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Ausgabe: Dezember 2015 |
Wahl des anwendbaren Erbrechts |
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Mit dem Inkrafttreten der Europäischen Erbrechtsverordnung in diesem Jahr änderte sich der Anknüpfungspunkt für die Bestimmung, welches Erbrecht zur Anwendung kommt. Es kommt nunmehr nicht mehr auf die Staatsangehörigkeit, sondern auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt der Erblasserin bzw. des Erblassers an. Insbesondere für Personen, die ihren Lebensabend oder den überwiegenden Teil des Jahres im Ausland verbringen, kann es daher von großer Bedeutung sein, zu bestimmen, dass z.B. das deutsche Erbrecht gelten soll. Bisher spielte eine solche Rechtswahl keine große Rolle, da das deutsche Recht nur in sehr beschränktem Umfang eine Rechtswahlmöglichkeit vorsah. Von der jetzigen Möglichkeit das Erbrecht zu wählen, sollte jedoch unbedingt Gebrauch gemacht werden, sobald eine Auslandsberührung vorliegt. Andernfalls besteht die Gefahr, dass sich der Nachlass nach dem Erbrecht eines anderen Staates verteilt. Auch Ehegatten oder Pflichtteilsberechtigte werden dann unter Umständen anders beteiligt. |
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Haustiere – Versorgung nach dem Tod des Tierhalters |
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Das Haustier ist des Menschen bester Freund. Für viele Haustierbesitzer ist es daher sehr wichtig, zu wissen, dass der geliebte Hund oder die geliebte Katze auch nach dem Tod des Frauchens bzw. Herrchens gut versorgt ist und gepflegt wird. Zunehmend werden in Testamenten Regelungen aufgenommen, wer sich um das Haustier kümmern soll. Teilweise werden genaue Angaben zur Pflege und Fütterung gemacht. Ziel solcher Regelungen ist immer die Sicherstellung der Versorgung des Haustiers im Sinne des Haustierbesitzers.
Die Ausgestaltungsmöglichkeiten einer solchen Regelung im Testament sind vielfältig.
Unter Umständen ist es dringend anzuraten, sich an die Anordnungen genau zu halten. In einem Erbscheinverfahren des Amtsgericht Lüdinghausen musste sich kürzlich das Gericht mit einer solchen testamentarischen Anordnung auseinandersetzen. Die Erblasserin hatte einen Hund und drei Katzen. In ihrem Testament bestimmte sie, das gesamte Vermögen soll auf eine bestimmte gemeinnützige Privatstiftung unter der Voraussetzung übergehen, dass die Tiere auf einem Anwesen der Stiftung ihr Leben weiterführen können. Nach dem Tod der Erblasserin waren die drei Katzen von einer Familie übernommen worden. Der Hund wurde bei einer anderen Organisation untergebracht. Die Privatstiftung entschloss sich daher, obwohl sie die Möglichkeit der Aufnahme der Tiere hatte, diese nicht zu übernehmen. Nach Ansicht der Stiftung sei dies auch nicht im Sinne der Erblasserin gewesen.
Die gemeinnützige Stiftung beantragte einen Erbschein, welcher sie als Alleinerbin ausweist. Das Nachlassgericht wies diesen Antrag zurück, da die Stiftung nicht Erbin der Erblasserin geworden sei. Deren Erbenstellung sollte dadurch bedingt sein, dass sich die Stiftung um die Tiere der Erblasserin auf einem eigenen Anwesen kümmere. Dies habe sie aber gerade nicht getan.
Weil die von der Erblasserin im Testament bestimmte Bedingung für die Erbeinsetzung der Stiftung nicht erfüllt wurde, hat das Gericht folgerichtig angenommen, dass die Stiftung nicht Erbin geworden ist. |
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Kein Streichen von Urlaubs- und Weihnachtsgeld wegen Mindestlohn |
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Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg entschied in einem Urteil vom 11.08.2015 (19 Sa 819/15), dass eine Streichung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld durch eine Änderungskündigung nicht möglich ist, wenn sie dazu dient den Mindestlohn zu erreichen.
Zum Fall: Bislang hatte der Arbeitgeber in seinen Arbeitsverträgen neben dem Stundenlohn teilweise Sonderzahlungen zum Jahresende in Höhe eines halben Monatsentgelts, sowie ein zusätzliches Urlaubsgeld für die Zeit gewährten Urlaubs und eine Leistungszulage vereinbart. Jedoch zahlte er nicht den seit dem 01.01.2015 maßgeblichen Mindestlohn.
Mit einer Änderungskündigung sollten diese Leistungen gestrichen und stattdessen ein Stundenlohn in Höhe des Mindestlohns beziehungsweise geringfügig darüber gezahlt werden.
Diese Änderungskündigungen sind unwirksam. Denn bei dem zusätzlichen Urlaubsgeld, teilweise auch bei der Sonderzuwendung, handelt es sich um Leistungen, die nicht dazu dienen die Arbeitsleistung zu bezahlen, sondern um eine zusätzliche Prämie.
Diese zusätzliche Prämie kann nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden.
Eine Änderungskündigung zur Streichung dieser Leistungen wäre nur ausnahmsweise möglich, wenn sonst der Fortbestand des Betriebes mit den vorhandenen Arbeitsplätzen gefährdet wäre. |
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Einwilligung in künstliche Befruchtung begründet vertragliche Unterhaltspflicht für Kind |
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Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied in seinem Urteil vom 23.09.2015 (Az XII ZR 99/14), dass ein Mann für den Unterhalt eines Kindes aufkommen muss, das aus der künstlichen Befruchtung seiner ehemaligen Lebensgefährtin mit den Samen eines Dritten hervorgegangen ist, sofern er eingewilligt hatte. Dabei ist unerheblich, ob er mit der Kindesmutter verheiratet ist und die Vaterschaft für das Kind auch nicht anerkannt hat. Die Unterhaltspflicht ist vertraglich begründet.
Das klagende Kind machte gegen den Beklagten Unterhalt geltend und stützte den Anspruch auf eine zwischen ihrer Mutter und dem Beklagten geschlossene Vereinbarung. Die Mutter der Klägerin und der Beklagte hatten eine über mehrere Jahre andauernde intime Beziehung, ohne in einem gemeinsamen Haushalt zusammenzuleben. Da die Mutter sich ein Kind wünschte und der Beklagte zeugungsunfähig war, stimmte der Beklagte einer sogenannten heterologen Insemination zu. Die erste, ärztlich durchgeführte, Insemination, führte zu keiner Schwangerschaft. Der Beklagte hatte an diesem Tag auf einem vom Arzt vorgelegten "Notfall-/Vertretungsschein" handschriftlich vermerkt: "Hiermit erkläre ich, dass ich für alle Folgen einer eventuell eintretenden Schwangerschaft aufkommen werde und die Verantwortung übernehmen werde!". Nachfolgend gab es weitere einvernehmliche Versuche, von denen der letzte zum Erfolg und zur Geburt der Klägerin führte.
Eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft des Beklagten blieb ohne Erfolg, weil dieser nicht der leibliche Vater der Klägerin ist. Die Klägerin machte vertraglichen Unterhalt in einer am gesetzlichen Kindesunterhalt orientierten Höhe geltend.
Der BGH war der Ansicht, eine Vereinbarung, mit welcher ein Mann die Einwilligung zu einer heterologen künstlichen Befruchtung einer Frau mit dem Ziel erteilt, die Vaterstellung für das zu zeugende Kind einzunehmen, enthalte regelmäßig zugleich einen berechtigenden Vertrag zugunsten des aus der künstlichen Befruchtung hervorgehenden Kindes. Daraus ergebe sich für den Mann gegenüber dem Kind die Pflicht, wie ein rechtlicher Vater für dessen Unterhalt zu sorgen. Die Einwilligung des Mannes richte sich auf die Begründung einer der Vaterschaft entsprechenden Verantwortung. |
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