KontaktimpressumDatenschutzerklaerung
Bürogemeinschaft RA Kochanski, RA Peschke
Telefon
Über uns Rechtsgebiete Link Rechtsanwälte Kosten news Kontakt
Ueber uns weissDownload als PDF
Ausgabe: Januar 2018

 

Widerruf Ehegattentestament – Zustellung nach dem Tod
Ehegattentestamente entfalten erst nach dem Tod eines Ehegatten eine Bindungswirkung. Zu Lebzeiten beider Ehegatten kann jeder seine testamentarische Erklärung widerrufen, wobei dies jedoch durch notarielle Beurkundung und Zustellung der Widerrufserklärung an den anderen Ehegatten zu erfolgen hat.
Doch was ist, wenn die Zustellung des Widerrufs erst nach dem Tod des Erklärenden erfolgt? Ist diese dennoch wirksam? Das Oberlandesgericht Koblenz befasste sich kürzlich mit dieser Frage, wenn auch nur am Rande, da es für die Entscheidung an sich nicht relevant war. Einige Jahre nachdem ein Ehepaar ein gemeinschaftliches Testament errichtet hatte, trennten sich die Eheleute. Daraufhin ließ der Ehemann den Widerruf des gemeinsamen Testaments notariell beurkunden und beantragte zugleich die Erteilung einer Ausfertigung der Urkunde an seine Rechtsanwältin zum Zwecke der Zustellung an seine Ehefrau. Auch errichtete er ein neues Testament. Die Anwältin beauftragte einen Gerichtsvollzieher mit der Zustellung. In der Zwischenzeit verstarb der Ehemann. Aufgrund von Missverständnissen zwischen Rechtsanwältin und Gerichtsvollzieher wurde zunächst eine beglaubigte Abschrift des Widerrufs und später die notwendige Ausfertigung an die Ehefrau zugestellt. War dieser Widerruf noch wirksam? Das Gericht (und auch die Vorinstanz) meinte ja. Maßgeblich dafür sei, dass der Widerrufende zu Lebzeiten alles dafür getan habe, dass seine Erklärung dem Empfänger zugehe - sie sich bei seinem Tod also „auf dem Weg“ zum Erklärungsempfänger befinde - und die Zustellung alsbald nachfolg. Das sei hier der Fall gewesen.
Auskunftsanspruch der Erben gegenüber dem Vorsorgebevollmächtigten
Ein fast alltäglicher Sachverhalt führt immer wieder zu Problemen und Auseinandersetzungen – eine pflegebedürftige Person erteilt jemanden eine Vorsorgevollmacht oder Kontovollmacht. Die oder der Bevollmächtigte kümmert sich und hilft der pflegebedürftigen Person. Nach deren Tod kommen dann die Erben und wollen Auskunft über die Vermögensverhältnisse der Verstorbenen und sämtliche Tätigkeiten des Bevollmächtigten. Doch haben sie einen Anspruch auf solche Auskünfte? Denn schließlich haben sie sich ja nicht um die zu pflegende Person gekümmert. Das empfinden viele als ungerecht.
Wie so oft, kommt es auf den Einzelfall an. Das Oberlandesgericht München hatte sich mit einem Fall zu befassen, in dem eine Frau einer Person (die später neben weiteren Erben Miterbe wurde) eine notarielle Generalvollmacht sowie eine Kontovollmacht für ihre Konten erteilte. In der Generalvollmacht wurde festgelegt, dass die gesetzlichen Vorschriften für ein Auftragsverhältnis gelten sollen. Nachdem die zu pflegende Person verstorben war, forderte eine Miterbin den Bevollmächtigten zur Auskunftserteilung hinsichtlich seines Gebrauchs der von der Erblasserin ihm erteilten Generalvollmacht auf. Daraufhin wurden sämtliche Unterlagen zu den Konten der Erblasserin sowie eine Buchungsübersicht zu den Konten übermittelt. Dennoch wurde Klage erhoben und vom Bevollmächtigten ein Bestandsverzeichnis zum Nachlass, Rechenschaftslegung über die mit der Vollmacht getätigten Geschäfte sowie hinsichtlich aller Konten verlangt.
Das Gericht lehnte einen Anspruch hinsichtlich der Konten ab, folge jedoch im Übrigen der klagenden Miterbin. Bezüglich der Konten bestehe kein Anspruch auf Auskunft oder Rechenschaftslegung, da ein eventuell bestehender Anspruch durch die übersandten Unterlagen bereits erfüllt sei. Doch hätten die Erben einen Auskunftsanspruch zum Nachlassbestand und Rechenschaftslegung zu den getätigten Geschäften. Die Erblasserin habe nämlich ihrerseits gegen den Bevollmächtigten einen Anspruch auf Auskunft und Rechenschaftslegung aus dem zugrundeliegenden Auftragsverhältnis. Es habe somit kein bloßes Gefälligkeitsverhältnis bestanden. Der Bevollmächtigte wurde auch nicht von diesen Pflichten entbunden. Der somit dem Grunde nach bestehende Auskunftsanspruch der Erblasserin sei durch deren Tod auf die Erben übergegangen.
Aktuelles
November 2024
Oktober 2024
September 2024
Archiv
2024
August 2024
Juli 2024
Juni 2024
Mai 2024
April 2024
März 2024
Februar 2024
Januar 2024
2023
Dezember 2023
November 2023
Oktober 2023
September 2023
August 2023
Juli 2023
Juni 2023
Mai 2023
April 2023
März 2023
Februar 2023
Januar 2023
2022
Dezember 2022
Oktober 2022
September 2022
Juli 2022
Juni 2022
Mai 2022
April 2022
März 2022
Februar 2022
Januar 2022
2021
Dezember 2021
November 2021
Oktober 2021
September 2021
August 2021
Juli 2021
Juni 2021
Mai 2021
April 2021
März 2021
Februar 2021
Januar 2021
2020
Dezember 2020
November 2020
Oktober 2020
September 2020
August 2020
Juli 2020
Juni 2020
Mai 2020
April 2020
März 2020
Februar 2020
Januar 2020
2019
Dezember 2019
November 2019
Oktober 2019
September 2019
August 2019
Juli 2019
Juni 2019
Mai 2019
April 2019
März 2019
Januar 2019
2018
Dezember 2018
November 2018
Oktober 2018
September 2018
August 2018
Juli 2018
Juni 2018
Mai 2018
April 2018
März 2018
Februar 2018
Januar 2018
2017
Dezember 2017
November 2017
Oktober 2017
September 2017
August 2017
Juli 2017
Juni 2017
Mai 2017
April 2017
März 2017
Februar 2017
Januar 2017
2016
Dezember 2016
November 2016
Oktober 2016
September 2016
August 2016
Juli 2016
Juni 2016
Mai 2016
April 2016
März 2016
Februar 2016
Januar 2016
2015
Dezember 2015
November 2015
Oktober 2015
September 2015
August 2015
Juli 2015
Juni 2015
Mai 2015
April 2015
März 2015
Februar 2015
Januar 2015
2014
Dezember 2014
November 2014
Oktober 2014
September 2014
August 2014
Juli 2014
Juni 2014
Mai 2014
April 2014
März 2014
Februar 2014
Januar 2014
2013
Dezember 2013
November 2013
Oktober 2013
September 2013
August 2013
Juli 2013
Juni 2013
Mai 2013
nach oben