KontaktimpressumDatenschutzerklaerung
Bürogemeinschaft RA Kochanski, RA Peschke
Telefon
Über uns Rechtsgebiete Link Rechtsanwälte Kosten news Kontakt
Ueber uns weissDownload als PDF
Ausgabe: Dezember 2023

 

Kindesunterhalt im Wechselmodell
Im Familien- und Unterhaltsrecht stößt man immer häufiger auf den Begriff des Wechselmodells.

Im gleichwertigen Wechselmodell erziehen getrennt lebende Eltern ihr Kind bzw. ihre Kinder zu gleichen Anteilen, dies bedeutet das Kind wird von beiden Elternteilen gleichwertig betreut und das Kind wohnt auch bei beiden Elternteilen zu gleichen Teilen. Unabhängig davon, ob das Kind krank ist, zu seinem Hobby gebracht werden muss oder Schulsachen und Kleidung angeschafft werden müssen, beide Eltern kümmern sich gleichwertig um diese Angelegenheiten.

Das Familienrecht geht bislang überwiegend von einem Residenzmodell aus, in dem das Kind bei einem Elternteil wohnt und der andere Elternteil Umgang mit dem Kind hat und Unterhalt in Form von Geld leistet.

Bei einem „unechten“ Wechselmodell teilen sich die Elternteile die Erziehung, jedoch überwiegt die Erziehung und Betreuung eines Elternteils. In diesem Fall verbleibt es dabei, dass derjenige Elternteil Unterhalt in Geld leistet, der weniger Betreuungsleistung erbringt. Allerdings ist es möglich, das „mehr“ an Betreuung unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen, indem eine geringere Einkommensstufe bei der Berechnung des Unterhalts zugrunde gelegt wird.

Bei der Durchführung des „echten“ Wechselmodells gibt es mitunter einige rechtliche Probleme, etwa bei der Berechnung des Unterhalts.
Eine Erziehung im Wechselmodell führt nicht dazu, dass grundsätzlich kein Unterhalt mehr zwischen den Elternteilen zu zahlen ist. Vielmehr ist jeder der beiden Elternteile unterhalts-pflichtig.
Es handelt sich um einen Unterhaltsanspruch des Kindes. Dieses ist während seiner Minderjährigkeit nicht verfahrensfähig und muss in einem gerichtlichen Verfahren über den Unterhalt vertreten werden. In der Regel sind die Eltern, die ein Kind im Wechselmodell erziehen, gemeinsam sorgeberechtigt. Bei gemeinsamer Sorge können Eltern ihr Kind nur gemeinsam vertreten. Um den Anspruch des Kindes auf Unterhalt im Wechselmodell durchsetzen zu können, muss entweder ein Ergänzungspfleger, welcher die Interessen des Kindes wahrnimmt, bestellt werden oder durch eine gerichtliche Entscheidung, die Befugnis den Unterhaltsanspruch geltend zu machen, auf einen Elternteil allein übertragen werden.

Die Höhe des Unterhalts richtet sich dabei nach den Einkommensverhältnissen beider Elternteile. Aus dem addierten Einkommen der Eltern ergibt sich anhand der Düsseldorfer Tabelle der Unterhaltsbedarf des Kindes. Zu diesem Unterhaltsbedarf wird der sich aus dem Wechselmodell ergebende Mehrbedarf hinzugerechnet. Anschließend werden die Einkommen unter Berücksichtigung des jeweiligen Selbstbehalts und des Kindergeldes ins Verhältnis gesetzt.
Die konkrete Unterhaltsberechnung ist kompliziert und bedarf insbesondere hinsichtlich des sich aus dem Wechselmodell ergebenden Mehrbedarfs der Einzelfallbetrachtung.
Aktuelles
November 2024
Oktober 2024
September 2024
Archiv
2024
August 2024
Juli 2024
Juni 2024
Mai 2024
April 2024
März 2024
Februar 2024
Januar 2024
2023
Dezember 2023
November 2023
Oktober 2023
September 2023
August 2023
Juli 2023
Juni 2023
Mai 2023
April 2023
März 2023
Februar 2023
Januar 2023
2022
Dezember 2022
Oktober 2022
September 2022
Juli 2022
Juni 2022
Mai 2022
April 2022
März 2022
Februar 2022
Januar 2022
2021
Dezember 2021
November 2021
Oktober 2021
September 2021
August 2021
Juli 2021
Juni 2021
Mai 2021
April 2021
März 2021
Februar 2021
Januar 2021
2020
Dezember 2020
November 2020
Oktober 2020
September 2020
August 2020
Juli 2020
Juni 2020
Mai 2020
April 2020
März 2020
Februar 2020
Januar 2020
2019
Dezember 2019
November 2019
Oktober 2019
September 2019
August 2019
Juli 2019
Juni 2019
Mai 2019
April 2019
März 2019
Januar 2019
2018
Dezember 2018
November 2018
Oktober 2018
September 2018
August 2018
Juli 2018
Juni 2018
Mai 2018
April 2018
März 2018
Februar 2018
Januar 2018
2017
Dezember 2017
November 2017
Oktober 2017
September 2017
August 2017
Juli 2017
Juni 2017
Mai 2017
April 2017
März 2017
Februar 2017
Januar 2017
2016
Dezember 2016
November 2016
Oktober 2016
September 2016
August 2016
Juli 2016
Juni 2016
Mai 2016
April 2016
März 2016
Februar 2016
Januar 2016
2015
Dezember 2015
November 2015
Oktober 2015
September 2015
August 2015
Juli 2015
Juni 2015
Mai 2015
April 2015
März 2015
Februar 2015
Januar 2015
2014
Dezember 2014
November 2014
Oktober 2014
September 2014
August 2014
Juli 2014
Juni 2014
Mai 2014
April 2014
März 2014
Februar 2014
Januar 2014
2013
Dezember 2013
November 2013
Oktober 2013
September 2013
August 2013
Juli 2013
Juni 2013
Mai 2013
nach oben