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Ausgabe: September 2021

 

Pflichtteilsstrafklausel und Sozialhilfeträger
In vielen Testamenten findet sich heutzutage eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel. Diese ordnet an, dass derjenige Abkömmling, der im Todesfall des ersten Elternteils seinen Pflichtteil verlangt, auch für den zweiten Erbfall nur den Pflichtteil erhält. Doch gilt diese Klausel auch dann, wenn der Sozialhilfeträger den Pflichtteilsanspruch für ein Kind geltend macht?
Das Oberlandesgericht Karlsruhe meint – ja. Der Erblasser und seine Ehefrau hatten ein gemeinschaftliches Testament errichtet, wonach sie sich gegenseitig zu Alleinerben und die beiden gemeinsamen Kinder zu Erben des Längerlebenden einsetzten. Weiterhin ordneten sie an: Wer beim Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil verlangt, erhält auch beim Tod des Längstlebenden lediglich den Pflichtteil. Nach dem Tod der Mutter leitete sich das Sozialamt den Pflichtteilsanspruch des Sohnes gegen den Vater aus dem Nachlass der vorverstorbenen Ehefrau bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf sich über. Den sich ergebenden Betrag zahlte der Ehemann. Es entstand die Frage, ob dadurch die Pflichtteilsstrafklausel zur Geltung kommt.
Der Sohn sei infolge der auf ihn anzuwendenden Pflichtteilsstrafklausel in der angeführten Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen. Er habe nach dem Tod der erstverstorbenen Mutter den Pflichtteil verlangt. Der auf Enterbung beruhende Pflichtteilsanspruch könne, wenn er auf den Sozialhilfeträger übergeleitet worden sei, von diesem auch geltend gemacht werden, ohne dass es insoweit auf eine Entscheidung des Pflichtteilsberechtigten selbst ankäme. Dies sei vorliegend erfolgt und führe zum Eingreifen der Pflichtteilsstrafklausel. Die Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments ergebe, dass auch eine Geltendmachung durch den Sozialhilfeträger die in der Klausel ausgesprochenen Rechtsfolgen auslösen solle. Dies folge aus ihrem Sinn und Zweck.
Entziehung des Pflichtteils
Das Pflichtteilsrecht gewährleistet die grundgesetzlich geschützte im Grunde unentziehbare Mindestbeteiligung am Nachlass. Nur in einigen wenigen Ausnahmefällen lässt das Gesetz die Entziehung des Pflichtteils zu. Ob hierfür eine leichte vorsätzliche Misshandlung ausreicht, hatte das Landgericht Frankenthal zu entscheiden.
Zwischen Mutter und Sohn kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung, deren Hergang streitig war. Beide erstatteten gegenseitig Strafanzeigen; die sich hieraus ergebenden Ermittlungs- oder Strafverfahren wurden in der Folgezeit jedoch ohne nähere Aufklärung des Sachverhalts eingestellt. Kurze Zeit danach errichteten die Eltern einen notariellen Erbvertrag, in welchem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten und ihre Enkelin zur Schlusserbin, wobei dem Überlebenden ausdrücklich vorbehalten war, diese Schlusserbeneinsetzung zu widerrufen. Weiterhin entzogen beide dem gemeinsamen Sohn den Pflichtteil mit der Begründung, er habe seiner Mutter mehrfach mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen. Nach dem Tod des Vaters errichtete die Mutter ein neues notarielles Testament, wonach ein verein ihr Alleinerbe sein sollte. Nachdem nun auch die Mutter verstorben war, entstand Streit darüber, ob der Pflichtteil des Sohnes wirksam entzogen werden konnte.
Das Gericht führte aus, die Pflichtteilsentziehungsgründe setzen Fehlverhaltensweisen des Pflichtteilsberechtigten voraus, die schwerwiegend genug seien, um von einer Unzumutbarkeit für den Erblasser ausgehen zu können, eine seinem Willen widersprechende Nachlassteilhabe des Kindes hinzunehmen. Es müsse keine grobe oder schwere vorsätzliche körperliche Misshandlung stattgefunden haben. Es genüge auch eine leichte vorsätzliche körperliche Misshandlung, sofern das Verhalten des Abkömmlings zusätzlich eine schwere Pietätsverletzung (schwere Verletzung der dem Erblasser geschuldeten familiären Achtung zum Ausdruck bringe. Vorliegend könne jedoch schon nicht von der Darstellung eines wirksamen Entziehungsgrundes im notariellen Erbvertrag der Eltern ausgegangen werden. Die Wirksamkeit einer Pflichtteilsentziehung setze neben der Entziehungserklärung auch die Angabe eines zutreffenden Kernsachverhalts in dem Testament voraus. Der Hintergrund der dem Sohn dort zur Last gelegten körperlichen Misshandlung seiner Mutter werde nicht genannt, auch nicht deren Folgen für die Mutter. Aber auch wenn man den im notariellen Erbvertrag mitgeteilten Entziehungsgrund als ausreichend ansehen wollte, würde dies einer Pflichtteilsentziehung hier nicht zum Erfolg verhelfen, da die dem Sohn zur Last gelegten körperlichen Übergriffe gegenüber seiner Mutter nicht festgestellt werden konnten.
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