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Ausgabe: Juli 2016

 

Schriftform des Elternzeitverlangens
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte in seinem Urteil vom 10.05.2016 (9 AZR 145/15) darüber zu entscheiden, ob ein Telefax geeignet ist, die Schriftform für ein Elternzeitverlangen zu wahren. Im Rechtsstreit kündigte ein Arbeitgeber (AG) ein Arbeitsverhältnis. Die Klägerin trug vor, sie habe nach der Geburt ihres Kindes per Fax mitgeteilt, dass sie Elternzeit für 2 Jahre nehme. Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz sieht vor, dass derjenige der Elternzeit für den Zeitraum bis zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes beanspruchen will, dies spätestens 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom AG verlangen und gleichzeitig erklären muss, für welche Zeiten innerhalb von 2 Jahren Elternzeit genommen werden soll. Das Gericht entschied, dass ein Fax oder eine E-Mail diese Schriftform nicht wahre. Aus diesem Grund war die Erklärung nichtig und das Elternzeitverlangen unwirksam. Der AG konnte kündigen, da die Arbeitnehmerin nicht zur Arbeit erschienen ist.
Schadensersatzansprüche des Umgangsberechtigten bei gescheitertem Umgang
In einem Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 21.07.2015 (4 UF 379/14) hatte das Gericht darüber zu entscheiden, ob der Umgangsverpflichtete, für Kosten, die durch Verhinderung des titulierten Umgangs entstehen, haftet.
Grundsätzlich sind die Kosten, welche mit der Ausübung des Umgangsrechts entstehen, vom Umgangsberechtigten zu tragen. Nach ständiger Rechtsprechung steht einem Elternteil, dem die Wahrnehmung des durch gerichtliche Entscheidung oder Vergleich titulierten Umgangs mit dem Kind durch den Umgangsverpflichteten nicht ermöglicht wird, ein Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens zu.
Im zugrunde liegenden Sachverhalt hatten sich die Kindeseltern getrennt und in einem voran gegangenen Gerichtsverfahren begleitete Umgangstermine festgelegt. Diese Umgangstermine sollten 100 km entfernt vom Wohnort des Vaters (V) stattfinden. V machte später Ansprüche auf Ersatz angefallener Fahrtkosten und Verdienstausfall geltend, für Umgangstermine zu denen er vergeblich angereist war, weil der festgelegte Umgang nicht stattfinden konnte. Das Gericht hat V einen Teilbetrag zugesprochen.
Das Gericht teilte mit, dass der das Kind betreuende Elternteil grundsätzlich dazu angehalten sei, positiv auf das Kind einzuwirken und es zur Wahrnehmung des Umgangs zu motivieren. Das Verschulden des zur Gewährung des Umgangs verpflichteten Elternteils wird zunächst vermutet, so dass dieser Elternteil zunächst darlegen muss, was er getan hat, um das Kind zum Umgang zu motivieren.
Soweit V zu Umgangsterminen anreiste, in Kenntnis, dass die Kindesmutter mit dem Kind verreist ist, trifft V ein Mitverschulden, da er damit rechnen musste, dass der Umgang mit dem Kind zu diesen Terminen nicht stattfindet.
Hinsichtlich der anderen Termine ging das Gericht von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht der Mutter aus, da sie nicht darlegte, was sie für das Zustandekommen des Umgangs getan habe.
V hat daher Anspruch auf Ersatz entstandener Reisekosten und auf Ersatz eines angemessenen Verdienstausfalls.
Vereinbarung von Vor- und Nacherben über Nachlassgrundstück
Das Oberlandesgericht Hamm stellte in einem Beschluss im Mai 2016 fest, dass durch eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung zwischen dem Vorerben und dem Nacherben ein zum Nachlass gehörendes Grundstück aus der Beschränkung der Nacherbfolge entlassen werden kann. Zur Löschung des Nacherbenvermerks im Grundbuch bedürfe es nicht der Zustimmung der Ersatznacherben.
Der Verstorbene hatte zwei Personen zu Vorerben und zwei andere Personen zu Nacherben eingesetzt. Ersatzweise sollten die Abkömmlinge letzterer Nacherben werden. Zum Nachlass gehörten auch Grundstücke. Die Vorerben und die Nacherben schlossen eine notariell beurkundete Vereinbarung, wonach die Nacherben auf ihr Recht hinsichtlich der Grundstücke verzichteten, um den Vorerben eine uneingeschränkte Verfügungsmöglichkeit einzuräumen. Eine Ausfertigung der Urkunde ist dem Grundbuchamt mit dem Antrag auf Löschung der Nacherbenvermerke vorgelegt worden. Das Grundbuchamt sah die Zustimmung der Ersatznacherben als erforderlich an und wies den Antrag zurück. Hiergegen wurde Beschwerde eingelegt.
Nach Auffassung des Gerichts komme die Löschung des Nacherbenvermerks nur in Betracht, wenn entweder die Löschungsbewilligung aller potentiell Betroffenen vorgelegt oder die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachgewiesen werde. Letzteres sah das Gericht als gegeben an. Grundsätzlich sei die Bindung des Vorerben hinsichtlich der einzelnen Nachlassgegenstände einer Befreiung durch Rechtsgeschäft mit den Nacherben zugänglich, da es sich hierbei nur um ein Einwirken auf die Verfügungsbeschränkung handle, jedoch keine Verfügung über den Nachlassgegenstand.
Beitragsschulden des Erblassers bei der Krankenkasse
Grundsätzlich geht nicht nur das positive Vermögen des Erblassers auf die Erben über, sondern auch die Schulden. Ist das auch bei Beitragsschulden so? Und welche inhaltlichen Anforderungen werden an entsprechende Verwaltungsakte gestellt? Damit hatte sich das Sozialgericht Mainz im April 2016 zu beschäftigen.
Ein Erblasser hinterließ Beitragsschulden und Säumniszuschläge in Höhe von über 10.000,00 EUR (Krankenkasse und Pflegekasse). Mit dem ausschließlich an die Witwe des Verstorbenen gerichteten Bescheid vom 23. Mai 2013 stellte die Krankenversicherung fest, dass die Klägerin zusammen mit ihren nicht namentlich erwähnten Kindern in Erbengemeinschaft Rechtsnachfolgerin des Verstorbenen geworden sei. Sie hafte in Gesamtschuldnerschaft auch für dessen Verbindlichkeiten und forderte sie zur Zahlung auf. Da ihr Widerspruch gegen diesen Bescheid erfolglos blieb, zog die Witwe vor Gericht, um den Bescheid der Krankenkasse aufheben zu lassen
Das Gericht gab der Witwe Recht und sah den Bescheid der Krankenkasse aus verschiedenen Gründen als rechtswidrig an. Unproblematisch sah das Gericht den Übergang der Beitragsschulden auf den oder die Erben und die Geltendmachung dieser Forderungen durch die Krankenkasse gegenüber dem Rechtsnachfolger durch Verwaltungsakt an. Aus Sicht des Gerichts war der Bescheid jedoch bereits formell rechtswidrig, weil die Witwe nicht vor Erlass des Bescheides angehört wurde. Weiterhin sah ihn das Gericht als zu unbestimmt an. Ein Verwaltungsakt müsse mit einer jeden Zweifel ausschließenden Sicherheit erkennen lassen, wer durch ihn berechtigt oder verpflichtet werde oder wessen Rechtverhältnis festgestellt wird. Bei Erbengemeinschaften sei für die Bestimmtheit notwendig, als Adressaten deren Mitglieder abschließend aufzuführen. Bei einer Zahlungspflicht müsse der Bescheid außerdem erkennen lassen, ob die Betroffenen als Gesamtschuldner oder nach Bruchteilen in Anspruch genommen werden. Das Gericht sah auch die reine Angabe der Beitragsschulden, Säumniszuschläge und Kosten als Summe für nicht ausreichend an. Es bedürfe einer monatsweisen Aufschlüsselung der Forderung (Getrennt nach Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge) sowie der Angabe, ob es sich um eine bestimmte Art der Pflichtversicherung oder um eine freiwillige Versicherung handle. Auch zu den Säumniszuschlägen seien nachvollziehbare Angaben zu machen.
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