KontaktimpressumDatenschutzerklaerung
Bürogemeinschaft RA Kochanski, RA Peschke
Telefon
Über uns Rechtsgebiete Link Rechtsanwälte Kosten news Kontakt
Ueber uns weissDownload als PDF
Ausgabe: Dezember 2016

 

Zuwendung einzelner Gegenstände und Erbeinsetzung
Eine Erblasserin errichtete im Jahr 2007 ein Testament, wonach sie einem Bekannten ein lebenslanges Nutzungsrecht an ihrem Grundstück einräumte. Das Grundstück selber sollte nach dem Versterben des Bekannten an eine andere Person gehen. Den Schmuck vermachte sie ihrer Schwägerin und das Bar- oder Anlagevermögen sollte zur Grabpflege eingesetzt werden. Viele Jahre nach der Testamentserrichtung erbte die jetzige Erblasserin ein erhebliches Vermögen (etwa 400.000,00 €). Eine Änderung des Testaments nahm sie nicht vor. Nachdem die Erblasserin verstorben war, beantragte die Person, welcher laut Testament das Grundstück zugewandt war, einen Alleinerbschein mit der Begründung, die Erblasserin habe ihr den wesentlichen und wertvollsten Vermögensgegenstand des Nachlasses zugewendet. Der Bruder der Erblasserin beantragte ebenfalls einen Alleinerbschein. Er war der Ansicht, dass es sich bei den Verfügungen im Testament lediglich Vermächtnisses handle und daher die gesetzliche Erbfolge eingetreten sei. Das Nachlassgericht wies den Erbscheinsantrag des Bruders der Erblasserin zurück. Hiergegen legte dieser Beschwerde ein.
Über die Beschwerde hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf zu entscheiden. Dieses ging vom Grundsatz her, ebenso wie das Nachlassgericht, davon aus, dass die Erblasserin bei Niederschrift des Testaments die hinsichtlich des Grundstücks bedachten Person als Alleinerbe einsetzen wollte, da es sich praktisch um das gesamte Vermögen handelte. Allerdings habe die Erblasserin nach Errichtung des Testaments weiteres, erhebliches Vermögen erworben. Daher sei eine ergänzende Auslegung des Testaments notwendig. Es sei zu ermitteln, Willen die Erblasserin vermutlich gehabt hätte, wenn sie bei Errichtung des Testaments die künftige Entwicklung in Betracht gezogen hätte. Das Gericht konnte dem Testament nur entnehmen, dass die Erblasserin den benannten Personen bestimmte Vermögensgegenstände zukommen lassen wollte. Ein Ausschluss der gesetzlichen Erbfolge konnte es dem Text des Testaments nicht entnehmen. Im Ergebnis stellte das Gericht fest, dass die Person, welcher das Grundstück zugewandt wurde, lediglich Miterbin geworden sei.
Unterhaltsanspruch bei verzögertem Studienbeginn nach langer Wartezeit
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt (Beschluss vom 28.07.2016 – 5 UF 370/15) hatte in einem Rechtsstreit darüber zu entscheiden, ob ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt besteht, wenn das Kind während der langen Wartezeit nach seinem Abitur eine studiennahe Berufsausbildung absolviert und anschließend bis zum Beginn des Studiums mehr als zwei Jahre den erlernten Beruf ausübte.
Zwischen Tochter und Vater bestand kaum Kontakt. Nach dem Abitur schrieb der Vater einen Brief, mit dem Inhalt, dass er davon ausgehe, keinen Kindesunterhalt mehr zahlen zu müssen, andernfalls solle sich seine Tochter bei ihm melden. Dieser Brief blieb unbeantwortet. Das Kind teilte seinem Vater zu keinem Zeitpunkt mit, dass es das Ziel habe zu studieren. Es gehört jedoch zu seinen Aufgaben, seinen Eltern auch ungefragt Informationen zukommen zu lassen.
Da der Vater auf Grund seiner Unkenntnis über das (langfristige) Ausbildungsziel, sich darauf eingestellt hatte, keinen Unterhalt mehr zahlen zu müssen und finanzielle Dispositionen (Eigenheimerwerb und Kreditaufnahmen) getätigt hatte, sei es im nicht zumutbar, zur Finanzierung des Studiums im Wege des Unterhalts herangezogen zu werden.
Das Gericht warf dem Kind nicht die lange Verzögerung zwischen Abitur und Studium vor. Die junge Frau hatte keinen Anspruch auf Unterhalt mehr, weil sie ihren Vater zu keinem Zeitpunkt darüber informiert hatte, dass ihr langfristiges Ziel ein Studium war und er nicht damit rechnen musste, noch einmal zu Unterhaltszahlungen herangezogen zu werden.
Keine Verpflichtung zur Teilnahme am Personalgespräch während einer Erkrankung
In seinem Urteil vom 02.11.2016 (10 AZR 596/15) hat sich das Bundesarbeitsarbeitsgericht (BAG) mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer verpflichtet ist, sich auf Anweisung des Arbeitgebers zum Personalgespräch in den Betrieb einzufinden.
Im Fall sollte ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer zum Personalgespräch erscheinen, um in diesem seine weitere Beschäftigungsmöglichkeiten zu besprechen. Der Arbeitnehmer wurde abgemahnt, weil er während seiner Krankheit zu Personalgesprächen, zu welchen er schriftlich eingeladen worden war, nicht erschienen war. Gegen diese Abmahnung ging der Arbeitnehmer gerichtlich vor. Das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht hielten die Abmahnung für rechtswidrig. Dagegen legte der Arbeitgeber Revision beim BAG ein.
Das BAG hielt die erteilte Abmahnung für rechtswidrig und gab dem Kläger in vollem Umfang recht.
Die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers umfasst auch die Pflicht zur Teilnahme an einem vom Arbeitgeber während der Arbeitszeit im Betrieb angewiesenen Gespräches, dessen Gegenstand Inhalt, Ort und Zeit der zu erbringenden Arbeitsleistung ist, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht anderweitig festgelegt sind. Voraussetzung für diese Verpflichtung ist jedoch, dass der Arbeitnehmer arbeitsfähig ist. Da ein erkrankter Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähigkeit nicht verpflichtet ist, seiner Arbeitspflicht nachzukommen, ist er grundsätzlich nicht verpflichtet, im Betrieb zu erscheinen oder sonstige, mit seiner Hauptleistung unmittelbar zusammenhängenden Nebenpflichten zu erfüllen.
Das BAG teilte weiterhin mit, dass es dem Arbeitgeber nicht grundsätzlich untersagt wäre, mit dem erkrankten Arbeitnehmer in einem zeitlich angemessenen Umfang in Kontakt zu treten, um mit ihm im Rahmen der arbeitsvertraglichen Vereinbarung über die Möglichkeit der weiteren Beschäftigung nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit zu sprechen. Voraussetzung sei jedoch, dass der Arbeitgeber hierfür ein berechtigtes Interesse aufzeige. Allerdings ist auch in diesen Fällen der arbeitsunfähige Arbeitnehmer nur ausnahmsweise verpflichtet im Betrieb zu erscheinen, wenn dies aus betrieblichen Gründen unverzichtbar und der Arbeitnehmer dazu gesundheitlich in der Lage ist.
Aktuelles
November 2024
Oktober 2024
September 2024
Archiv
2024
August 2024
Juli 2024
Juni 2024
Mai 2024
April 2024
März 2024
Februar 2024
Januar 2024
2023
Dezember 2023
November 2023
Oktober 2023
September 2023
August 2023
Juli 2023
Juni 2023
Mai 2023
April 2023
März 2023
Februar 2023
Januar 2023
2022
Dezember 2022
Oktober 2022
September 2022
Juli 2022
Juni 2022
Mai 2022
April 2022
März 2022
Februar 2022
Januar 2022
2021
Dezember 2021
November 2021
Oktober 2021
September 2021
August 2021
Juli 2021
Juni 2021
Mai 2021
April 2021
März 2021
Februar 2021
Januar 2021
2020
Dezember 2020
November 2020
Oktober 2020
September 2020
August 2020
Juli 2020
Juni 2020
Mai 2020
April 2020
März 2020
Februar 2020
Januar 2020
2019
Dezember 2019
November 2019
Oktober 2019
September 2019
August 2019
Juli 2019
Juni 2019
Mai 2019
April 2019
März 2019
Januar 2019
2018
Dezember 2018
November 2018
Oktober 2018
September 2018
August 2018
Juli 2018
Juni 2018
Mai 2018
April 2018
März 2018
Februar 2018
Januar 2018
2017
Dezember 2017
November 2017
Oktober 2017
September 2017
August 2017
Juli 2017
Juni 2017
Mai 2017
April 2017
März 2017
Februar 2017
Januar 2017
2016
Dezember 2016
November 2016
Oktober 2016
September 2016
August 2016
Juli 2016
Juni 2016
Mai 2016
April 2016
März 2016
Februar 2016
Januar 2016
2015
Dezember 2015
November 2015
Oktober 2015
September 2015
August 2015
Juli 2015
Juni 2015
Mai 2015
April 2015
März 2015
Februar 2015
Januar 2015
2014
Dezember 2014
November 2014
Oktober 2014
September 2014
August 2014
Juli 2014
Juni 2014
Mai 2014
April 2014
März 2014
Februar 2014
Januar 2014
2013
Dezember 2013
November 2013
Oktober 2013
September 2013
August 2013
Juli 2013
Juni 2013
Mai 2013
nach oben