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Ausgabe: Januar 2016

 

Die neue Düsseldorfer Tabelle
Nachdem sich die Düsseldorfer Tabelle zuletzt zum 01.08.2015 änderte, teilte das Oberlandesgericht Düsseldorf am 10.12.2015 mit, dass zum 01.01.2016 eine erneute Änderung der Unterhaltssätze erfolgen wird.
Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder beträgt danach ab dem 01.01.2016 bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres (1. Altersstufe) 335 Euro statt bisher 328 Euro, für die Zeit vom 6. bis zur Vollendung des 11. Lebensjahres (2. Altersstufe) 384 Euro statt bisher 376 Euro und für die Zeit vom 12. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit (3. Altersstufe) 450 Euro statt bisher 440 Euro monatlich.
Zusätzlich kündigte das OLG Düsseldorf an, dass der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder ab dem 01.01.2017 in der ersten Altersstufe auf 342 Euro, in der zweiten Altersstufe auf 393 Euro und in der dritten Altersstufe auf 460 Euro steigen wird.
Kündigungsschutzklage hemmt die Verjährung von Lohnansprüchen nicht
Das Bundesarbeitsgericht entschied in einem Urteil vom 24.06.2015 (5 AZR 509/13), dass die Erhebung einer Kündigungsschutzklage die Verjährung von Verzugslohnansprüchen nicht hemmt.
Selbst wenn durch mehrere Instanzen um die Rechtswirksamkeit einer Kündigung gestritten wird – im zugrunde liegenden Fall, länger als 3 Jahre - , muss der klagende Arbeitnehmer auf die Verjährungsfristen seiner Lohnansprüche achten, denn die Kündigungsschutzklage allein hat keine Zahlungsansprüche zum Streitgegenstand.
Die Verjährungsfristen rühren aus dem Gebot der Rechtssicherheit her und sollen den Schuldner davor bewahren, nach Ablauf eines längeren Zeitraums mit einer Forderung konfrontiert zu werden, mit welcher er nicht mehr zu rechnen brauchte.
Auskunft über Schenkungen
Viele Entscheidungen oder auch die Bezifferung von Ansprüchen im Erbrecht setzen voraus, dass man im Vorfeld verschiedene Informationen zur Verfügung hat. Hierfür hält das Gesetz Auskunftsansprüche bereit, welche sich in der Praxis jedoch oft als unzureichend herausstellen.
Insbesondere im Zusammenhang mit der Geltendmachung des Pflichtteils ist der Berechtigte auf die Auskunft des Erben angewiesen. Dies gilt jedoch auch aus der Sicht des Erben selbst, denn der Pflichtteilsberechtigte muss sich unter Umständen Schenkungen, die er vom Erblasser zu dessen Lebzeiten erhalten hat, auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen. Um dies beurteilen zu können, ist der Erbe auf die Auskunft des Pflichtteilsberechtigten angewiesen. Ob dem Erben ein solcher Auskunftsanspruch gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten zusteht, ist in der Rechtsprechung nicht unumstritten.
Das Oberlandesgericht Koblenz sprach sich in einer Entscheidung vom 25.11.2015 für einen solchen Auskunftsanspruch aus. Eine Erblasserin setzte ihren Ehemann und eine weitere Person zu Erben ein. Ihren Sohn bedachte sie nicht. Daraufhin machte der Sohn seinen Pflichtteil gerichtlich geltend. Der Ehemann trat der Forderung des Sohnes mit der Begründung entgegen, dieser müsse sich lebzeitige Zuwendungen der Erblasserin anrechnen lassen und verlangte eine darauf gerichtete Auskunft.
Das Gericht erkannte grundsätzlich einen Anspruch auf Auskunftserteilung gegen den Pflichtteilsberechtigten hinsichtlich der vom Erblasser erhaltenen Zuwendungen an. Die Auskunft müsse alle für und gegen eine Anrechnung sprechenden Umstände erhalten.
Schönheitsreparaturen bei unrenoviert überlassenem Mietobjekt
Nicht selten wurden Mietwohnungen vom Vermieter an die Mieter übergeben, ohne dass notwendige Renovierungsarbeiten im Vorfeld ausgeführt wurden. Dennoch wurde dem Mieter durch Vereinbarung im Mietvertrag die Durchführung der Schönheitsreparaturen im laufenden Mietverhältnis übertragen. Der Bundesgerichtshof hatte sich in einer Entscheidung vom 18.03.2015 damit auseinanderzusetzen, ob eine solche Übertragung auf den Mieter zulässig ist. Er kam zu dem Ergebnis, dass solche formularvertraglichen Klauseln, die den Mieter zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen verpflichtet, nur dann wirksam seien, wenn ihm entweder renovierter Wohnraum zur Verfügung gestellt oder bei Überlassung unrenovierter bzw. renovierungsbedürftiger Räume ein Ausgleich gewährt werde, der dem bei Mietbeginn bestehenden Renovierungsaufwand entspreche.
Es stellt sich die Frage, ob diese Rechtsprechung auch auf Gewerberaummietverträge Anwendung findet. Nach Ansicht des Landgerichts Lüneburg (Urteil vom 04.08.2015; Az. 5 O 353/14) soll das der Fall sein. Danach stelle es auch im Gewerbemietrecht eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar, wenn dieser nicht selbst verursachte Gebrauchsspuren zu beseitigen habe.
Allen Vermietern ist daher zu empfehlen, bei der Vermietung unrenovierter Mieträume eine entsprechende Ausgleichsklausel in den Mietvertrag aufzunehmen.
Maklerprovision und Rücktrittsvorbehalt
Ein Streitpunkt im Maklerrecht ist immer wieder der Provisionsanspruch des Maklers, wenn der zunächst abgeschlossene Grundstückskaufvertrag nachträglich unwirksam oder aus sonstigen Gründen nicht durchgeführt oder rückabgewickelt wird. In einem kürzlich entschiedenen Rechtsstreit lehnte der Käufer eines Grundstücks die Provisionszahlung mit der Begründung ab, im Kaufvertrag sei zu seinen Gunsten ein Rücktrittsrecht vereinbart worden, falls die Finanzierung des Kaufpreises scheitere, was der Fall war. Das Landgericht Bremen gab jedoch dem Makler Recht. Der mit dem Makler geschlossene Vermittlungsvertrag stehe nicht unter der Bedingung einer erfolgreichen Finanzierung des Kaufpreises. Das Misslingen der Finanzierung könne dem Makler nicht angelastet werden.
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