|
|
Ausgabe: November 2015 |
Urlaubsanspruch bei nur kurzer Unterbrechung eines Arbeitsverhältnisses |
|
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied in seinem Urteil vom 20.10.2015 (Az. 9 AZR 224/14) über Urlaubsansprüche bei nur kurzer Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses.
Sollte schon vor der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses feststehen, dass es nur für eine kurze Zeit unterbrochen und dann mit dem gleichen Arbeitgeber fortgeführt wird, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf ungekürzten Vollurlaub, wenn das neue Arbeitsverhältnis nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres endet.
Grundsätzlich wird jedes Arbeitsverhältnis urlaubsrechtlich eigenständig behandelt, auch dann, wenn der Arbeitgeber identisch ist. Nur wenn bereits vor Beendigung des ersten Arbeitsverhältnisses feststeht, dass es nur für kurze Zeit unterbrochen wird, entsteht ein Anspruch auf ungekürzten Vollurlaub. |
|
Bezugsrecht bei Lebensversicherungen |
|
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied in einem Urteil vom 22.07.2015 (Az. IV ZR 437/14), dass beim Tod des Versicherungsnehmers die Exfrau und nicht die Witwe die Versicherungsleistung erhalten soll.
Im entschiedenen Fall erklärte der Versicherungsnehmer, dass im Falle seines Todes die verwitwete Ehefrau Bezugsberechtigte der Lebensversicherung sein soll. Dies ist jedoch nur so lange eine eindeutige Angabe des Bezugsberechtigten, bis die Eheleute sich scheiden lassen und der Versicherungsnehmer wieder heiratet.
Als der Mann stirbt, stellt sich nämlich die Frage, wer denn nun mit der „Witwe“ gemeint ist und die Versicherungssumme erhalten soll. Nach dem Tod des Mannes zahlte die Versicherung die Versicherungssumme an die Exfrau des Versicherungsnehmers aus. Diese lehnte es ab, die Versicherungssumme an die Witwe zu übergeben. Später klagte die Witwe gegen die Versicherung. Landgericht und Oberlandesgericht hatten der zweiten Ehefrau Recht gegeben, der BGH der geschiedenen ersten Frau.
Der BGH führte dazu aus: „Die Erklärung eines Versicherungsnehmers, im Fall seines Todes solle „der verwitwete Ehegatte“ bezugsberechtigt sein, ist auch bei Scheidung und Wiederheirat in der Regel dahin gehend auszulegen, dass der mit ihm zum Erklärungszeitpunkt verheiratete Ehegatte gemeint ist.“
Die Einsetzung der ersten Ehefrau als bezugsberechtigte Person ist nicht nachträglich infolge der Scheidung dieser Ehe entfallen. Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer schriftlich eine Änderung des Bezugsrechts anzeigen.
Relevant ist der Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsnehmer seine Erklärung gegenüber der Versicherung abgibt. Spätere Umstände sind unerheblich. Nachträgliche Änderungen in den Lebensverhältnissen, Überlegungen oder Erklärungen des Versicherungsnehmers bleiben so lange außer Betracht, wie er dies der Versicherung nicht mitteilt.
Daher teilen Sie alle Änderungen in Ihren Verhältnissen auch stets der Versicherung mit. |
|
Unleserliches Testament = unwirksames Testament |
|
In einem eigenhändigen Testament wird der letzte Wille handschriftlich festgehalten. Hierbei sollte auf jeden Fall beachtet werden, dass die Handschrift auch lesbar niedergeschrieben wird. Andernfalls besteht die Gefahr, dass das Testament unwirksam ist.
Vor Kurzem hatte sich das Oberlandesgericht Schleswig mit einem unleserlichen Testament auseinanderzusetzen.
Eine Frau verstarb und hinterließ lediglich eine Tochter. Nach entsprechendem Antrag wurde dieser ein Erbschein erteilt, welcher sie als Alleinerbin aufgrund gesetzlicher Erbfolge auswies. Etwas später legte eine Person, welche mit der Erblasserin als Pflegekraft beruflich und privat in Kontakt kam, dem Nachlassgericht ein Schriftstück vor, welches von der Erblasserin geschrieben und ihre Einsetzung zur Alleinerbin beinhalten soll. Daraufhin zog das Nachlassgericht den bereits an die Tochter erteilten Erbschein als unrichtig ein. Die beantragte die Erteilung eines neuen, dem alten Erbschein inhaltlich entsprechenden Erbscheins.
Im Rahmen des Erbscheinverfahrens war nun festzustellen, ob das vorgelegte Schriftstück ein wirksames Testament war oder nicht. Dies war deshalb problematisch, weil die Schrift nicht zu entziffern war. Selbst eine vom Nachlassgericht beauftragte Sachverständige war nicht in der Lage, den Text vollständig herauszufinden. Schließlich hatte sich das Oberlandesgericht Schleswig mit der Sache zu befassen. Nach dessen Auffassung setze die eigenhändige Errichtung voraus, dass der erklärte Wille in vollem Umfang aus dem Geschriebenen hervorgehe. Sei ein Schriftstück auch mit sachverständiger Hilfe nicht lesbar, liege keine formwirksame letztwillige Verfügung vor. |
|
Steuerbefreiung des selbstgenutzten Eigenheims |
|
Die eigene Immobilie besitzt in Deutschland nicht nur einen hohen Stellenwert. Oftmals ist das über viele Jahre abbezahlte Grundstück mit Einfamilienhaus die größte Vermögensposition. Um nicht unnötig viel Steuern zahlen zu müssen, werden solche Vermögenswerte bereits teilweise zu Lebzeiten auf die potentiellen Erben übertragen, um Steuerfreibeträge zu nutzen.
Das selbstgenutzte Eigenheim genießt jedoch auch eine bevorzugte Behandlung, wenn es nach dem Tode des Eigentümers auf die Erben übergeht. Dieser Erwerb ist unter bestimmten Voraussetzungen steuerbefreit. Eine der Voraussetzungen ist, dass das Haus bzw. die Wohnung unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt wird. Dies stellt regelmäßig ein Problem dar, weil die Erben oftmals bereits eine eigene Immobilie besitzen oder in einiger Entfernung wohnen und arbeiten.
Der Bundesfinanzhof hatte sich im Rahmen einer Auseinandersetzung zwischen einem Erben und dem zuständigen Finanzamt mit einem solchen Sachverhalt auseinanderzusetzen. Ein Mann verstarb und wurde von seinem Sohn allein beerbt. Im Nachlass befand sich ein vom Erblasser selbst genutztes Einfamilienhaus. Der Sohn war an einer weit entfernten Universität tätig, wobei er sich gegenüber dieser verpflichtete hatte, seinen Wohnsitz in die nahe Umgebung der Universität zu verlegen. Er errichtete daher dort ein neues Haus, in dem er mit seiner Familie wohnte. Daher ließ der Sohn das geerbte Haus renovieren und vermietete es in der Folgezeit. In der Erbschaftssteuererklärung machte der Sohn für das Einfamilienhaus die Steuerbefreiung für Familienheime geltend. Er gab an, dass eine Selbstnutzung des Hauses wegen seiner beruflichen Tätigkeit mit Residenzpflicht aus objektiv zwingenden Gründen nicht möglich sei. Das Finanzamt versagte im Erbschaftssteuerbescheid die Steuerbefreiung, weil die berufliche Tätigkeit des Sohnes kein zwingender Grund dafür sei, das Haus nicht für eigene Wohnzwecke zu nutzen.
Einspruch und Klage des Sohnes blieben erfolglos, so dass die Sache beim Bundesfinanzhof landete. Dieser stimmte der Ansicht des Finanzamts zu. Eine Steuerbefreiung für ein Familienheim scheide aus, wenn der Erwerber von vornherein gehindert sei, die Wohnung in dem von Todes wegen erworbenen Einfamilienhaus für eigene Wohnzwecke zu nutzen und deshalb auch tatsächlich nicht einziehe. |
|
|
|
|