KontaktimpressumDatenschutzerklaerung
Bürogemeinschaft RA Kochanski, RA Peschke
Telefon
Über uns Rechtsgebiete Link Rechtsanwälte Kosten news Kontakt
Ueber uns weissDownload als PDF
Ausgabe: Februar 2025

 

Ausbildungsunterhalt und die Studienhöchstdauer
In einem Urteil vom 28.11.2024 (5 UF 23/24) hat sich das Oberlandesgericht Bremen zur Studienhöchstdauer und damit im Zusammenhang mit dem Entfallen von Ausbildungsunterhalt geäußert.


Der Entscheidung lag der folgende Fall zugrunde:

Der Antragsteller ist volljährig und der Sohn des Antragsgegners. Gegen seinen Vater macht er Ansprüche auf Ausbildungsunterhalt geltend.
Unmittelbar nach seinem Abitur nahm der Antragsteller sein Studium der Rechtswissenschaft auf. Im Zuge dessen studierte er für ein Jahr im Rahmen eines Erasmus Programms im Ausland. Sein Examen bestand er im Freiversuch, nahm danach eine Tätigkeit als Korrekturassistent auf und einen Lehrauftrag im Umfang von 2 Semesterwochenstunden an. Er unternahm einen erfolgreichen Verbesserungsversuch und schloss im Oktober 2024 sein Studium ab. Er war zu diesem Zeitpunkt 25 Jahre alt und hatte sich im 16 Semester befunden.

Der Antragsgegner ist als Universitätsprofessor tätig und bezieht weitere Einkünfte aus einer Nebentätigkeit als Geschäftsführer sowie Mieteinnahmen.
Er lebt in einer, in seinem Eigentum stehenden, Immobilie. In seinem Haushalt lebt seine - kein eigenes Einkommen erzielende – Ehefrau, ein aus dieser Ehe hervorgegangenes Kind sowie zwei weitere minderjährige Kinder seiner Ehefrau.
Der Antragsgegner zahlte dem Antragsteller bis einschließlich September 2022 Ausbildungsunterhalt. Ab Oktober 2022 stellte er die Unterhaltszahlungen ein und begründete dies damit, dass die geplante Finanzierungsdauer von 12 Semestern erreicht sei.
Im gerichtlichen Verfahren vertrat der Antragsgegner die Auffassung, der Antragsteller habe ohne schlüssige Begründung sowohl die Regelstudienzeit als auch die durchschnittliche Studiendauer für seinen Studiengang weit überschritten.
Ferner könne das Auslandsstudium des Antragstellers nicht in vollem Umfang als unterhaltspflichtiger Teil der Ausbildung anerkannt werden, da es an Leistungsnachweisen für diesen Zeitraum fehle.

Der Antragsteller nahm den Antragsgegner auf Ausbildungsunterhalt von 2022 bis 2024 in Anspruch.


Das Gericht entschied, dass der Anspruch des Antragstellers auf Unterhalt nicht vor der im Oktober 2024 erfolgreich abgelegten Examensprüfung erloschen oder weggefallen sei.

Allgemein sei eine begonnene Ausbildung mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit voranzutreiben und in angemessener und üblicher Zeit zu beenden. Eine Unterhaltspflicht bestehe grundsätzlich bis zum Regelabschluss des Studiums, dies sei für Juristen das Staatsexamen.

Das Gericht teilte mit, dass dem Gesetz keine feste Altersgrenze, ab deren Erreichen der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt entfällt, zu entnehmen sei. Maßgebend wären stets die Umstände des Einzelfalles und ob den Eltern unter Berücksichtigung aller Umstände, die Leistung von Ausbildungsunterhalt zumutbar sei.
Das Gericht teilte mit, dass, anders als der Antragsgegner anzunehmen scheine, es keine verbindliche Höchstdauer eines Studiums gäbe, bei deren Überschreitung der Ausbildungsunterhalt zwingend entfalle. Welche Zeit im konkreten Fall für ein Studium als angemessen und üblich anzusehen sei, sei vielmehr unter Berücksichtigung aller individuellen Umstände zu beurteilen. Die Regelstudienzeit, die Förderungshöchstdauer nach § 15a BAföG oder die durchschnittliche Studiendauer können dabei zwar als ungefähre Anhaltspunkte für eine übliche Studiendauer, jedoch nicht zur Begründung einer starren zeitlichen Grenze des Unterhaltsanspruchs herangezogen werden.

Es sei anerkannt, dass Unterhaltspflichtige kein „Bummelstudium“ finanzieren müssten. Sie haben aber gewisse Verzögerungen hinzunehmen.
Erst wenn ein Student die Obliegenheit, sein Studium pflichtbewusst und zielstrebig zu führen, nachhaltig verletzt, bestünde ein Verstoß gegen die Ausbildungsobliegenheit und der Ausschluss des Ausbildungsunterhalts.
Für das Gericht stand außer Zweifel, dass die zwei Auslandssemester für ein Jurastudium im Hinblick auf die damit verbundene Erweiterung der Berufsperspektiven sinnvoll und angesichts der Einkommensverhältnisse der Eltern in diesem Fall vertretbar und daher von diesen zu finanzieren gewesen sei. Eine Überschreitung der durchschnittlichen Studiendauer um ein bis zwei Semester sei grundsätzlich zu tolerieren. Der Antragsteller habe anhand der von ihm vorgelegten Übersicht über die von ihm absolvierten Leistungen nachgewiesen, dass er das Studium durchaus ernsthaft betrieben habe. Es sei jeweils eine Würdigung aller Einzelfallumstände durch das jeweilige Gericht.
Das Gericht war der Auffassung, dass „von einer überdurchschnittlich oder gar über Gebühr langen Inanspruchnahme des im Übrigen in guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebenden Antragsgegners auf Ausbildungsunterhalt“ keine Rede sein könne. In der Gesamtschau sei es nach alledem nicht angezeigt, dem Antragsteller den Unterhaltsanspruch vor der im Oktober 2024 bestandenen Examensprüfung zu versagen.
Aktuelles
April 2025
März 2025
Februar 2025
Archiv
2025
Januar 2025
2024
Dezember 2024
November 2024
Oktober 2024
September 2024
August 2024
Juli 2024
Juni 2024
Mai 2024
April 2024
März 2024
Februar 2024
Januar 2024
2023
Dezember 2023
November 2023
Oktober 2023
September 2023
August 2023
Juli 2023
Juni 2023
Mai 2023
April 2023
März 2023
Februar 2023
Januar 2023
2022
Dezember 2022
Oktober 2022
September 2022
Juli 2022
Juni 2022
Mai 2022
April 2022
März 2022
Februar 2022
Januar 2022
2021
Dezember 2021
November 2021
Oktober 2021
September 2021
August 2021
Juli 2021
Juni 2021
Mai 2021
April 2021
März 2021
Februar 2021
Januar 2021
2020
Dezember 2020
November 2020
Oktober 2020
September 2020
August 2020
Juli 2020
Juni 2020
Mai 2020
April 2020
März 2020
Februar 2020
Januar 2020
2019
Dezember 2019
November 2019
Oktober 2019
September 2019
August 2019
Juli 2019
Juni 2019
Mai 2019
April 2019
März 2019
Januar 2019
2018
Dezember 2018
November 2018
Oktober 2018
September 2018
August 2018
Juli 2018
Juni 2018
Mai 2018
April 2018
März 2018
Februar 2018
Januar 2018
2017
Dezember 2017
November 2017
Oktober 2017
September 2017
August 2017
Juli 2017
Juni 2017
Mai 2017
April 2017
März 2017
Februar 2017
Januar 2017
2016
Dezember 2016
November 2016
Oktober 2016
September 2016
August 2016
Juli 2016
Juni 2016
Mai 2016
April 2016
März 2016
Februar 2016
Januar 2016
2015
Dezember 2015
November 2015
Oktober 2015
September 2015
August 2015
Juli 2015
Juni 2015
Mai 2015
April 2015
März 2015
Februar 2015
Januar 2015
2014
Dezember 2014
November 2014
Oktober 2014
September 2014
August 2014
Juli 2014
Juni 2014
Mai 2014
April 2014
März 2014
Februar 2014
Januar 2014
2013
Dezember 2013
November 2013
Oktober 2013
September 2013
August 2013
Juli 2013
Juni 2013
Mai 2013
nach oben