|
|
Ausgabe: Mai 2016 |
Private Internetnutzung am Dienstrechner |
|
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschied in seinem Urteil vom 14.01.2016 (5 Sa 657/15), dass eine private Nutzung des dienstlichen Internetanschlusses im Umfang von knapp 40 Stunden innerhalb eines Zeitraums von 30 Arbeitstagen den Arbeitgeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. Dies auch dann, wenn dem Arbeitnehmer eine Privatnutzung des Internets arbeitsvertraglich in Ausnahmefällen innerhalb der Arbeitspausen erlaubt ist. Das Gericht sah in diesem Nutzungsverhalten eine Verletzung der Arbeitspflicht.
Als Beweismittel im Kündigungsschutzverfahren kann der Arbeitgeber den Browserverlauf heranziehen. Es ist nicht zwingend notwendig, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Auswertung hinzuziehe. Das Bundesdatenschutzgesetz lasse eine Speicherung und Auswertung des Browserverlaufs zur Missbrauchskontrolle auch ohne Einwilligung des Klägers zu. |
|
Jugendamt darf von Arbeitslosengeld-II-Aufstocker keine Unterhaltszahlungen verlangen |
|
Das Landessozialgericht (LAG) Niedersachsen-Bremen entschied in seinem Urteil vom 21.01.2016 (L 6 AS 1200/13), dass ein Arbeitslosengeld-II-Empfänger aus seinen Grundsicherungsleistungen keinen Unterhalt an seine Kinder zahlen muss.
Das gesamte Arbeitslosengeld II inklusive des Erwerbstätigen-Freibetrags ist als soziokulturelles Existenzminimum geschützt. Das Gericht ist der Auffassung, dass das auch dann gelte, wenn der Hilfeempfänger eigenes Einkommen habe und nur ergänzend Arbeitslosengeld II erhalte.
Im zugrundeliegenden Sachverhalt klagte das Jugendamt, welches Unterhaltsvorschussleistungen an die Tochter leistete.
Der Vater bezieht Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II und schuldete seiner Tochter Unterhalt. Er verdiente selbst lediglich etwa 700 Euro brutto monatlich und erhielt ergänzend Arbeitslosengeld II. Das Jugendamt klagte gegen das Jobcenter und beantragte, das vom Freibetrag des Vaters ein Betrag in Höhe von 50 Euro monatlich zur Erfüllung der Unterhaltspflichten abgezweigt wird.
Das Landessozialgericht hat die Klage abgewiesen und begründete dies damit, dass das gesamte Arbeitslosengeld II als soziokulturelles Existenzminimum geschützt sei. Aus dem Arbeitslosengeld II seien keine Unterhaltszahlungen zu leisten. Dies gelte auch dann, wenn der Grundsicherungsempfänger arbeitstätig sei und aufgrund der Freibeträge nicht sein gesamtes Einkommen auf den Arbeitslosengeld-II-Anspruch angerechnet werde.
Ziel des Erwerbstätigenfreibetrages sei es, die Arbeitstätigkeit durch eine Vergünstigung zu fördern und damit die öffentlichen Kassen durch Erzielung eigenen Einkommens zu entlasten. Mit diesem Argument bleibt das LSG bei der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH Beschluss vom 12. Dezember 2003 - IXa zB 225/03). Das Arbeitslosengeld II kann in Höhe des Freibetrages nicht für Unterhaltsverpflichtungen abgezweigt werden. |
|
Nottestamente – das Dreizeugentestament |
|
Es gibt Situationen, in denen es unmöglich ist, ein ordentliches Testament zu errichten. Hierfür sieht das Gesetz außerordentliche Testamentsformen, wie das Dreizeugentestament, das Bürgermeistertestament oder das Seetestament vor. Im Folgenden soll das Dreizeugentestament vorgestellt werden. Voraussetzung eines solchen Testaments ist, dass sich der Testierende an einem Ort aufhält, welcher aufgrund besonderer Umstände derart abgesperrt ist (z.B. Hochwasser oder Verschüttung), dass die Testamentserrichtung vor einem Notar nicht möglich oder stark erschwert ist. Auch wenn eine unmittelbare Todesgefahr besteht und voraussichtlich auch die Errichtung eines Bürgermeistertestaments nicht mehr möglich ist, ist die Errichtung eines Dreizeugentestaments zulässig.
An die Voraussetzungen werden recht hohe Anforderungen gestellt. In einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Bremen Anfang dieses Jahres, verneinte das Gericht die Wirksamkeit eines Dreizeugentestaments, weil nach dessen Ansicht keine unmittelbare Todesgefahr bestand. Ein Mann hatte in einigen Tagen eine lebensgefährliche Operation vor sich und wollte seine Angelegenheiten regeln. Einen Tag nachdem er dies äußerte, errichtete er mit drei Zeugen ein Testament. Das Gericht sah hier die Möglichkeit, in dieser Zeit auch einen Notar zu finden, welcher das Testament aufnimmt und lehnte die Voraussetzungen für ein Dreizeugentestament ab.
Für das Dreizeugentestament muss der Erblasser zunächst vor drei Zeugen seinen Willen mündlich erklären. Die Zeugen haben eine Niederschrift anzufertigen, diese dem Erblasser vorzulesen und von ihm genehmigen (ggf. unterschreiben) zu lasssen. |
|
Erbvertrag einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft - Vorsicht ! |
|
Der Abschluss eines Erbvertrages eröffnet die Möglichkeit, rechtzeitig eine gegenseitige Absicherung zu schaffen. In diesem Zusammenhang dürfte bekannt sein, dass der Erbvertrag unwirksam wird, wenn dieser von Eheleuten oder Verlobten geschlossen wurde und die Ehe später geschieden bzw. das Verlöbnis aufgelöst wird. Die betreffenden Personen können sodann wieder frei ein abweichendes Testament errichten. Doch wie verhält es sich bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften?
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hatte sich im Rahmen eines Erbscheinverfahrens mit dieser Frage zu befassen. Ein Mann und eine Frau, welche unverheiratet zusammenlebten, schlossen 1972 einen Erbvertrag, um den jeweils anderen abzusichern. Sie setzten sich gegenseitig zum Alleinerben des anderen ein und vereinbarten weiter, dass jeder berechtigt sein solle, durch notariell beurkundete Erklärung gegenüber dem anderen Vertragspartner von dem Erbvertrag zurückzutreten. Für diesen Fall sollte dann auch die Erbeinsetzung des anderen unwirksam werden. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Erbvertrages waren die Beteiligten nicht verlobt oder verheiratet. Auch bestand nicht die Absicht, die Ehe zu schließen. Später kam es doch zur Hochzeit. Die Ehe wurde nach 15 Jahren wieder geschieden. Keiner der beiden erklärte hinsichtlich des Erbvertrages den Rücktritt. Die Frau verfasste nach der Scheidung ein handschriftliches Testament und setzte ihre Enkelin als Alleinerbin ein. Nachdem die Frau verstorben war, beantragte ihr ehemaliger Ehemann unter Bezugnahme auf den Erbvertrag einen Erbschein, welcher ihn als Alleinerben ausweisen sollte. Dem trat die Enkelin entgegen, da sie sich selbst aufgrund des handschriftlichen Testaments selbst als Alleinerbin sah.
Das Gericht gab dem Ex-Ehemann der Erblasserin Recht. Nach der vertraglichen Regelung sollten die Erbeinsetzungen nicht frei widerruflich sein. Die gesetzlichen Regelungen, wonach der Erbvertrag bei Auflösung der Ehe oder des Verlöbnisses unwirksam werde, seien nicht anwendbar, weil die Beteiligten zum Zeitpunkt des Abschlusses des Erbvertrages weder miteinander verheiratet noch verlobt waren. Eine entsprechende Anwendung der Vorschriften auf die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft scheide jedoch aus. |
|
|
|
|