KontaktimpressumDatenschutzerklaerung
Bürogemeinschaft RA Kochanski, RA Peschke
Telefon
Über uns Rechtsgebiete Link Rechtsanwälte Kosten news Kontakt
Ueber uns weissDownload als PDF
Ausgabe: Mai 2018

 

Die Überlassung eines KFZ ersetzt nicht den Mindestlohn
Das Landessozialgericht Bayern entschied am 14.11.2017 (L 7R 5146/17 BER), dass der Mindestlohn als Geldzahlung zu leisten ist und eine Anrechnung von Sachbezügen auf den Mindestlohn grundsätzlich nicht stattfindet.
Im Fall hatte der Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer vereinbart, dass dieser für seine Tätigkeit ein Kfz zur Privatnutzung erhalte, wodurch das Gehalt abgegolten sei.
Das LSG bestätigte die vorherige Instanz. Zwar sei bislang noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ob ausschließlich durch eine Barzahlung das Mindestlohngesetz erfüllt werden könne. Bereits der Wortlaut des Mindestlohngesetzes (MiLoG) zeige, dass vom Gesetzgeber die Gewährung des Entgelts als Geldleistung beabsichtigt gewesen sei. Sinn und Zweck des MiLoG sei es, nicht existenzsichernde Arbeitsentgelte zu verhindern.
Erhöhen Provisionen das Elterngeld?
Mütter und Väter werden vom Staat mit dem Elterngeld unterstützt. Grundsätzlich richtet sich die Höhe des Elterngeldes nach dem Nettoeinkommen, das der betreuende Elternteil vor der Geburt des Kindes hatte. Berechnungsgrundlage sind die Lohn- und Gehaltsbescheinigungen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes.
Zu prüfen hatte das Bundessozialgericht (BSG), ob Pro-visionen für die Elterngeldberechnung relevant sind oder nicht.
Das BSG entschied in mehreren Verfahren vom 14.12.2017 (Az.: B 10 EG 7/17 R und andere), dass Provisionen, die der Arbeitgeber im Bemessungszeitraum vor der Geburt des Kindes zahlt, das Elterngeld erhöhen können, wenn sie als laufender Arbeitslohn gezahlt werden. Werden Provisionen hingegen als sonstige Bezüge gezahlt, erhöhen sie das Elterngeld nicht. Der Kläger des Verfahrens B 10 EG 7/17 R hatte im Jahr vor der Geburt seines Kindes im Januar 2015 aus seiner Beschäftigung als Berater neben einem monatlich gleichbleibenden Gehalt im Oktober und Dezember 2014 quartalsweise gezahlte Prämien („Quartalsprovisionen“) erzielt. Seine Gehaltsmitteilungen wiesen diese Prämien als sonstige Bezüge im lohnsteuerrechtlichen Sinne aus. Die Beklagte bewilligte dem Kläger Elterngeld. Für dieses Elterngeld berücksichtigte die Beklagte jedoch die im Oktober und Dezember 2014 gezahlten Prämien nicht.
Die Vorinstanzen hatten die Beklagte zur Gewährung höheren Elterngelds unter Berücksichtigung der zusätzlich gezahlten Quartalsprovisionen verurteilt. Anders das BSG.
Es entschied, dass Provisionen von der Bemessung des Elterngeldes ausgenommen sind, die nach dem Arbeitsvertrag nicht regelmäßig gezahlt und verbindlich als sonstige Bezüge zur Lohnsteuer angemeldet werden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Berücksichtigung der ihm gezahlten variablen Entgeltbestandteile für die Elterngeldberechnung. Lohnsteuerrechtlich handele es sich nicht um laufenden Arbeitslohn, weil sie abweichend vom arbeitsvertraglich vereinbarten, monatlichen Lohnzahlungszeitraum in vierteljährlichen Abständen gezahlt werden.
Wie gewonnen, so zerronnen
Eine Frau unterhielt ein beträchtliches, von einer Bank verwaltetes Wertpapierdepot. Sie schloss mit der Bank im Jahr 1976 eine Vereinbarung, nach der mit ihrem Tod das Eigentum an den zu diesem Zeitpunkt noch im Depot verwahrten Wertpapieren zunächst auf die Bank übergehen sollte. Mit ihrem Tod sollte jedoch der Ehemann ihrer Cousine das Recht erwerben, von der Bank die Übertragung der auf diese übergegangenen Wertpapiere auf sich zu fordern. Den späteren Erben sollte das Recht, die Vereinbarung einseitig durch schriftliche Erklärung aufheben zu können, nur bis zur Annahme des Schenkungsangebots durch den Ehemann der Cousine zustehen. Etwa 30 Jahre später errichtete die Frau ein privatschriftliches Testament. Darin teilte sie ihr gesamtes bei der Bank angelegtes Kapitalvermögen auf, ohne den Ehemann der Cousine dabei zu erwähnen. Gut zwei Jahre nach ihrem Tod benachrichtigte die Bank den Ehemann der Cousine telefonisch von der Vereinbarung aus dem Jahr 1976 und übertrug ihm im Anschluss hieran den Inhalt des Wertpapierdepots. Die Erben widerriefen die Verfügung der Erblasserin zugunsten des Ehemanns der Cousine. Zwischen den Parteien herrschte Streit darüber, ob der Inhalt des Wertpapierdepots wirksam auf den diesen übergegangen oder Bestandteil des Nachlasses geblieben war.
Der Bundesgerichtshof war der Ansicht, es sei kein wirksamer Schenkungsvertrag mit dem Ehemann der Cousine zustande gekommen, weil sie ihr auf der Vereinbarung mit der Bank beruhendes Schenkungsangebot mit ihrem Testament widerrufen habe. Der Mann musste daher die vorhandenen Wertpapiere herausgeben und den Erlös der von ihm veräußerten Wertpapiere von etwa 270.000,- EUR erstatten.
Vorsorgevollmacht und Untervollmacht
Zu einer ordentlichen Alters- und Nachfolgeplanung gehört neben Testament und Patientenverfügung auch eine Vorsorgevollmacht. Diese dient dazu, dass sich eine Person des Vertrauens im Falle des Falles um die wichtigen Angelegenheiten kümmert. Meist soll die Vollmacht über den Tod hinaus gelten und der Bevollmächtigte wird auch ermächtigt, an weitere Personen sog. Untervollmachten zu erteilen. Wie ein Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Köln zeigte, kann dies zu unerwünschten Folgen führen.
Eine Erblasserin hatte einige Jahre bevor sie verstarb einer Person eine notarielle Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus erteilt. Sie wurde von mehreren Leuten, einer Erbengemeinschaft, beerbt, welcher auch der Bevollmächtigte angehörte. Das Nachlassgericht erließ einen entsprechenden Erbschein, woraufhin die Beteiligten der Erbengemeinschaft als Eigentümer eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks eingetragen wurden. Etwa einen Monat später verkaufte der Bevollmächtigte das Grundstück und bevollmächtigte die Käufer (Untervollmacht), das Grundstück zwecks Finanzierung des Kaufpreises zu belasten. Nachdem für die Käufer eine sog. Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen war, widerrief ein Erbe die Vorsorgevollmacht. Die Käufer beantragten dennoch die Eintragung einer Grundschuld unter Berufung auf die ihnen eingeräumte Belastungsvollmacht durch den vormaligen Vorsorgebevollmächtigten. Das Grundbuchamt weigerte sich, diese Eintragung vorzunehmen. Aufgrund des Widerrufs der Vorsorgevollmacht, seien formgerechte Unterlagen zum Nachweis der Vertretungsbefugnis vorzulegen. Dieser Nachweis könne durch Genehmigungen der Miterben der Erblasserin erbracht werden. Hiergegen legten die Käufer Beschwerde ein.
Das Oberlandesgericht Köln sah dies anders. Es komme nicht darauf an, ob die Vorsorgevollmacht wirksam widerrufen worden sei. Vielmehr seien die Käufer aufgrund der ihnen vom Vorsorgebevollmächtigten erteilten Untervollmacht zur Bestellung der Grundschuld wirksam bevollmächtigt gewesen. Dass diese erteilte Untervollmacht widerrufen worden wäre, sei nicht ersichtlich. Daher sei sie - unabhängig vom (späteren) Widerruf der Vorsorgevollmacht - wirksam geblieben. Das Grundbuchamt müsse daher vom Fortbestand der Untervollmacht ausgehen, da ihm keine Umstände bekannt seien, die auf die Möglichkeit eines Erlöschens hinweisen würden.
Aktuelles
November 2024
Oktober 2024
September 2024
Archiv
2024
August 2024
Juli 2024
Juni 2024
Mai 2024
April 2024
März 2024
Februar 2024
Januar 2024
2023
Dezember 2023
November 2023
Oktober 2023
September 2023
August 2023
Juli 2023
Juni 2023
Mai 2023
April 2023
März 2023
Februar 2023
Januar 2023
2022
Dezember 2022
Oktober 2022
September 2022
Juli 2022
Juni 2022
Mai 2022
April 2022
März 2022
Februar 2022
Januar 2022
2021
Dezember 2021
November 2021
Oktober 2021
September 2021
August 2021
Juli 2021
Juni 2021
Mai 2021
April 2021
März 2021
Februar 2021
Januar 2021
2020
Dezember 2020
November 2020
Oktober 2020
September 2020
August 2020
Juli 2020
Juni 2020
Mai 2020
April 2020
März 2020
Februar 2020
Januar 2020
2019
Dezember 2019
November 2019
Oktober 2019
September 2019
August 2019
Juli 2019
Juni 2019
Mai 2019
April 2019
März 2019
Januar 2019
2018
Dezember 2018
November 2018
Oktober 2018
September 2018
August 2018
Juli 2018
Juni 2018
Mai 2018
April 2018
März 2018
Februar 2018
Januar 2018
2017
Dezember 2017
November 2017
Oktober 2017
September 2017
August 2017
Juli 2017
Juni 2017
Mai 2017
April 2017
März 2017
Februar 2017
Januar 2017
2016
Dezember 2016
November 2016
Oktober 2016
September 2016
August 2016
Juli 2016
Juni 2016
Mai 2016
April 2016
März 2016
Februar 2016
Januar 2016
2015
Dezember 2015
November 2015
Oktober 2015
September 2015
August 2015
Juli 2015
Juni 2015
Mai 2015
April 2015
März 2015
Februar 2015
Januar 2015
2014
Dezember 2014
November 2014
Oktober 2014
September 2014
August 2014
Juli 2014
Juni 2014
Mai 2014
April 2014
März 2014
Februar 2014
Januar 2014
2013
Dezember 2013
November 2013
Oktober 2013
September 2013
August 2013
Juli 2013
Juni 2013
Mai 2013
nach oben