KontaktimpressumDatenschutzerklaerung
Bürogemeinschaft RA Kochanski, RA Peschke
Telefon
Über uns Rechtsgebiete Link Rechtsanwälte Kosten news Kontakt
Ueber uns weissDownload als PDF
Ausgabe: Juni 2014

 

Das Verschaffungsvermächtnis
Das Deutsche Erbrecht kennt keine Einzelrechtsnachfolge, sondern nur eine Gesamtrechtsnachfolge. Was bedeutet das?
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch geht mit dem Tode einer Person deren Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben über. Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, ob die Erbfolge sich nach einem Testament oder nach dem Gesetz bestimmt. Es geht immer das gesamte Vermögen des Verstorbenen auf seine(n) Erben über. Der Erblasser kann also nicht einen einzelnen Gegenstand, wie bspw. seine Motorjacht „vererben“. Solche Formulierungen finden sich jedoch oft in Testamenten, welche ohne rechtliche Beratung verfasst worden sind. Der Streit ist vorprogrammiert, denn ein solches Testament muss ausgelegt werden. Es muss also ermittelt werden, was der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments gewollt hat. Verständlicherweise ist das schwierig und es kommen gegebenenfalls gesetzliche Verständnisregeln zum Zuge. Ein für alle Seiten befriedigendes Ergebnis wird kaum zu erreichen sein.
Möchte der Erblasser einer bestimmten Person einen bestimmten Gegenstand zukommen lassen, so ist das dennoch möglich. Hierfür muss er sich an die gesetzlich geregelten Möglichkeiten halten. Eine Variante wäre eine Teilungsanordnung. Hierdurch bestimmt der Erblasser, wie das Vermögen zu verteilen sein soll. Die Erben müssen diese Anordnung bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft beachten.
Eine weitere Möglichkeit, einer bestimmten Person einen bestimmten Nachlassgegenstand zu verschaffen, ist die Anordnung eines Vermächtnisses. Auch dadurch entsteht für die Person, welche den Gegenstand erhalten soll ein Anspruch gegen den oder die Erben. Nicht selten bügeln die Erben diesen Anspruch ab, indem Sie mitteilen, der Gegenstand sei im Nachlass nicht vorhanden. Doch Vorsicht! Verzichten Sie nicht vorzeitig auf Ihren Anspruch. Es könnte sich auch um ein sog. Verschaffungsvermächtnis handeln. Eine solche testamentarische Anordnung betrifft gerade Gegenstände, die nicht Teil des Nachlasses sind, also nicht dem Erblasser gehörten oder im Todeszeitpunkt gehören. Das Vermächtnisobjekt kann vielmehr einem Dritten oder auch dem Erben gehören. Das Verschaffungsvermächtnis verpflichtet den oder die Erben, diesen fremden Vermögensgegenstand zu beschaffen und an den Bedachten zu übereignen.
Verfügungen bei einem gemeinsamen Konto der Ehegatten
Das Oberlandesgericht Bremen hatte kürzlich einen Fall zu entscheiden (Beschluss vom 03.03.2014 – 4 UF 181/13) in welchem einer der Ehegatten zwei Tage nach der Trennung ohne das Wissen und gegen den Willen des anderen Ehegatten das gesamte Guthaben von einem Gemeinschaftskonto abgehoben hatte. Grund war, dass wegen der Trennung und des damit einhergehenden Auszugs aus der Ehewohnung, Haushaltsgegenstände neu angeschafft werden mussten. Nunmehr verlangte der andere Ehegatte die Erstattung des hälftigen Guthabens.
Das Gericht entschied, dass die Ehegatten an dem jeweiligen Kontostand eines Gemeinschaftskontos und insbesondere am Kontostand im Zeitpunkt der Trennung regelmäßig zu gleichen Teilen berechtigt sind.
Ein Guthaben ist also bei Scheitern der Ehe grundsätzlich hälftig zu teilen. Der Grundsatz der Halbteilung kommt nur dann nicht zum Zuge, wenn ein anderes bestimmt ist. Entnimmt ein Ehegatte nach der endgültigen Trennung mehr als die Hälfte, besteht regelmäßig ein Ausgleichsanspruch des anderen Ehegatten.
Gegebenenfalls muss der entnehmende Ehegatte den Beweis für seine Behauptung einer anderen Bestimmung im Sinne des § 430 BGB führen. Eine anderweitige Bestimmung kann rechtsgeschäftlich vereinbart werden, sie kann sich aber auch aus dem Zweck des Rechtsgeschäfts, aus der Natur der Sache oder den Gesamtumständen ergeben.
Nachtdienstuntauglichkeit = Arbeitsunfähigkeit?
Unlängst entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 09. April 2014 - 10 AZR 637/13 -, dass eine Krankenschwester, welche aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtschichten im Krankenhaus mehr leisten kann, deshalb nicht arbeitsunfähig krank ist. Sie hat Anspruch auf Beschäftigung, ohne für Nachtschichten eingeteilt zu werden.
Arbeitnehmer sind dann arbeitsunfähig erkrankt, wenn sie aufgrund einer unverschuldeten Erkrankung ihren Pflichten aus dem Arbeitsvertrag nicht mehr nachkommen können. Danach können Erkrankungen, welche für einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsunfähigkeit führen, bei einem anderen Arbeitnehmer keinerlei Auswirkungen in seiner Arbeitsleistung haben. Wenn zum Beispiel ein Arbeitnehmer in seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit viel zu Fuß erledigen muss, ist dieser bei einer Verstauchung des Knöchels wahrscheinlich arbeitsunfähig erkrankt. Bei einem Arbeitnehmer, welcher seine arbeitsvertraglich geschuldete Leistung sitzend ausübt, sähe das vermutlich anders aus.
Im zugrunde liegenden Fall war die Klägerin bei der Beklagten seit 1983 als Krankenschwester im Schichtdienst tätig.
Arbeitsvertraglich war sie im Rahmen begründeter betrieblicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht- und Schichtarbeit verpflichtet.
Die Klägerin war aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, Nachtdienste zu leisten.
Von der Arbeitgeberin wurde die Klägerin nach Hause geschickt, da sie wegen ihrer Nachtdienstuntauglichkeit arbeitsunfähig krank sei. Die Klägerin bot demgegenüber ihre Arbeitsleistung - mit Ausnahme von Nachtdiensten - ausdrücklich an.
Das BAG entschied, dass die Klägerin weder arbeitsunfähig krank, noch ihr die Arbeitsleistung unmöglich geworden sei.
Sie könne alle vertraglich geschuldeten Tätigkeiten einer Krankenschwester ausführen. Die beklagte Arbeitgeberin müsse bei der Schichteinteilung auf das gesundheitliche Defizit der Klägerin Rücksicht nehmen.
Die Vergütung steht der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu, weil sie die Arbeit ordnungsgemäß angeboten hat und die Beklagte erklärt hatte, sie werde die Leistung nicht annehmen.
Aktuelles
November 2024
Oktober 2024
September 2024
Archiv
2024
August 2024
Juli 2024
Juni 2024
Mai 2024
April 2024
März 2024
Februar 2024
Januar 2024
2023
Dezember 2023
November 2023
Oktober 2023
September 2023
August 2023
Juli 2023
Juni 2023
Mai 2023
April 2023
März 2023
Februar 2023
Januar 2023
2022
Dezember 2022
Oktober 2022
September 2022
Juli 2022
Juni 2022
Mai 2022
April 2022
März 2022
Februar 2022
Januar 2022
2021
Dezember 2021
November 2021
Oktober 2021
September 2021
August 2021
Juli 2021
Juni 2021
Mai 2021
April 2021
März 2021
Februar 2021
Januar 2021
2020
Dezember 2020
November 2020
Oktober 2020
September 2020
August 2020
Juli 2020
Juni 2020
Mai 2020
April 2020
März 2020
Februar 2020
Januar 2020
2019
Dezember 2019
November 2019
Oktober 2019
September 2019
August 2019
Juli 2019
Juni 2019
Mai 2019
April 2019
März 2019
Januar 2019
2018
Dezember 2018
November 2018
Oktober 2018
September 2018
August 2018
Juli 2018
Juni 2018
Mai 2018
April 2018
März 2018
Februar 2018
Januar 2018
2017
Dezember 2017
November 2017
Oktober 2017
September 2017
August 2017
Juli 2017
Juni 2017
Mai 2017
April 2017
März 2017
Februar 2017
Januar 2017
2016
Dezember 2016
November 2016
Oktober 2016
September 2016
August 2016
Juli 2016
Juni 2016
Mai 2016
April 2016
März 2016
Februar 2016
Januar 2016
2015
Dezember 2015
November 2015
Oktober 2015
September 2015
August 2015
Juli 2015
Juni 2015
Mai 2015
April 2015
März 2015
Februar 2015
Januar 2015
2014
Dezember 2014
November 2014
Oktober 2014
September 2014
August 2014
Juli 2014
Juni 2014
Mai 2014
April 2014
März 2014
Februar 2014
Januar 2014
2013
Dezember 2013
November 2013
Oktober 2013
September 2013
August 2013
Juli 2013
Juni 2013
Mai 2013
nach oben