich der Konten bestehe kein Anspruch auf Auskunft oder Rechenschaftslegung, da ein eventuell bestehender Anspruch durch die übersandten Unterlagen bereits erfüllt sei. Doch hätten die Erben einen Auskunftsanspruch zum Nachlassbestand und Rechenschaftslegung zu den getätigten Geschäften. Die Erblasserin habe nämlich ihrerseits gegen den Bevollmächtigten einen Anspruch auf Auskunft und Rechenschaftslegung aus dem zugrundeliegenden Auftragsverhältnis. Es habe somit kein bloßes Gefälligkeitsverhältnis bestanden. Der Bevollmächtigte wurde auch nicht von diesen Pflichten entbunden. Der somit dem Grunde nach bestehende Auskunftsanspruch der Erblasserin sei durch deren Tod auf die Erben übergegangen. |
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