|
|
Ausgabe: Juni 2014 |
Das Verschaffungsvermächtnis |
|
Das Deutsche Erbrecht kennt keine Einzelrechtsnachfolge, sondern nur eine Gesamtrechtsnachfolge. Was bedeutet das?
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch geht mit dem Tode einer Person deren Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben über. Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, ob die Erbfolge sich nach einem Testament oder nach dem Gesetz bestimmt. Es geht immer das gesamte Vermögen des Verstorbenen auf seine(n) Erben über. Der Erblasser kann also nicht einen einzelnen Gegenstand, wie bspw. seine Motorjacht „vererben“. Solche Formulierungen finden sich jedoch oft in Testamenten, welche ohne rechtliche Beratung verfasst worden sind. Der Streit ist vorprogrammiert, denn ein solches Testament muss ausgelegt werden. Es muss also ermittelt werden, was der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments gewollt hat. Verständlicherweise ist das schwierig und es kommen gegebenenfalls gesetzliche Verständnisregeln zum Zuge. Ein für alle Seiten befriedigendes Ergebnis wird kaum zu erreichen sein.
Möchte der Erblasser einer bestimmten Person einen bestimmten Gegenstand zukommen lassen, so ist das dennoch möglich. Hierfür muss er sich an die gesetzlich geregelten Möglichkeiten halten. Eine Variante wäre eine Teilungsanordnung. Hierdurch bestimmt der Erblasser, wie das Vermögen zu verteilen sein soll. Die Erben müssen diese Anordnung bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft beachten.
Eine weitere Möglichkeit, einer bestimmten Person einen bestimmten Nachlassgegenstand zu verschaffen, ist die Anordnung eines Vermächtnisses. Auch dadurch entsteht für die Person, welche den Gegenstand erhalten soll ein Anspruch gegen den oder die Erben. Nicht selten bügeln die Erben diesen Anspruch ab, indem Sie mitteilen, der Gegenstand sei im Nachlass nicht vorhanden. Doch Vorsicht! Verzichten Sie nicht vorzeitig auf Ihren Anspruch. Es könnte sich auch um ein sog. Verschaffungsvermächtnis handeln. Eine solche testamentarische Anordnung betrifft gerade Gegenstände, die nicht Teil des Nachlasses sind, also nicht dem Erblasser gehörten oder im Todeszeitpunkt gehören. Das Vermächtnisobjekt kann vielmehr einem Dritten oder auch dem Erben gehören. Das Verschaffungsvermächtnis verpflichtet den oder die Erben, diesen fremden Vermögensgegenstand zu beschaffen und an den Bedachten zu übereignen. |
|
Verfügungen bei einem gemeinsamen Konto der Ehegatten |
|
Das Oberlandesgericht Bremen hatte kürzlich einen Fall zu entscheiden (Beschluss vom 03.03.2014 – 4 UF 181/13) in welchem einer der Ehegatten zwei Tage nach der Trennung ohne das Wissen und gegen den Willen des anderen Ehegatten das gesamte Guthaben von einem Gemeinschaftskonto abgehoben hatte. Grund war, dass wegen der Trennung und des damit einhergehenden Auszugs aus der Ehewohnung, Haushaltsgegenstände neu angeschafft werden mussten. Nunmehr verlangte der andere Ehegatte die Erstattung des hälftigen Guthabens.
Das Gericht entschied, dass die Ehegatten an dem jeweiligen Kontostand eines Gemeinschaftskontos und insbesondere am Kontostand im Zeitpunkt der Trennung regelmäßig zu gleichen Teilen berechtigt sind.
Ein Guthaben ist also bei Scheitern der Ehe grundsätzlich hälftig zu teilen. Der Grundsatz der Halbteilung kommt nur dann nicht zum Zuge, wenn ein anderes bestimmt ist. Entnimmt ein Ehegatte nach der endgültigen Trennung mehr als die Hälfte, besteht regelmäßig ein Ausgleichsanspruch des anderen Ehegatten.
Gegebenenfalls muss der entnehmende Ehegatte den Beweis für seine Behauptung einer anderen Bestimmung im Sinne des § 430 BGB führen. Eine anderweitige Bestimmung kann rechtsgeschäftlich vereinbart werden, sie kann sich aber auch aus dem Zweck des Rechtsgeschäfts, aus der Natur der Sache oder den Gesamtumständen ergeben. |
|
Nachtdienstuntauglichkeit = Arbeitsunfähigkeit? |
|
Unlängst entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 09. April 2014 - 10 AZR 637/13 -, dass eine Krankenschwester, welche aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtschichten im Krankenhaus mehr leisten kann, deshalb nicht arbeitsunfähig krank ist. Sie hat Anspruch auf Beschäftigung, ohne für Nachtschichten eingeteilt zu werden.
Arbeitnehmer sind dann arbeitsunfähig erkrankt, wenn sie aufgrund einer unverschuldeten Erkrankung ihren Pflichten aus dem Arbeitsvertrag nicht mehr nachkommen können. Danach können Erkrankungen, welche für einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsunfähigkeit führen, bei einem anderen Arbeitnehmer keinerlei Auswirkungen in seiner Arbeitsleistung haben. Wenn zum Beispiel ein Arbeitnehmer in seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit viel zu Fuß erledigen muss, ist dieser bei einer Verstauchung des Knöchels wahrscheinlich arbeitsunfähig erkrankt. Bei einem Arbeitnehmer, welcher seine arbeitsvertraglich geschuldete Leistung sitzend ausübt, sähe das vermutlich anders aus.
Im zugrunde liegenden Fall war die Klägerin bei der Beklagten seit 1983 als Krankenschwester im Schichtdienst tätig.
Arbeitsvertraglich war sie im Rahmen begründeter betrieblicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht- und Schichtarbeit verpflichtet.
Die Klägerin war aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, Nachtdienste zu leisten.
Von der Arbeitgeberin wurde die Klägerin nach Hause geschickt, da sie wegen ihrer Nachtdienstuntauglichkeit arbeitsunfähig krank sei. Die Klägerin bot demgegenüber ihre Arbeitsleistung - mit Ausnahme von Nachtdiensten - ausdrücklich an.
Das BAG entschied, dass die Klägerin weder arbeitsunfähig krank, noch ihr die Arbeitsleistung unmöglich geworden sei.
Sie könne alle vertraglich geschuldeten Tätigkeiten einer Krankenschwester ausführen. Die beklagte Arbeitgeberin müsse bei der Schichteinteilung auf das gesundheitliche Defizit der Klägerin Rücksicht nehmen.
Die Vergütung steht der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu, weil sie die Arbeit ordnungsgemäß angeboten hat und die Beklagte erklärt hatte, sie werde die Leistung nicht annehmen. |
|
|
|
|