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Ausgabe: Mai 2024 |
Eine rote Hose und das Weisungsrecht des Arbeitgebers |
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Arbeitgeber dürfen ihren Mitarbeitern mitunter die Farbe der von ihnen zu tragenden Arbeitskleidung vorschreiben.
In seinem Urteil vom 15.03.2024 (Az. 1 Ca 1749/23) hat das Arbeitsgericht Solingen entschieden, dass die Kündigung eines Arbeitnehmers trotz 9-jähriger, beanstandungsfreier Betriebszugehörigkeit wegen der Nichtbeachtung der Arbeitskleidung wirksam ist. Diese Entscheidung wurde nunmehr vom Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf in seinem Urteil vom 21.05.2024 (3 SLa 224/24) bestätigt. Auch dieses Gericht vertritt die Auffassung, dass die Kündigung rechtmäßig war.
Den beiden Entscheidungen lag der folgende Fall zugrunde:
Der Arbeitnehmer war seit 2014 bei einem Industriebetrieb im Produktionsbereich tätig. Im Betrieb herrschte eine betriebliche Kleiderordnung. Der Arbeitgeber stellt funktionelle Arbeitskleidung, die für alle Tätigkeiten in Montage, Produktion und Logistik getragen werden muss. Dazu gehören rote Arbeitsschutzhosen. Diese wollte der Arbeitnehmer nicht tragen.
Im Oktober 2023 erschien der Arbeitnehmer an zwei Tagen nicht in der roten Arbeitshose. Er trug eine eigene, schwarze Hose. Dafür wurde er abgemahnt. Im November 2023 kam der Arbeitnehmer wieder in einer privaten dunklen Hose zur Arbeit. Der Arbeitgeber forderte ihn auf, am Folgetag die rote Hose zu tragen. Dem kam der Arbeitnehmer nicht nach und wurde erneut abgemahnt. Am Folgetag erschien der Arbeitnehmer wieder nicht in der roten Arbeitshose.
Wenige Tage später sprach der Arbeitgeber eine ordentliche, fristgerechte Kündigung aus.
Mit seiner Klage wehrte sich der Kläger gegen die Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Er argumentierte, dass die rote Hose keine arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben erfülle und daher keine Arbeitsschutzkleidung sei. Zudem möge er keine roten Hosen. Er war der Auffassung, dass dem Arbeitgeber kein Direktionsrecht hinsichtlich der Farbe der Hosen zu stehe.
Der beklagte Arbeitgeber war der Auffassung, dass es sich bei der roten Arbeitshose um Schutzausrüstung handele. Für die Tätigkeit in der Montage, Produktion und Logistik stelle er rote Hosen zur Verfügung. Diese hätten Signalwirkung. Ferner dienen sie der Unterscheidung von eigenen Mitarbeitern zu fremden Arbeitern.
Beide Gerichte wiesen die Kündigungsschutzklage ab.
Der Arbeitgeber durfte aufgrund seines Weisungsrechts rot als Farbe für die Arbeitsschutzhosen vorzuschreiben.
Das Weisungsrecht des Arbeitgebers ergibt sich aus § 106 Gewerbeordnung. Mit Hilfe des Weisungsrechts kann der Arbeitgeber den Inhalt, den Ort und die Zeit der Arbeitsleistung näher bestimmen.
Das LAG war der Auffassung, dass die Arbeitssicherheit ein wichtiger Aspekt sei. Der Arbeitgeber habe rot als Signalfarbe wählen dürfen. Der Kläger sei in Produktionsbereichen tätig gewesen, in denen Gabelstapler fuhren. Durch die rote Kleidung sei die Sichtbarkeit der Beschäftigten erhöht. Zudem sei die Wahrung der "Corporate Identity" in den Werkshallen ein weiterer sachlicher Grund auf Arbeitgeberseite.
Die vom Kläger vorgebrachten Gründe, stufte das Gericht als nicht so wichtige Gründe ein.
Zum einen habe er die rote Arbeitshose zuvor langjährig getragen. Das ästhetische Empfinden des Klägers hinsichtlich der Farbe seiner Arbeitshose überwiege nicht die Interessen des Beklagten.
Obwohl der Kläger neun Jahre beanstandungsfrei bei dem Beklagten beschäftigt war, überwog am Ende, nach den zwei Abmahnungen und der beharrlichen Weigerung, der Weisung der Beklagten nachzukommen, das Beendigungsinteresse des Arbeitgebers.
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