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Ausgabe: Februar 2014 |
Steuerfreibetrag für Pflegeleistungen |
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Ein steuerpflichtiger Erwerb bleibt bei Personen, die dem Erblasser unentgeltlich oder gegen ein zu geringes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben, bis zu 20.000,- € steuerfrei. Die Vorschrift regelt jedoch nicht den Abzug eines Pauschalbetrages, sondern die Berücksichtigung eines Freibetrages, wobei die mögliche Steuerbefreiung auf maximal 20.000,- € begrenzt ist. Ist der Wert der Pflegeleistungen niedriger, so besteht nur in dieser Höhe eine Steuerbefreiung. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes setzt dies jedoch eine regelmäßig über eine längere Dauer erbrachte Pflegeleistung voraus, die über das übliche Maß zwischenmenschlicher Hilfe hinausgeht und im Allgemeinen einen Geldwert besitzt. Allerdings soll es nicht erforderlich sein, dass die unterstützte Person pflegebedürftig im Sinne des Sozialrechts ist und einer Pflegestufe zugeordnet war. Wer eine solche Pflege übernimmt, sollte genaue Aufzeichnungen darüber machen, um später vor dem Finanzamt einen entsprechenden Nachweis zu haben. |
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„Dreißigster“ |
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Der Tod einer nahestehenden und geliebten Person bedeutet nicht nur große Trauer. Insbesondere die mit dem Erblasser zusammenlebenden Personen, z.B. der überlebende Ehegatte, stehen einer geänderten Situation gegenüber, auf welche sie sich erst einmal einstellen müssen. Problematisch kann es dann werden, wenn sich die Erbfolge ohne Beteiligung des „nahen Angehörigen“ gestaltet. In der heutigen Zeit, welche durch sogenannte Patchworkfamilien geprägt wird, ist eine solche Situation nicht abwegig. Es könnte beispielsweise sein, dass Erben die Kinder des Erblassers aus einer ersten Ehe sind, der Erblasser aber bis zum Tode mit seiner zweiten Ehefrau in seinem Einfamilienhaus lebte. Das Konfliktpotential erscheint in einer solchen Konstellation groß, denn die Erben wollen den Nachlass in Besitz nehmen, was die zweite Ehefrau vor ein Problem stellt.
Hier kann eine Vorschrift aus dem Erbrecht helfen, der sogenannte Dreißigste (§1969 BGB). Danach ist der Erbe verpflichtet, Familienangehörigen des Erblassers, die im Zeitpunkt des Todes zu dessen Hausstand gehörten und von ihm Unterhalt bezogen haben, in den ersten 30 Tagen nach dem Tod in demselben Umfang, wie es der Erblasser getan hat, Unterhalt zu gewähren und die Benutzung der Wohnung sowie der Haushaltsgegenstände zu gestatten.
Diese Vorschrift geht ursprünglich auf das Landrecht des Sachsenspiegels zurück. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, kurzfristig den Zustand aufrechtzuerhalten, der beim Tod des Erblassers bestand. Den berechtigten Familienangehörigen soll in den ersten 30 Tagen die Gelegenheit gegeben werden, das eigene Leben ohne den Erblasser umzustellen und umzuorganisieren, sowie alle erforderlichen Maßnahme zu ergreifen. Die mit dem Erblasser zusammenlebenden Personen sollen ihre Lebensführung für eine Übergangszeit beibehalten dürfen und sich so auf die veränderte Situation einstellen können.
Inhaltlich umfasst der Dreißigste das, was der Erblasser der berechtigten Person bisher gewährt hat. Es ist also Unterhalt zu gewähren und die Wohnungsnutzung in dem Umfang einzuräumen, wie dies bis zum Tode der Fall war.
Der Dreißigste gilt nur für die bestimmte Übergangszeit, ist jedoch für den Berechtigten von wesentlicher Bedeutung, da er nicht sofort mit dem Tode der nahestehenden Person mit zusätzlichen Problemen belastet wird. |
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Betriebliche Altersvorsorge und das AGG |
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Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet Benachteiligungen aus sachlichen Gründen unter anderem wegen des Alters oder des Geschlechts.
Nunmehr hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu entscheiden, ob der Ausschluss des Erwerbs einer Betriebsrente im Zusammenhang mit dem Erreichen des 50. Lebensjahres einen Verstoß gegen das AGG darstellt.
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 12. November 2013 - 3 AZR 356/12 -, dass eine Bestimmung in einem Leistungsplan einer Unterstützungskasse, nach der ein Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung nicht mehr erworben werden kann, wenn der Arbeitnehmer bei Eintritt in das Arbeitsverhältnis das 50. Lebensjahr vollendet hat, wirksam ist. Diese Regelung verstößt nicht gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters und bewirkt auch keine unzulässige Benachteiligung wegen des Geschlechts.
Im entschiedenen Fall war die Klägerin bei Eintritt in das Unternehmen der Arbeitgeberin 51 Jahre alt und dort bis zu ihrer Berentung mit 65 Jahren beschäftigt. Trotz ihrer 14 jährigen Tätigkeit erhielt sie keine Betriebsrente. Denn in der einschlägigen Versorgungsordnung war vorgesehen, dass Arbeitnehmer, welche nach dem 50 Lebensjahr in das Unternehmen eintreten, von der betrieblichen Altersversorgung ausgeschlossen sind.
Das BAG entschied, dass eine solche Höchstaltersgrenze wirksam ist und bekräftigte damit zugleich seine Rechtsprechung vom Februar 2013, wonach eine Wartezeit von 15 Jahren für den Bezug einer Betriebsrente zulässig ist. |
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Zugewinnausgleich: Leistungsverweigerung bei grober Unbilligkeit |
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Bereits im September 2013 wurde an dieser Stelle ein Urteil des OLG München besprochen, welches zwar auf Grund fehlerhafter Beweiswürdigung des Sachverständigen-gutachtens aufgehoben worden ist, aber im Kern vom BGH bestätigt worden ist, BGH Urteil vom 09.10.2013, XII ZR 125/12.
Nur weil die Ehegatten vor der Scheidung eine ungewöhnlich lange Trennungszeit – hier lebten die Ehegatten 18 Jahre zusammen und nachfolgend 17 Jahre getrennt – hatten, rechtfertigt diese Trennungszeit nicht die Annahme einer unbilligen Härte, welche die Ausgleichspflicht im Zugewinnausgleich beseitigt.
Das Gesetz ermöglicht eine Korrektur nur in absoluten Ausnahmefällen. Das Ergebnis des Zugewinnausgleichs muss in unerträglicher Weise dem Gerechtigkeitsempfinden widersprechen, sofern schematisch die Vorschriften zur Berechnung des Zugewinnausgleichs angewendet werden, so schon der BGH seit dem 26.03.1980, IV ZR 193/78.
Die lange Trennungszeit als solche kann für sich allein keinesfalls eine grobe Unbilligkeit begründen. Insbesondere gilt dies bei einer langen Ehedauer und wenn die Vermögenswerte schon während der Dauer des Zusammenlebens angeschafft worden sind.
Anders könnte eine Beurteilung dann ausfallen, wenn der Vermögenszuwachs erst aus der Zeit der Trennung herrührt. Es könnte dann der Bezug zu den ehelichen Lebensverhältnissen fehlen. Zumindest muss eine Einzelfallabwägung erfolgen.
Der BGH weist darauf hin, dass beiden Ehepartner, sollten Eheleute getrennt leben und sich nicht scheiden lassen wollen, die Möglichkeit haben, eine vorzeitige Beendigung des Güterstandes herbeizuführen. Dies würde zumindest einen finanziellen Schlussstrich unter die vermögensrechtliche Situation ziehen. Gerade diese Möglichkeit den Vermögenszuwachs dadurch zu verhindern oder jedenfalls zu minimieren, spricht dagegen eine Korrektur auf Grund unbilliger Härte vorzunehmen.
Es liegt somit bei den Ehegatten selbst, sich um ihre Vermögensverhältnisse zu kümmern. Belassen sie es, wie zur Zeit des Zusammenlebens, laufen Sie Gefahr während der Trennungszeit erworbenes Vermögen bei einer Scheidung im Wege des Zugewinnausgleichs teilen zu müssen. |
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