KontaktimpressumDatenschutzerklaerung
Bürogemeinschaft RA Kochanski, RA Peschke
Telefon
Über uns Rechtsgebiete Link Rechtsanwälte Kosten news Kontakt
Ueber uns weissDownload als PDF
Ausgabe: März 2015

 

Heimliche Video-Observation eines Arbeitnehmers durch Detektiv ohne berechtigten Anlass ist rechtswidrig
Das Bundesarbeitsgericht entschied mit Urteil vom 19.02.2015 (Az.: 8 AZR 1007/13), dass ein Arbeitgeber, der wegen des Verdachts einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit einem Detektiv die Überwachung eines Arbeitnehmers überträgt, rechtswidrig handelt, wenn sein Verdacht nicht auf konkreten Tatsachen beruht.
Eine solche rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts könne einen Geldentschädigungsanspruch («Schmerzensgeld») begründen. Für in diesem Zusammenhang heimlich hergestellte Abbildungen gelte dasselbe.
Verdachtskündigung eines Auszubildenden
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte in seinem Urteil vom 12. Februar 2015, 6 AZR 845/13 über die arbeitgeberseitige Kündigung eines Banklehrlings zu entscheiden.
Obwohl der Griff in die Kasse nicht nachgewiesen war, war die Kündigung des Banklehrlings rechtmäßig - so hat das BAG entschieden. Damit zogen die obersten Arbeitsrichter erstmals Grenzen bei der Verdachtskündigung eines Auszubildenden.
Nachdem ein Fehlbetrag von 500 Euro im Nachttresor aufgefallen war, wurde dem Auszubildenden fristlos gekündigt. Er bestritt zwar den Vorwurf, dies konnte seinen Arbeitgeber und die Richter aber nicht überzeugen.
Der Kläger absolvierte bei der beklagten Bank eine Ausbildung zum Bankkaufmann. Er hatte das Geld in den Nachttresorkassetten einer Filiale zu zählen. Später war der Fehlbetrag aufgefallen. Nach Darstellung der Beklagten nannte der Kläger in einem Personalgespräch von sich aus die Höhe dieses Fehlbetrags, obwohl er nur auf eine unbezifferte Kassendifferenz angesprochen worden war. Die Beklagte hat das Berufsausbildungsverhältnis wegen des durch die Offenbarung von Täterwissen begründeten Verdachts der Entwendung des Fehlbetrags gekündigt.
Der Kläger hielt die Kündigung für unwirksam.
Grundsätzlich gelten für die Kündigung von Auszubildenden hohe Anforderungen: Im Anschluss an die Probezeit kann einem Auszubildenden nur fristlos und aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dem Ausbilder kommt neben der Ausbildung auch die Pflicht zu, den Auszubildenden in seiner charakterlichen Entwicklung zu fördern. Es handelt sich daher um eine Rechtsbeziehung mit einer hohen Fürsorgepflicht.
Laut Gericht wären die Besonderheiten des Lehrverhältnisses bei einer Verdachtskündigung stets zu berücksichtigen. Je nach Ausprägung der Ausbildung können sehr unterschiedliche Anforderungen gesetzt werden.
Im Ergebnis kann ein "wichtiger Grund" nach dem Berufsbildungsgesetz nach dieser Entscheidung angenommen werden, wenn es sich um den dringenden Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung handelt und wenn der Verdacht auch bei Berücksichtigung der Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses dem Ausbildenden die Fortsetzung der Ausbildung objektiv unzumutbar macht.
Schadensersatzpflicht der Eltern wegen Abhebungen vom Sparbuch des Kindes
Das Oberlandesgericht Bremen hatte über einen Sachverhalt zu entscheiden, welcher wohl häufig vorkommt. Die Beteiligten machen sich meist jedoch keine Gedanken über eventuelle Folgen.
Zwei Kinder nahmen ihren Vater auf Schadensersatz in Anspruch, weil dieser von den Sparbüchern der Kinder diverse Abhebungen vorgenommen und nur teilweise durch Einzahlungen wieder ausgeglichen hatte. Die Sparbücher wurden von den Kindeseltern angelegt, damit auf diese beispielsweise Einmalzahlungen Dritter (z.B. der Großeltern) eingezahlt werden können. Die abgehobenen Geldbeträge verwendete der Vater nach eigenem Vortrag ausschließlich für die Kinder (Kinderzimmereinrichtung, Urlaubsreisen, Geschenke), nicht für eigene Zwecke.
Bereits das Gericht der ersten Instanz gab den Kindern recht. Die Eltern würden pflichtwidrig handeln, wenn sie vom Sparguthaben der Kinder Abhebungen tätigen und das Geld für Aufgaben verwenden, welche den Eltern obliegen.
Das Oberlandesgericht Bremen beurteilte den Sachverhalt ebenso. Gegenstand der elterlichen Sorge sei unter anderem die Vermögenssorge. Diese beinhalte nicht nur die Pflicht der Eltern, das Geld der Kinder wirtschaftlich anzulegen, sondern verbiete zugleich, das Geld der Kinder für persönliche Zwecke zu gebrauchen. Es komme nicht darauf an, ob mit den abgehobenen Geldbeträgen Anschaffungen oder Reisen für die Kinder bezahlt worden sein. Diese Ausgaben seien von den Eltern zu tragen, denn sie schulden ihren Kindern einen angemessenen Lebensunterhalt. Ebenso unerheblich sei, ob sich die Eltern über die Abhebungen und Verwendung einig waren.
Wegfall der Bindungswirkung beim Ehegattentestament
Die Gerichte haben sich in letzter Zeit offenbar zunehmend mit der Bindungswirkung von Ehegattentestamenten zu befassen. An dieser Stelle wurde bereits wiederholt auf die nach dem Tod eines Ehepartners eintretende Bindungswirkung der getroffenen Erbenregelung hingewiesen. Unvollständige oder nicht zu Ende gedachte Testamentstexte führen aber immer wieder zu Lücken in der geregelten Erbfolge.
Ende des vergangenen Jahres hatte das Kammergericht Berlin über einen Sachverhalt zu entscheiden, wie er sehr oft vorkommt. Ein Ehepaar hatte eine Tochter und einen Sohn. Die Ehegatten errichteten ein gemeinschaftliches Testament, in welchem sie sich gegenseitig zu Alleinerben und ihre gemeinsamen Kinder als Schlusserben einsetzten. Als erstes verstarb die Ehefrau. Noch vor dem Vater verstarb sodann der Sohn. Daraufhin errichtete der Vater ein neues Testament und enterbte seine Tochter und deren Kind sowie das Kind des bereits verstorbenen Sohnes. Nachdem der Vater verstorben war, beantragte die Tochter einen Erbschein, der sie als Alleinerbin ausweist. Sie war der Ansicht, dass ihr der Erbteil des verstorbenen Bruders angewachsen sei. Hilfsweise begehrte sie einen Erbschein, der sie und ihren verstorbenen Bruder als Miterben zu gleichen Teilen ausweist. Das Nachlassgericht hielt die Enterbung der Tochter für wirksam und hat beide Anträge zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde der Tochter. Das Kammergericht Berlin sah dies anders. Der Vater sei an die Erbeinsetzung seiner Tochter zu einer (Mit-) Schlusserbin durch das gemeinschaftliche Testament mit seiner vorverstorbenen Ehefrau gebunden gewesen. Die Enterbung der Tochter im späteren Testament des Vaters sei deshalb ohne Wirkung geblieben.
Alleinerbin sei die Tochter dennoch nicht, so das Gericht. Denn der Erbanteil des vorverstorbenen Bruders sei ihr nicht angewachsen. Da das Testament diesen Fall nicht geregelt habe, kämen die gesetzlichen Regeln zur Auslegung des Testaments zur Anwendung. Danach wäre das Kind des vorverstorbenen Bruders dessen Ersatzerbe. Diesem gegenüber sei jedoch die Enterbung durch den Vater wirksam gewesen, denn seine Ersatzerbenstellung ergab sich allein aufgrund der gesetzlichen Auslegungsregel, nicht jedoch aus dem Testament selbst. Somit scheide eine Bindungswirkung gegenüber dem Kind des vorverstorbenen Sohnes aus. Nun sei zu klären, wer an die Stelle des vorverstorbenen Sohnes getreten sei.
Aktuelles
November 2024
Oktober 2024
September 2024
Archiv
2024
August 2024
Juli 2024
Juni 2024
Mai 2024
April 2024
März 2024
Februar 2024
Januar 2024
2023
Dezember 2023
November 2023
Oktober 2023
September 2023
August 2023
Juli 2023
Juni 2023
Mai 2023
April 2023
März 2023
Februar 2023
Januar 2023
2022
Dezember 2022
Oktober 2022
September 2022
Juli 2022
Juni 2022
Mai 2022
April 2022
März 2022
Februar 2022
Januar 2022
2021
Dezember 2021
November 2021
Oktober 2021
September 2021
August 2021
Juli 2021
Juni 2021
Mai 2021
April 2021
März 2021
Februar 2021
Januar 2021
2020
Dezember 2020
November 2020
Oktober 2020
September 2020
August 2020
Juli 2020
Juni 2020
Mai 2020
April 2020
März 2020
Februar 2020
Januar 2020
2019
Dezember 2019
November 2019
Oktober 2019
September 2019
August 2019
Juli 2019
Juni 2019
Mai 2019
April 2019
März 2019
Januar 2019
2018
Dezember 2018
November 2018
Oktober 2018
September 2018
August 2018
Juli 2018
Juni 2018
Mai 2018
April 2018
März 2018
Februar 2018
Januar 2018
2017
Dezember 2017
November 2017
Oktober 2017
September 2017
August 2017
Juli 2017
Juni 2017
Mai 2017
April 2017
März 2017
Februar 2017
Januar 2017
2016
Dezember 2016
November 2016
Oktober 2016
September 2016
August 2016
Juli 2016
Juni 2016
Mai 2016
April 2016
März 2016
Februar 2016
Januar 2016
2015
Dezember 2015
November 2015
Oktober 2015
September 2015
August 2015
Juli 2015
Juni 2015
Mai 2015
April 2015
März 2015
Februar 2015
Januar 2015
2014
Dezember 2014
November 2014
Oktober 2014
September 2014
August 2014
Juli 2014
Juni 2014
Mai 2014
April 2014
März 2014
Februar 2014
Januar 2014
2013
Dezember 2013
November 2013
Oktober 2013
September 2013
August 2013
Juli 2013
Juni 2013
Mai 2013
nach oben