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Ausgabe: Juni 2016

 

Beerdigungskosten - Erstattungsanspruch
Im Sozialrecht gibt es eine Bestimmung, wonach die erforderlichen Kosten einer Beerdigung vom Sozialhilfeträger übernommen werden, sofern den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Entscheidendes Kriterium für diesen Anspruch ist die Verpflichtung, die Kosten einer Beerdigung tragen zu müssen. Diese Pflicht muss zivilrechtlich oder öffentlich-rechtlich, bspw. aus dem Erbrecht oder Unterhaltsrecht, begründet sein. Eine sittliche Verpflichtung oder sonst freiwillige Handlung genügt nicht.
So entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg. Der Lebensgefährte der Verstorbenen, welcher nicht deren Erbe geworden war, machte die von Ihm verauslagten Beerdigungskosten beim Sozialhilfeträger geltend. Dieser lehnte es ab, weil der Lebensgefährte allenfalls aus sittlichen Erwägungen heraus zur Kostentragung verpflichtet sei, nicht jedoch aus einer rechtlich begründeten Pflicht.
Nottestamente – das Bürgermeistertestament
Zu den Nottestamenten gehört, neben dem in der letzten Ausgabe dargestellten Dreizeugentestament, auch das sogenannte Bürgermeistertestament. Wie dem Begriff zu entnehmen ist, wird dieses Nottestament vor dem Bürgermeister der Gemeinde errichtet, in der sich die testierende Person aufhält. Befugt ist auch der Vertreter des Bürgermeisters, nicht jedoch andere Angestellte der Gemeinde. Voraussetzung für die Errichtung eines Bürgermeistertestaments ist die Besorgnis, dass der Testator verstirbt, bevor ihm die Errichtung eines Testaments vor einem Notar möglich ist. Ihr gleichgestellt ist die Besorgnis des Eintritts einer bis zum Tod andauernden Testierunfähigkeit. Ob eine solche Besorgnis besteht, beurteilt allein der Bürgermeister. Dieser ist auch dann zur Beurkundung des Nottestamentes berechtigt, wenn sich der Testator an einem Ort aufhält, der infolge außerordentlicher Umstände derart abgesperrt ist, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht möglich oder erheblich erschwert ist.
Der Bürgermeister muss zur Beurkundung zwei Zeugen hinzuziehen, wobei die Zeugen nicht im zu errichtenden Testament bedacht oder zum Testamentsvollstrecker ernannt werden dürfen. Die Zeugen und auch der Bürgermeister müssten ständig anwesend sein. Der Testator hat zunächst vor allen Mitwirkenden seinen letzten Willen zu äußern. Im Anschluss an die Erklärung ist vom Bürgermeister eine Niederschrift anzufertigen und in Anwesenheit aller Mietwirkenden dem Testator vorzulesen, von diesem zu genehmigen und vom Bürgermeister, den Zeugen sowie ggf. vom Testator zu unterschreiben.
Nottestamente – das Seetestament
Das Nottestament auf See ist eigentlich kein richtiges Nottestament, da keine Notlage vorausgesetzt wird. Vielmehr kann jeder, der sich während einer Seereise auf einem deutschen Schiff außerhalb eines inländischen Hafens befindet, ein Testament durch eine mündliche Erklärung vor drei Zeugen (vgl. Dreizeugentestament in der letzten Ausgabe) errichten.
Jahressonderzahlungen können auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechenbar sein
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied in seinem Urteil vom 25.05.2016 (5 AZR 135/16), dass Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld auf den gesetzlichen Mindestlohn anzurechnen sind, wenn der Arbeitgeber sie über das ganze Jahr verteilt und vorbehaltlos und unwiderruflich monatlich jeweils ein Zwölftel zahlt.
Das Gericht entschied, dass es sich bei einer solchen Zahlweise des Arbeitgebers um Entgelt für geleistete Arbeit handele.
Im zugrundeliegenden Fall ist die Klägerin Vollzeit beschäftigt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag ist vereinbart, dass neben einem Monatsgehalt besondere Lohnzuschläge sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld gezahlt werden. Am Jahresende 2014 schloss die Beklagte mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über die Auszahlung der Jahressonderzahlungen. Seit Januar 2015 zahlt die Beklagte der Klägerin allmonatlich neben dem Bruttogehalt je 1/12 des Urlaubs- und des Weihnachtsgelds.
Die Klägerin machte geltend, ihr Monatsgehalt und die Jahressonderzahlungen müssten ebenso wie die vertraglich zugesagten Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit auf der Basis des gesetzlichen Mindestlohns in Höhe von 8,50 Euro brutto/Stunde geleistet werden.
Das BAG entschied, dass der Mindestlohnanspruch der Klägerin erfüllt sei, denn auch den vorbehaltlos und unwiderruflich in jedem Kalendermonat zu 1/12 geleisteten Jahressonderzahlungen komme Erfüllungswirkung zu.
Fortgeltung eines Unterhaltsvergleichs bei Eintritt der Volljährigkeit
Das Oberlandesgericht (OLG) München hatte in seinem Beschluss vom 25.02.2016 (34 Wx 19/16) über die Fortgeltung eines Unterhaltsvergleichs zu entscheiden.
Im zugrundeliegenden Fall hatte sich ein Vater durch gerichtlich protokollierten Vergleich zur Zahlung von Kindesunterhalt an seine beiden – damals minderjährigen – Töchter verpflichtet. Er war der Ansicht, seine Töchter hätten seit Erreichen Ihrer Volljährigkeit keinen Unterhaltsanspruch mehr gegen ihn.

Dies sah das Gericht anders. Der Unterhaltsvergleich aus der Zeit der Minderjährigkeit sei nicht infolge des Eintritts der Volljährigkeit unwirksam geworden.
Eine zeitliche Begrenzung auf die Dauer der Minderjährigkeit der Unterhaltsberechtigten komme in dem Titel nicht zum Ausdruck. Eine solche zeitliche Begrenzung folge auch nicht durch Auslegung aus der gewählten Forderungsbezeichnung als „Kindesunterhalt“. Nach Ansicht des Gerichts bezeichnet dieser Begriff weder nach allgemeinem noch nach juristischem Sprachgebrauch eine nur gegenüber minderjährigen Kindern bestehende Unterhaltsverpflichtung.
Mit diesem Begriff ist vielmehr allgemein das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Eltern und Kindern gemeint, welches nicht mit Eintritt der Volljährigkeit der Kinder endet.
Ein Unterhaltstitel aus der Zeit der Minderjährigkeit verliert seine Gültigkeit nicht automatisch mit Eintritt der Volljährigkeit, sondern eine entsprechende Befristung muss in dem Titel klar zum Ausdruck kommen.
Gleiches gilt bei Unterhaltstiteln welche auf einer Jugendamtsurkunde beruhen. Bei einer Erklärung gegenüber dem Jugendamt, in welcher sich ein Elternteil verpflichtet, für sein Kind Unterhalt zu zahlen, ist genau zu schauen, ob eine Begrenzung für die Zeit der Minderjährigkeit vorliegt. Wenn keine Befristung existiert, besteht die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt auch nach Eintritt der Volljährigkeit fort.
Wünscht ein Unterhaltsschuldner eine Abänderung eines Unterhaltstitels (z. B. weil ja der andere Elternteil nun auch verpflichtet ist), muss er selbst aktiv werden und eine Abänderung verlangen.
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