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Ausgabe: Februar 2015 |
Testamentsanfechtung der zweiten Ehefrau |
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Ein Ehepaar errichtete während der Ehe ein gemeinschaftliches Testament, worin sie sich gegenseitig zum Alleinerben des Erstversterbenden einsetzten. Zusätzlich bestimmten sie, dass dieses Testament auch nach einer Scheidung gültig bleiben solle. Jahre später kam es zur Scheidung und einer der Ehegatten heiratete danach erneut.
Nach dem Tod des wiederverheirateten Ehegatten beantragte die erste Ehefrau einen Alleinerbschein aufgrund der testamentarischen Regelung. Die zweite Ehefrau erklärte hinsichtlich des Testaments die Anfechtung, weil sie als Pflichtteilsberechtigte übergangen worden sei.
Das Oberlandesgericht Hamm gab der zweiten Ehefrau recht. Das Testament berücksichtige die Pflichtteilsberechtigung der zweiten Ehefrau nicht. Eine Anfechtung sei nur ausgeschlossen, wenn der Erblasser auch bei Kenntnis der späteren Situation die gleiche Regelung getroffen hätte. Dies sei nicht der Fall, da das Testament nur für den Fall der Scheidung fortgelten sollte. |
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Telefonieren am Lenkrad |
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Es dürfte sich zwischenzeitlich herumgesprochen haben, dass telefonieren am Steuer eine Ordnungswidrigkeit darstellt, wenn das Fahrzeug fährt, der Motor läuft und das Mobiltelefon zum Ohr geführt wird. Wird man dabei erwischt, ist ein nicht unerhebliches Bußgeld zu zahlen.
Neuere Fahrzeuge verfügen über die sogenannte Start-Stopp-Funktion, welche den Motor bei Stillstand automatisch ausschaltet. Hält der Fahrer beispielsweise an einer roten Ampel an, so schaltet sich der Motor aus. Es drängt sich die Frage auf, ob in dieser Situation mit dem Handy telefoniert werden darf oder ob auch in diesem Fall ein Bußgeld droht.
Das Oberlandesgericht Hamm entschied zugunsten des Autofahrers, der sich gegen ein Bußgeld wehrte. Das Gericht war der Ansicht, dass das entsprechende Verbot gelte nur, wenn das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss, nicht jedoch, wenn das Fahrzeug stehe und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschalten sei.
Das Gesetz unterscheide nicht danach, ob sich der Motor beim bewussten Anhalten automatisch abschalte oder der Fahrzeugführer den Motor bewusst manuell ausschalte. Auch bestimme die Vorschrift nicht, dass ein Ausschalten des Motors nur dann gegeben sein soll, wenn zu dessen (Wieder-) Einschaltung die Bedienung einer Zündvorrichtung erforderlich sei.
Der Sinn und Zweck des Verbotes bestehe darin, zu gewährleisten, dass der Fahrzeugführer beide Hände für die eigentlichen Aufgaben zur Verfügung stehen. Stünde aber das Fahrzeug und ist der Motor nicht in Betrieb, würden Fahraufgaben, wofür der Fahrzeugführer beide Hände benötige, nicht anfallen, wobei es keinen Unterschied mache, ob der Motor zuvor durch den Fahrer durch Betätigung der Zündung oder mit dem Stillstand des Fahrzeuges automatisch abgeschaltet worden ist.
Während des Zeitraums, in dem das angehaltene Fahrzeug mit ausgeschaltetem Motor steht, sei eine Beeinträchtigung der Fahraufgaben des Fahrzeugführers durch ein in den Händen gehaltenes Telefon nicht zu befürchten, da solche Aufgaben erst wieder bei einer erneuten Fahrtaufnahme anfallen können. Dies erfordere jedoch, dass der Motor zuvor wieder in Gang gesetzt werde. Das Erfordernis eines erneuten Einschaltens des Motors sei aber auch gegeben, wenn dieser zuvor mittels einer Start-Stopp-Funktion automatisch abgeschaltet worden sei. |
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Übertragbarkeit von Urlaub in das Folgejahr |
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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied in seinem Urteil vom 05.08.2014 (9 AZR 77/13), dass durch einen Tarifvertrag nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers von der gesetzlichen Übertragbarkeit von Urlaub in das Folgejahr aus personenbedingten Gründen abgewichen werden kann.
Grundsätzlich muss Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden, § 7 Abs. 3 S. 1 BUrlG. Eine Übertragung ins Folgejahr ist nur erlaubt, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen.
Im zu entscheidenden Fall sah der dem Arbeitsverhältnis zugrunde liegende Tarifvertrag vor, dass eine Übertragung ins nächste Kalenderjahr nur zulässig sei, wenn außergewöhnliche betriebliche Gründe der Urlaubsgewährung im alten Kalenderjahr entgegenstanden.
Eine Möglichkeit zur Übertragung des Urlaubs in das neue Kalenderjahr für den Fall, dass der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden, wie z.B. bei einer Krankheit, den Urlaub nicht nehmen könnte, sah dieser Tarifvertrag nicht vor. Darin sah das Gericht einen Verstoß gegen das Recht auf bezahlten Urlaub in Höhe von jährlich mindestens 24 Werktagen.
Tarifverträge können vom Gesetz abweichende Regelungen nur hinsichtlich der Urlaubstage treffen, welche über den gesetzlich gewährten Mindesturlaubsanspruch hinausgehen. |
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Keine Witwerrente nach sieben Monaten Ehe mit krebskranker Frau |
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Das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt hat mit Urteil vom 16.09.2014 entschieden (Az.: L 2 R 140/13), dass von einer dem Anspruch auf Witwen- beziehungsweise Witwerrente entgegenstehenden Versorgungsehe auszugehen ist, wenn im Zeitpunkt der Heirat ein Ehepartner bereits an einer Krebserkrankung leidet und eine Lebenserwartung von weniger als einem Jahr hat.
Im entschiedenen Fall heiratete ein Paar nachdem sie bereits mehr als 20 Jahre in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft gelebt hatten. Die Rentenversicherung lehnte die Gewährung einer Witwer-rente mit der Begründung ab, dass eine Versorgungsehe nicht widerlegt worden sei.
Das Landessozialgericht gab der Versicherung Recht.
Nach dem Gesetz besteht ein Anspruch auf Witwen- beziehungsweise Witwerrente nicht, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert habe. Anders sei dies nur, wenn wegen besonderer Umstände nicht davon auszugehen sei, dass die Heirat allein oder überwiegend einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung bezwecken solle (sogenannte Versorgungsehe). Solche besonderen Umständen seien anzunehmen bei einem plötzlichen unvorhersehbaren Tod (zum Beispiel in Folge eines Unfalls) oder wenn die tödlichen Folgen einer Krankheit bei Eheschließung nicht vorhersehbar waren.
Rechtlich unbeachtlich sei dagegen der Wunsch, eine Lebensgemeinschaft auf Dauer zu begründen. Im konkreten Fall habe zum Zeitpunkt der Eheschließung keine Aussicht mehr auf Heilung bestanden. Die Lebenserwartung habe prognostisch weniger als ein Jahr betragen. Dies hätten der Witwer und seine Ehefrau gewusst und dies habe die Entscheidung zur Eheschließung maßgeblich bestimmt. Insoweit verwiesen die Richter darauf, dass bei der Anmeldung der Eheschließung unter Hinweis auf die schwere Erkrankung um eine bevorzugte Bearbeitung gebeten worden war. Die langjährige Lebensgemeinschaft sei hingegen eine bewusste und freie Entscheidung gegen eine Heirat gewesen und stehe der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe nicht entgegen. Ferner seien konkrete frühere Heiratspläne nicht bewiesen. |
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