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Ausgabe: September 2022

 

Zuständiges Gericht in Erbschaftssachen
Die örtliche Zuständigkeit der Nachlassgerichte ist nicht immer leicht festzustellen. Vor allem in Zeiten eines grenzenlosen Europas verschlägt es viele Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit in ein anderes Land. Dies führt immer wieder zu Unklarheiten, welches Gericht denn dann im Falle des Todes zuständig ist, z.B. um einen Erbschein oder Europäisches Nachlasszeugnis zu erteilen. Doch auch innerhalb Deutschlands entstehen darüber Unstimmigkeiten, wie ein Fall vor dem Oberlandesgericht München zeigt.
Der Erblasser lebte und arbeitete von 34 Jahre in München. Im Jahr 2020 begab er sich zu seinem Bruder und dessen Ehefrau, da er sich aufgrund seiner Krebserkrankung nicht mehr selbst versorgen konnte. Diese pflegten den Erblasser zunächst bei sich zu Hause. Später verstarb der Erblasser im nahegelegenen Krankenhaus. Der Erblasser behielt zwar bis zu seinem Tode seine Wohnung in München und beabsichtigte für den Fall seiner Genesung auch dorthin zurückzukehren. Die erfolgte jedoch nicht.
Das Gesetze bestimmt, dass das Gericht, in dessen Bezirk der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, zuständig ist. Im zu entscheidenden Fall stellte sich also die Frage, ob der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers bei seinem Bruder und dessen Ehefrau war oder vielleicht doch noch München, weil er seine dortige Wohnung nicht aufgab und dorthin zurückkehren wollte und somit seinen dortigen Aufenthalt nicht aufgehoben hat.
Das Gericht führt aus, für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltes des Erblassers sei neben dem objektiven Moment des tatsächlichen Aufenthalts auch grundsätzlich ein subjektives Element, nämlich ein Aufenthalts- bzw. Bleibewille, erforderlich. Andernfalls könnten Fragen eines erzwungenen oder willenlosen Aufenthalts nicht zufriedenstellend geklärt werden. Außerdem könne sonst das materielle Erbrecht von Angehörigen manipuliert werden. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze habe der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes am Wohnort seines Bruders gelegen. Der Erblasser habe sich bewusst dafür entschieden, sein eigenständiges Leben in München aufzugeben und sich in die Pflege seines Bruders und seiner Schwägerin zu begeben. Dass dies nicht seinem Wunsch entsprach, sondern vielmehr den äußeren Zwängen seiner Krankheit geschuldet war, ändere nichts daran, dass das erforderliche subjektive Element zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes gegeben war. Maßgeblich für dieses subjektive Element sei die Willensbildung, zu der der Erblasser zum Zeitpunkt seines Aufenthaltswechsels von München zum Wohnsitz seines Bruders in der Lage war. Unerheblich sei demgegenüber, dass dieser Aufenthalt nicht seinen Idealvorstellungen oder Wünschen entsprach. Auch die Tatsache, dass der Erblasser für den Fall seiner Genesung die Absicht hatte, wieder nach München zurückzukehren, ändere nichts daran, dass sein gewöhnlicher Aufenthalt im Moment des Eintrittes des Erbfalles bei seinem Bruder lag. Dem stehe auch sein Rückkehrwille nach München nach Genesung nicht entgegen.
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