KontaktimpressumDatenschutzerklaerung
Bürogemeinschaft RA Kochanski, RA Peschke
Telefon
Über uns Rechtsgebiete Link Rechtsanwälte Kosten news Kontakt
Ueber uns weissDownload als PDF
Ausgabe: August 2021

 

Umgangsrecht des leiblichen Vaters nach Adoption des Kindes
Dem leiblichen Vater eines Kindes kann ein Umgangsrecht zustehen, wenn das durch seine private Samenspende gezeugte Kind mit seiner Einwilligung von der eingetragenen Lebenspartnerin der Mutter adoptiert worden ist, so der BGH in seinem Beschluss vom 16.06.2021 (XII ZB 58/20). Entscheidend sei, so dass Gericht, ob ein ernsthaftes Interesse an dem Kind bestehe und ob der Umgang dem Kindeswohl diene.

Im Fall wollte ein Mann alle zwei Wochen Umgang mit seinem leiblichen Kind. Das Kind wurde durch seine Samenspende gezeugt und lebte bei den rechtlichen Eltern, der leiblichen Mutter und der Adoptivmutter, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Der Mann hatte in die Adoption eingewilligt. Beide Eltern waren sich einig, dass das Kind auch mit Begleitung des leiblichen Vaters aufwachse. In der Folgezeit verlief der Umgang unproblematisch, der Mann hatte regelmäßig Kontakt mit dem Kind. Der Umgang erfolgte im Haushalt der Eltern oder außerhalb in Begleitung von einer von ihnen. Das Kind wusste von seinem leiblichen Vater.
Die Probleme traten auf, als der Mann Umgang mit dem Kind in seiner häuslichen Umgebung und für einen längeren Zeitraum wünschte. Dies lehnten die Mütter ab und der Kontakt brach ab.

Sowohl das Amtsgericht als auch das Kammergericht lehnten den Antrag des Mannes ab, mit der Begründung, dass eine dreifache Elternschaft weder in der Verfassung noch im Gesetz bestehe.

Der BGH sah ein Umgangsrecht des leiblichen Vaters grundsätzlich als möglich an. Danach habe er, der ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt habe, ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl diene.
Dass das Kind durch eine sogenannte private Samenspende gezeugt worden sei, hindere die Anspruchsberechtigung des Erzeugers nicht. Dem privaten Samenspender sei - im Unterschied zu einem Samenspender bei einer ärztlich unterstützten Befruchtung - die Feststellung der Vater-schaft nicht vom Gesetz versperrt. Die Adoption der Adoptivmutter schließe das Umgangsrecht ebenfalls nicht aus. Es bestehe kein Unterschied zwischen einer Stiefkindadoption durch den Ehemann der Mutter und einer Adoption von der Lebenspartnerin oder Ehefrau der Mutter. Auch das der Mann als leiblicher Vater seine Einwilligung in die Adoption erklärt habe, stehe dem Umgangsrecht nicht entgegen. Aus seinem Verzicht auf das Elternrecht folge nicht, dass ihm nicht einzelne Befugnisse verbleiben könnten.
Arbeitsleistungen in nichtehelicher Lebensgemeinschaft
Nach dem Ende einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommt es mitunter zu Streitigkeiten. Hat während des Zusammenlebens einer der Beteiligten an dem im Alleineigentum des anderen stehenden Grundstück Arbeiten in nicht unerheblichen Maße vorgenommen, möchte er dafür nicht selten die finanziellen Aufwendungen und/oder seine Arbeitsleistungen erstattet bekommen.

In zwei Verfahren, in welchen die Parteien um gegenseitige Ansprüche nach Beendigung einer
zehnjährigen nichtehelichen Lebensgemeinschaft stritten, entschied der BGH in seinen Beschlüssen vom 12.05.2021 ( XII ZR 152/19 und XII ZR 153/19) hinsichtlich der von einem Beteiligten (M) geltend gemachten Ansprüche in Höhe von ca. 90.000,- Euro für Arbeitsleistungen an dem Grundstück im Umfang von etwa 3.000 Stunden.

Das Gericht erachtet es als hilfreich, um den Umfang der während der intakten Beziehung erbrachten Arbeitsleistung nachweisen zu können, wenn der die Leistung erbringende detailliert die Baumaßnahmen erläutert, tages- und stundengenau die konkreten Arbeitsleistungen auflistet und für die Baumaßnahmen jeweils Zeugen benennt. Der M hatte Kopien seines Kalenders mit entsprechenden Arbeitseinträgen sowie Lichtbilder vorgelegt und Zeugen für seine Arbeitsleistungen benannt.
Das Gericht sah die behaupteten Baumaßnahmen nicht als offensichtlich völlig unerheblich an.

Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung, ob und inwieweit Arbeitsleistungen nach einem Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausgeglichen werden müssen, kommt es insbesondere auf die Dauer der Lebensgemeinschaft, das Alter der Parteien, Art und Umfang der erbrachten Leistungen, die Höhe der dadurch bedingten und noch vorhandenen Vermögensmehrung sowie auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse an, so die ständige Rechtsprechung.

Grundsätzlich wird eine Beteiligung an monatlichen Darlehensraten, welche eine für gemieteten Wohnraum aufzubringende Miete nicht deutlich übersteigen, zu dem Aufwand gerechnet, den die Lebensgemeinschaft Tag für Tag benötigt und deshalb von einem Ausgleich ausgenommen.
Ein Ausgleich an der Beteiligung von Baukosten und Baumaterial hat nur zu erfolgen, wenn die Kosten über das Maß des Üblichen hinaus gehen. Die Situation ist mit der bei einem Zusammenleben in gemieteten Räumen zu vergleichen. Auch in Mietwohnungen fallen im Laufe der Jahre neben der Miete Aufwendungen für Renovierungsarbeiten und dergleichen an. Sind die finanziellen Aufwendungen als nicht in einer das Übliche übersteigenden Höhe, hat ein Ausgleich zu unterbleiben.
Aktuelles
November 2024
Oktober 2024
September 2024
Archiv
2024
August 2024
Juli 2024
Juni 2024
Mai 2024
April 2024
März 2024
Februar 2024
Januar 2024
2023
Dezember 2023
November 2023
Oktober 2023
September 2023
August 2023
Juli 2023
Juni 2023
Mai 2023
April 2023
März 2023
Februar 2023
Januar 2023
2022
Dezember 2022
Oktober 2022
September 2022
Juli 2022
Juni 2022
Mai 2022
April 2022
März 2022
Februar 2022
Januar 2022
2021
Dezember 2021
November 2021
Oktober 2021
September 2021
August 2021
Juli 2021
Juni 2021
Mai 2021
April 2021
März 2021
Februar 2021
Januar 2021
2020
Dezember 2020
November 2020
Oktober 2020
September 2020
August 2020
Juli 2020
Juni 2020
Mai 2020
April 2020
März 2020
Februar 2020
Januar 2020
2019
Dezember 2019
November 2019
Oktober 2019
September 2019
August 2019
Juli 2019
Juni 2019
Mai 2019
April 2019
März 2019
Januar 2019
2018
Dezember 2018
November 2018
Oktober 2018
September 2018
August 2018
Juli 2018
Juni 2018
Mai 2018
April 2018
März 2018
Februar 2018
Januar 2018
2017
Dezember 2017
November 2017
Oktober 2017
September 2017
August 2017
Juli 2017
Juni 2017
Mai 2017
April 2017
März 2017
Februar 2017
Januar 2017
2016
Dezember 2016
November 2016
Oktober 2016
September 2016
August 2016
Juli 2016
Juni 2016
Mai 2016
April 2016
März 2016
Februar 2016
Januar 2016
2015
Dezember 2015
November 2015
Oktober 2015
September 2015
August 2015
Juli 2015
Juni 2015
Mai 2015
April 2015
März 2015
Februar 2015
Januar 2015
2014
Dezember 2014
November 2014
Oktober 2014
September 2014
August 2014
Juli 2014
Juni 2014
Mai 2014
April 2014
März 2014
Februar 2014
Januar 2014
2013
Dezember 2013
November 2013
Oktober 2013
September 2013
August 2013
Juli 2013
Juni 2013
Mai 2013
nach oben