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Ausgabe: Januar 2015

 

Verwirkung eines Schmerzensgeldanspruchs bei Mobbing
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied in seinem Urteil vom 11.12.2014, dass ein Schmerzensgeldanspruch wegen Mobbings zwar verwirken kann, dafür genügen nach Ansicht des Gerichts jedoch nicht ein bloßes „Zuwarten“ oder die Untätigkeit des Anspruchstellers.
Die Vorinstanz hatte einen möglichen Schmerzensgeldanspruch allein wegen Verwirkung abgelehnt.
Dagegen richtete sich die Revision des Klägers. Das BAG entschied, dass eine Verwirkung, nur unter ganz besonderen Umständen zu bejahen ist und im entschiedenen Fall ausscheidet. Ein bloßes Zuwarten ist nicht als „treuwidrig“ anzusehen.
Scheidungsprozesskosten weiterhin als außergewöhnliche Belastungen abziehbar
Das Finanzgericht Münster entschied unlängst in seinem Urteil vom 21.11.2014 - 4 K 1829/14 E, dass Kosten des Scheidungsprozesses auch nach der ab 2013 geltenden gesetzlichen Neuregelung als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind. Die Revision gegen das Urteil wurde zugelassen.
Im zu entscheidenden Fall versagte das Finanzamt unter anderem den Abzug der Scheidungskosten, welche die Klägerin im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht hatte.
Das Finanzamt versagte den Abzug vollständig und wies auf die ab 2013 geltende Regelung in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG hin, nach der Prozesskosten und damit auch Scheidungskosten grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen seien.
Das Gericht ist der Ansicht, dass Scheidungskosten zwangsläufig entstehen und somit die Gerichts- und Anwaltskosten des Scheidungsprozesses außergewöhnliche Belastungen sind. Die Kosten seien zwangsläufig entstanden, weil eine Ehe nur durch ein Gerichtsverfahren aufgelöst werden könne. Dem stehe die Neuregelung in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG nicht entgegen. Denn ohne den Scheidungsprozess und die dadurch entstandenen Prozesskosten liefe die Klägerin Gefahr, ihre Existenzgrundlage zu verlieren und ihre lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Der Begriff der Existenzgrundlage sei weit auszulegen und umfasse auch den Bereich des bürgerlichen Lebens und der gesellschaftlichen Stellung. Dies erfordere die Möglichkeit, sich aus einer zerrütteten Ehe lösen zu können. Für ein solch weites Verständnis des Begriffs spreche auch die Absicht des Gesetzgebers, lediglich die umfassende Ausweitung der Abzugsfähigkeit von Prozesskosten durch die seit dem Jahr 2011 geltende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wieder einzuschränken. Zwangsläufig entstandene Scheidungskosten seien aber schon seit früherer langjähriger Rechtsprechung als außergewöhnliche Belastungen anerkannt gewesen. Diese Abzugsmöglichkeit habe der Gesetzgeber nicht einschränken wollen.
Abfindungsvereinbarung = Erbverzicht?
Abfindungserklärungen in Verträgen, beispielsweise im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft, können weitreichende Folgen haben. Denn solche Erklärungen können in einen Erbverzichtsvertrag umgedeutet werden. Bei der Verwendung von Abfindungsklauseln sollten daher die rechtlichen Wirkungen, insbesondere, ob ein Erbverzicht erklärt werden soll, genau ausgeführt werden.
Das Oberlandesgericht Hamm hatte sich mit einem solchen Sachverhalt zu befassen. Nachdem ein Familienvater verstorben war, entstand eine Erbengemeinschaft, bestehend aus der Mutter und den zwei gemeinsamen Kindern. Im Nachlass befand sich ein Grundstück. Die Erben einigten sich dahingehend, dass das eine Kind Alleineigentümer des Grundstücks werden sollte. Dafür bekam das andere Kind eine Abfindung in Höhe von 100.000,00 Euro.
In einem notariellen Vertrag ließen die Erben diese Einigung niederschreiben. Dort hieß es u.a. „… dass sie mit dem Empfang des Betrages … vom elterlichen Vermögen unter Lebenden und von Todes wegen ein für alle Male abgefunden sei“. Nachdem die Mutter verstorben war, beantragte das Kind, welches das Grundstück bekommen und die Abfindung gezahlt hatte, einen Alleinerbschein. Das andere Kind trat dem entgegen und bestritt, einen Erbverzicht hinsichtlich der Mutter erklärt zu haben.
Das Oberlandesgericht Hamm sah in der Erklärung des notariellen Vertrages einen wirksamen Erbverzicht. Es sei nicht erforderlich, das Wort „Erbverzicht“ ausdrücklich zu verwenden. Nach dem objektiven Erklärungswert könne die Erklärung nur als Erbverzicht gegenüber beiden Elternteilen verstanden werden.
Ehegattentestament – Gefahr ungenauer Formulierung
Bereits mehrfach wurde an dieser Stelle über die Besonderheiten eines Ehegattentestamens informiert und insbesondere auf die nach dem Tod eines Ehepartners eintretende Bindungswirkung der getroffenen Erbenregelung hingewiesen. Vielen Ehegatten, die ohne juristische Hilfe ein Testament verfassen, sind die Folgen eines gemeinschaftlichen Testaments nicht bekannt. Ungenaue Wortwahl und selbst die Stellung eines Satzes im gesamten Testamentstext können zu einer Auslegung führen, die dem beabsichtigten Ergebnis der Testamentsverfasser deutlich widersprechen.
Das Oberlandesgericht Schleswig hatte in diesem Jahr über einen solchen Sachverhalt zu entscheiden. Ein Ehepaar errichtete ein gemeinsames Testament. In diesem setzten sich die Eheleute gegenseitig zu ihren Erben ein. Diese gegenseitige Erbeinsetzung wurde mit dem Satz ergänzt, dass der Längstlebende über den beiderseitigen Nachlass frei verfügen können soll. Nachfolgend bestimmten sie die beiden gemeinsamen Kinder zu Erben des Längstlebenden.
Nach dem Tod des Ehemannes errichtete die Ehefrau ein neues Testament, wonach nur das eine gemeinsame Kind ihr alleiniger Erbe sein sollte. Dieses stellte einen Antrag auf Erteilung eines Alleinerbscheins nachdem die Mutter verstorben war. Dem trat das andere Kind entgegen und war der Auffassung, die Mutter hätte das ursprüngliche gemeinsame Testament nicht einseitig durch ein neues Testament widerrufen können.
Es galt also die Frage zu beantworten, ob die Ehefrau nach dem Tod des Ehemannes wirksam ein neues Testament errichten und die Erbfolge abweichend bestimmen konnte. Das Oberlandesgericht Schleswig verneinte dies, da mit dem Tod des ersten Ehegatten eine Bindungswirkung eingetreten sei. Da es den Ehegatten möglich ist, im Testament Regelungen aufzunehmen, wonach der Längstlebende abweichende Erbeinsetzungen bestimmen kann, schaute sich das Gericht die Formulierungen, insbesondere den Satz, wonach der Längstlebende über den Nachlass frei verfügen kann, genau an. Das Gericht kam hierbei aufgrund der Stellung des Satzes zum Ergebnis, dass sich dieser Satz jedoch nur auf die Erbeinsetzung des Ehegatten bezieht, nicht aber auf die Erbeinsetzung der Kinder. Hätte der Satz nach der Erbeinsetzung der Kinder gestanden, wäre das Gericht eventuell zu einem anderen Ergebnis gelangt.
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