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Ausgabe: November 2021 |
Erstattung von Beerdigungskosten |
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Immer wieder kommt es im Zusammenhang mit den Beerdigungskosten zu Streitigkeiten, wer diese zu tragen hat. Dies insbesondere dann, wenn der Bestattungsberechtigte nicht der Erbe des Verstorbenen ist und die verauslagten Kosten verständlicherweise vom Erben erstattet verlangt. In einem Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Koblenz stritten sich zwei Brüder über die Kostenerstattung hinsichtlich der Beerdigung ihres Vaters. Der eine Sohn kümmerte sich um die Organisation und verauslagte auch die Kosten und wollte diese dann vom Bruder, der der Alleinerbe des Vaters war, erstattet haben.
Das Gericht gab ihm Recht. Ihm stehe gemäß § 1968 BGB ein Anspruch auf Erstattung der Beerdigungskosten des Vaters zu. Als alleiniger Erbe seines Vaters träfen ihn die Kosten der Beerdigung als Korrelat für den Anfall des Erblasservermögens. Die angefallenen Kosten seien Nachlassverbindlichkeiten. Werden die Kosten der Beerdigung - wie hier - von dem Bestattungsberechtigten getragen, so begründe das Gesetz einen Ersatzanspruch gegen den Erben. Gemäß dem einschlägigen Bestattungsgesetz seien die Kinder für die Erfüllung der sich daraus ergebenen Pflichten verantwortlich, wenn der Erbe nicht rechtzeitig zu ermitteln oder aus anderen Gründen nicht oder nicht rechtzeitig in Anspruch genommen werden könne. So läge der Fall hier. Da der zum Erben berufene Sohn nicht selbst für die Erledigung dieser Angelegenheit Sorge getragen habe, habe der andere Sohn als Berechtigter i. S. d. Bestattungsgesetzes gehandelt. Ihm stehe daher ein Anspruch auf Erstattung der Kosten gemäß § 1968 BGB gegen den Erben zu. Der Umfang des Erstattungsanspruchs werde in erster Linie durch die Lebensstellung des Verstorbenen bestimmt und umfasse diejenigen Kosten, die für eine würdige und angemessene Bestattung erforderlich seien, wobei vornehmlich die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des Verstorbenen in Betracht zu ziehen seien. |
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