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Ausgabe: Februar 2017

 

Wirksamkeit eines unauffindbaren Testaments
Ist ein Testament, nur weil das Original nicht mehr auffindbar ist, unwirksam? Das Oberlandesgericht Köln hatte sich in einem streitigen Erbscheinverfahren mit dieser Frage zu befassen und meinte im Ergebnis – nein. Ein nicht mehr vorhandenes Testament sei nicht allein wegen seiner Unauffindbarkeit ungültig. Es bestehe auch keine Vermutung dafür, dass es vom Erblasser vernichtet worden und deshalb als widerrufen anzusehen sei. Auch (Original-) Testamente würden unbeabsichtigt verlegt oder entsorgt. Es sei auch nicht lebensfremd, dass Testamente oder Kopien von Testamenten auch bei sorgfältiger Suche nach dem Tod einer Person zunächst nicht, später aber zufällig an einem Ort gefunden werden, wo mit einem Testament oder einer Kopie eines Testamentes nicht unbedingt zu rechnen war.
Sittenwidrigkeit eines umfassenden Erbverzichts
Ein sehr verbreitetes Mittel bei der Gestaltung der gewünschten Erbfolge ist der Erb- oder Pflichtteilsverzicht. Oft werden dabei Abfindungsleistungen als Gegenleistung für den Verzicht vereinbart. Doch es sollte darauf geachtet werden, dass hierbei kein auffälliges Ungleichgewicht entsteht, da andernfalls der Erb- oder Pflichtteilsverzicht sittenwidrig und damit nichtig sein könnte.
So in einem kürzlich vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall. Vater und Sohn lebten zusammen. Der Vater war ein erfolgreich praktizierender Zahnarzt, der Sohn absolvierte eine Ausbildung zum Zahntechniker. Der Vater kaufte einen Sportwagen für 100.000,- EUR, für den sich auch sein Sohn begeisterte und welcher er gelegentlich auch fahren durfte. Kurz nachdem der Sohn seinen 18. Geburtstag hatte, fuhr der Vater mit ihm zu einem Notar. Dort vereinbarten die beiden einen umfassenden Erb- und Pflichtteilsverzicht des Sohnes beim Tode des Vaters. Zur Abfindung sollte der Sohn nach Vollendung des 25. Lebensjahres den Sportwagen erhalten, sofern er bis dahin eine Ausbildung zum Zahntechnikergesellen und Zahntechnikermeister mit sehr gutem Ergebnis abgeschlossen haben sollte. Der Sohn bereute später diese Erklärung und begehrte die Feststellung der Sittenwidrigkeit.
Das Gericht sah dies ebenso, wie der Sohn. Die Sittenwidrigkeit folge aus einer Gesamtwürdigung der dem Erbverzicht zugrundeliegenden Vereinbarungen. Bereits die Abfindung weise nach ihrem Inhalt ein erhebliches Ungleichgewicht zulasten des Sohnes auf. Der umfassende Erbverzicht wurde mit sofortiger Wirkung und unbedingt vereinbart. Demgegenüber stehe die Gegenleistung unter mehreren gemeinsam zu erfüllenden Bedingungen mit der Folge, dass der Vater den Erbverzicht unentgeltlich erlange, wenn auch nur eine der Bedingungen für die Gegenleistung nicht eintrete. Auch schränke die erfolgreich zu absolvierenden Ausbildung den Sohnes in zu missbilligender Weise in der Wahl seines beruflichen Werdegangs ein. Das habe eine knebelnde Wirkung, die unzulässig in die Persönlichkeitsrechte des noch jugendlichen Sohnes eingreife.
Anspruch von Arbeitnehmer auf Verzugspauschale
Das Landesarbeitsgericht Köln bestätigte in seiner Entscheidung vom 22. November 2016 (Az.: 12 Sa 524/16) den Anspruch von Arbeitnehmern auf Zahlung einer Verzugspauschale in Höhe von 40,00 € bei verspäteter Lohnzahlung durch den Arbeitgeber.
Zahlt der Arbeitgeber den Lohn des Arbeitnehmers nicht pünktlich, befindet er sich ab dem ersten Tag der nicht rechtzeitigen Zahlung im Verzug. Einer Mahnung durch den Arbeitnehmer bedarf es nicht.
Grundsätzlich muss der Arbeitgeber ab dem Verzugszeitpunkt Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom Bruttolohn zahlen.
Das LAG Köln ist der Ansicht, dass der Arbeitgeber zusätzlich eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 € zahlen muss, wenn der Arbeitnehmer sie verlangt. Dabei handelt es sich um einen pauschalen Schadensersatzanspruch. Sollte der Schaden des Arbeitsnehmers für die Kosten der Rechtsverfolgung nachweisbar höher sein, kann auch der höhere Schaden geltend gemacht werden.
Derzeit ist das LAG Köln nicht das einzige Gericht, welches dieser Ansicht ist. Da die Frage der Anwendbarkeit der Verzugspauschale auf Arbeitsverträge von grundsätzlicher Bedeutung ist, hat das LAG Köln die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Es ist daher davon auszugehen, dass das BAG sich zeitnah zu dieser Frage äußern wird.
Familienunterhaltsanspruch
Grundsätzlich ergibt sich aus dem BGB ein Anspruch auf Familienunterhalt. Danach sind Ehegatten einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Dieser Anspruch setzt eine bestehende eheliche Lebensgemeinschaft voraus. Dies bedeutet, dass die Eheleute nicht getrennt sein dürfen.
Durch den Umzug eines Ehegatten in ein Pflegeheim wird diese Lebensgemeinschaft nicht zwangsläufig aufgehoben. Denn durch den Umzug wird lediglich die häusliche Gemeinschaft der Eheleute aufgehoben, nicht aber die zwischen ihnen bestehende innere Bindung.
Grundsätzlich ist dieser Familienunterhaltsanspruch nicht auf die Bezahlung eines Geldbetrages gerichtet, sondern ist natural zu leisten. Sollte ein Ehegatte pflegebedürftig werden, ist es generell so, dass der andere Ehegatte seine Pflege schuldet und erbringt. Dies ist jedoch auf Grund des eigenen Alters des Unterhaltspflichtigen oder der Schwere der benötigten Pflege des Unterhaltsberechtigten nicht immer zu erbringen. In der Folge zieht ein Ehegatte in ein Pflegeheim um. Wenn Dritte, wie zum Beispiel ein Sozialhilfeträger Ansprüche geltend machen, wandelt sich der Naturalanspruch in einen Barunterhaltsanspruch.
Der persönliche Bedarf des Unterhaltsberechtigten wird dann von den anfallenden Heim- und Pflegekosten bestimmt. Der Barunterhaltsanspruch setzt die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners voraus. Der dem Unterhaltsschuldner mindestens zu belassende Eigenbedarf orientiert sich an dem, in der Düsseldorfer Tabelle und den Leitlinien der Oberlandesgerichte ausgewiesenen, sogenannten eheangemessenen Selbstbehalt. Dieser eheangemessene Selbstbehalt beträgt (momentan) 1.200,00 Euro. Nicht heranzuziehen ist der Selbstbehalt für nichterwerbstätige Ehegatten von (derzeit) 1.100,00 Euro. Mit der Pflegebedürftigkeit des Ehegatten sind fortdauernde Besuche und andere fortdauernde Belastungen verbunden, was die Berücksichtigung des eheangemessenen Selbstbehaltes rechtfertigt.
Sollte sich aus dem Familienunterhalt ein Zahlungsanspruch gegenüber dem Unterhaltspflichtigen ergeben und erhält der Unterhaltsberechtigte Sozialleistungen eines Sozialhilfeträgers geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über.
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