KontaktimpressumDatenschutzerklaerung
Bürogemeinschaft RA Kochanski, RA Peschke
Telefon
Über uns Rechtsgebiete Link Rechtsanwälte Kosten news Kontakt
Ueber uns weissDownload als PDF
Ausgabe: November 2017

 

Verzugspauschale bei verspäteter Arbeitslohnzahlung
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschied in seinem Urteil vom 20.04.2017 (5 Sa 1263/16), dass der Arbeitgeber als Schuldner des Arbeitslohns verpflichtet ist, eine Verzugspauschale i.H.v. 40,00 € an den Arbeitnehmer zu zahlen, selbst wenn der Arbeitgeber mit sehr geringen Lohnzahlungen im Rückstand ist.
Im Fall hatte der Arbeitgeber die Vergütungsabrechnungen an die Klägerin per Post übersandt und die Portokosten i.H.v. 0,70 € vom monatlichen Nettolohn einbehalten. Dagegen klagte die Arbeitnehmerin. Neben der Verurteilung zur Zahlung der 0,70 € wurde der Arbeitgeber verurteilt, für jeden Monat eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 € zu zahlen. Diese Pauschale falle monatlich an, ohne Rücksicht auf tatsächliche Kosten, auch bei fehlerhafter oder unterlassener Abrechnung. Ein Urteil des BAG zu dieser Thematik steht aus (7 AZR 796/16).
Formvorschriften bei der Ablehnung eines Antrages
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied in seinem Urteil vom 27.06.2017 (9 AZR 368/16), dass die Ablehnung eines Antrags auf Verringerung nach dem Teilzeitbefristungsgesetz fristgerecht und unter Einhaltung der Schriftform erfolgen muss.

Sollte dagegen verstoßen werden, gilt der Antrag des Arbeitnehmers auf Teilzeit als angenommen.
Im Fall ermöglichte der beklagte Arbeitgeber es seinen Arbeitnehmern Anträge auf Teilzeitarbeit online zu stellen. Die Klägerin stellte einen Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit auf 50 % der Vollarbeitszeit. Darauf reagierte der Arbeitgeber mit einem maschinell erstellten und nicht unterzeichneten Schreiben und teilte mit, dass der Antrag auf Teilzeitarbeit nicht berücksichtigt werden könne.

Das BAG verurteilte den Arbeitgeber, die Klägerin entsprechend ihrem Teilzeitantrag zu beschäftigen. Nach Auffassung des Gerichts erfolgte die Ablehnung des Antrages auf Teilzeitarbeit nicht rechtzeitig und wirksam. Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz gilt die vom Arbeitnehmer beantragte Verringerung der Arbeitszeit als vereinbart, wenn der Arbeitgeber den fristgerechten Antrag des Arbeitnehmers nicht spätestens einen Monat vor dem Beginn der Vertragsänderung schriftlich ablehnt. Hier erfolgte die Ablehnung nicht formgerecht.

Die Wahrung der gesetzlichen Schriftform nach dem Teilzeitbefristungsgesetz bewirkt Rechtssicherheit für die Parteien des Arbeitsvertrags und eine Beweiserleichterung im Rechtsstreit, ob der dazu tatsächlich Berechtigte den Antrag des Arbeitnehmers auf Teilzeitarbeit abgelehnt hat. Daraus ergibt sich, dass für eine wirksame Ablehnung des Antrags auf Teilzeitarbeit die Einhaltung der Schriftform notwendig ist.
Wenn, wie in diesem Fall, die Ablehnung des Antrags nicht in der notwendigen Form erfolgt, gilt der Antrag auf Teilzeitarbeit als angenommen und die Arbeitszeit verringert sich in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang.
Räumungsanspruch bei unbekannten Erben
Verstirbt ein Mieter, so erlischt das Mietverhältnis nicht einfach sondern wird mit der überlebenden Ehefrau bzw. dem überlebenden Ehemann oder der überlebenden Lebenspartnerin bzw. dem überlebenden Lebenspartner, im Haushalt lebenden Familienangehörigen oder den Erben fortgesetzt. Sowohl die in das Mietverhältnis eintretenden Personen, als auch der Vermieter haben ein Sonderkündigungsrecht. Wir das Mietverhältnis beendet, so hat der Vermieter zum Beendigungszeitpunkt einen Anspruch auf Räumung und Rückgabe der Mietsache. Problematisch wird es, wenn die Personen, welche in den Mietvertrag des Verstorbenen nach den gesetzlichen Vorschriften eintraten, unbekannt sind. Gegen wen soll der Vermieter dann seinen Räumungsanspruch geltend machen? Üblicherweise ist für diesen Fall vom Nachlassgericht ein Nachlasspfleger zu bestellen, wenn der Vermieter dies beantragt. Doch was ist, wenn die verstorbene Person nicht einmal so viel Vermögen hatte, um die Kosten der Nachlasspflegschaft zu decken – darf dann die Bestellung eines Nachlasspflegers vom Nachlassgericht verweigert werden?
Nein – sagte das Kammergericht Berlin. Die Voraussetzungen, für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft seien vorliegend erfüllt. Die Erben seien unbekannt. Ferner habe der Beteiligte in seiner Eigenschaft als Vermieter die Bestellung eines Nachlasspflegers zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richte beantragt. Entgegen der Auffassung des Nachlassgerichts stehe der Anordnung nicht entgegen, dass kein Nachlassvermögen existiere oder der Nachlass aller Voraussicht nach dürftig sei.
Einkommensteuervorauszahlungen als Nachlassverbindlichkeit
Einer interessanten Entscheidung des Finanzgerichts Münster lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 15.08.2014 verstarb ein Mann, dessen Alleinerbe sein Sohn wurde. In der Erbschaftsteuererklärung beantragte der Sohn die festgesetzten Einkommensteuer-Vorauszahlungen für das III. und IV. Quartal 2014 als Schulden des Erblassers bei den Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen.
Die Finanzbehörde vertrat die Auffassung, dass ein Abzug der Einkommensteuer-Vorauszahlungen für das III. Quartal 2014 möglich sei, nicht jedoch für das IV. Quartal 2014, denn diese gehören nicht zu den berücksichtigungsfähigen Schulden, da sie erst nach dem Tod entstanden sei.
Die Finanzbehörde erließ am 28.08.2015 einen Erbschaftsteuerbescheid, in dem nur die Einkommensteuer-Vorauszahlungen für das III. Quartal 2014 berücksichtigt wurden. Der Sohn legte hiergegen im Ergebnis erfolglos Einspruch ein, was zum Klageverfahren führte.
Die Finanzbehörde vertrat die Auffassung, dass Einkommensteuer-Vorauszahlungen für den Erben grundsätzlich als Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen seien, soweit diese bis zum Todeszeitpunkt des Erblassers entstanden und nicht entrichtet worden seien. Die Einkommensteuer-Vorauszahlung für das IV. Quartal 2014 entstehe zu Beginn des Kalendervierteljahres, also zum 01.10.2014, Besteuerungszeitpunkt sei aber der 15.08.2014 als Todestag des Erblassers. Daher sei die Einkommensteuer-Vorauszahlung erst nach dem Besteuerungsstichtag entstanden und nicht abzugsfähig.
Das sah das Finanzgericht Münster anders. Die Finanzbehörde habe die Einkommensteuervorauszahlungen für das IV. Quartal 2014 zu Unrecht nicht als Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt. Wenn die Einkommensteuer, die erst mit Ablauf des Todesjahres entsteht als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen sei, weil die Schuld vom Erblasser herrühre, müsse dies auch für festgesetzte Einkommensteuervorauszahlungen gelten, die jeweils mit Beginn des Kalendervierteljahres entstehe, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten seien. Anhaltspunkte dafür, dass festgesetzte Einkommensteuervorauszahlungen nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes anders als die Einkommensteuerabschlusszahlung zu behandeln sei, ergebe sich aus der Rechtsprechung nicht.
Aktuelles
November 2024
Oktober 2024
September 2024
Archiv
2024
August 2024
Juli 2024
Juni 2024
Mai 2024
April 2024
März 2024
Februar 2024
Januar 2024
2023
Dezember 2023
November 2023
Oktober 2023
September 2023
August 2023
Juli 2023
Juni 2023
Mai 2023
April 2023
März 2023
Februar 2023
Januar 2023
2022
Dezember 2022
Oktober 2022
September 2022
Juli 2022
Juni 2022
Mai 2022
April 2022
März 2022
Februar 2022
Januar 2022
2021
Dezember 2021
November 2021
Oktober 2021
September 2021
August 2021
Juli 2021
Juni 2021
Mai 2021
April 2021
März 2021
Februar 2021
Januar 2021
2020
Dezember 2020
November 2020
Oktober 2020
September 2020
August 2020
Juli 2020
Juni 2020
Mai 2020
April 2020
März 2020
Februar 2020
Januar 2020
2019
Dezember 2019
November 2019
Oktober 2019
September 2019
August 2019
Juli 2019
Juni 2019
Mai 2019
April 2019
März 2019
Januar 2019
2018
Dezember 2018
November 2018
Oktober 2018
September 2018
August 2018
Juli 2018
Juni 2018
Mai 2018
April 2018
März 2018
Februar 2018
Januar 2018
2017
Dezember 2017
November 2017
Oktober 2017
September 2017
August 2017
Juli 2017
Juni 2017
Mai 2017
April 2017
März 2017
Februar 2017
Januar 2017
2016
Dezember 2016
November 2016
Oktober 2016
September 2016
August 2016
Juli 2016
Juni 2016
Mai 2016
April 2016
März 2016
Februar 2016
Januar 2016
2015
Dezember 2015
November 2015
Oktober 2015
September 2015
August 2015
Juli 2015
Juni 2015
Mai 2015
April 2015
März 2015
Februar 2015
Januar 2015
2014
Dezember 2014
November 2014
Oktober 2014
September 2014
August 2014
Juli 2014
Juni 2014
Mai 2014
April 2014
März 2014
Februar 2014
Januar 2014
2013
Dezember 2013
November 2013
Oktober 2013
September 2013
August 2013
Juli 2013
Juni 2013
Mai 2013
nach oben