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Ausgabe: Februar 2025 |
Ausbildungsunterhalt und die Studienhöchstdauer |
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In einem Urteil vom 28.11.2024 (5 UF 23/24) hat sich das Oberlandesgericht Bremen zur Studienhöchstdauer und damit im Zusammenhang mit dem Entfallen von Ausbildungsunterhalt geäußert.
Der Entscheidung lag der folgende Fall zugrunde:
Der Antragsteller ist volljährig und der Sohn des Antragsgegners. Gegen seinen Vater macht er Ansprüche auf Ausbildungsunterhalt geltend.
Unmittelbar nach seinem Abitur nahm der Antragsteller sein Studium der Rechtswissenschaft auf. Im Zuge dessen studierte er für ein Jahr im Rahmen eines Erasmus Programms im Ausland. Sein Examen bestand er im Freiversuch, nahm danach eine Tätigkeit als Korrekturassistent auf und einen Lehrauftrag im Umfang von 2 Semesterwochenstunden an. Er unternahm einen erfolgreichen Verbesserungsversuch und schloss im Oktober 2024 sein Studium ab. Er war zu diesem Zeitpunkt 25 Jahre alt und hatte sich im 16 Semester befunden.
Der Antragsgegner ist als Universitätsprofessor tätig und bezieht weitere Einkünfte aus einer Nebentätigkeit als Geschäftsführer sowie Mieteinnahmen.
Er lebt in einer, in seinem Eigentum stehenden, Immobilie. In seinem Haushalt lebt seine - kein eigenes Einkommen erzielende – Ehefrau, ein aus dieser Ehe hervorgegangenes Kind sowie zwei weitere minderjährige Kinder seiner Ehefrau.
Der Antragsgegner zahlte dem Antragsteller bis einschließlich September 2022 Ausbildungsunterhalt. Ab Oktober 2022 stellte er die Unterhaltszahlungen ein und begründete dies damit, dass die geplante Finanzierungsdauer von 12 Semestern erreicht sei.
Im gerichtlichen Verfahren vertrat der Antragsgegner die Auffassung, der Antragsteller habe ohne schlüssige Begründung sowohl die Regelstudienzeit als auch die durchschnittliche Studiendauer für seinen Studiengang weit überschritten.
Ferner könne das Auslandsstudium des Antragstellers nicht in vollem Umfang als unterhaltspflichtiger Teil der Ausbildung anerkannt werden, da es an Leistungsnachweisen für diesen Zeitraum fehle.
Der Antragsteller nahm den Antragsgegner auf Ausbildungsunterhalt von 2022 bis 2024 in Anspruch.
Das Gericht entschied, dass der Anspruch des Antragstellers auf Unterhalt nicht vor der im Oktober 2024 erfolgreich abgelegten Examensprüfung erloschen oder weggefallen sei.
Allgemein sei eine begonnene Ausbildung mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit voranzutreiben und in angemessener und üblicher Zeit zu beenden. Eine Unterhaltspflicht bestehe grundsätzlich bis zum Regelabschluss des Studiums, dies sei für Juristen das Staatsexamen.
Das Gericht teilte mit, dass dem Gesetz keine feste Altersgrenze, ab deren Erreichen der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt entfällt, zu entnehmen sei. Maßgebend wären stets die Umstände des Einzelfalles und ob den Eltern unter Berücksichtigung aller Umstände, die Leistung von Ausbildungsunterhalt zumutbar sei.
Das Gericht teilte mit, dass, anders als der Antragsgegner anzunehmen scheine, es keine verbindliche Höchstdauer eines Studiums gäbe, bei deren Überschreitung der Ausbildungsunterhalt zwingend entfalle. Welche Zeit im konkreten Fall für ein Studium als angemessen und üblich anzusehen sei, sei vielmehr unter Berücksichtigung aller individuellen Umstände zu beurteilen. Die Regelstudienzeit, die Förderungshöchstdauer nach § 15a BAföG oder die durchschnittliche Studiendauer können dabei zwar als ungefähre Anhaltspunkte für eine übliche Studiendauer, jedoch nicht zur Begründung einer starren zeitlichen Grenze des Unterhaltsanspruchs herangezogen werden.
Es sei anerkannt, dass Unterhaltspflichtige kein „Bummelstudium“ finanzieren müssten. Sie haben aber gewisse Verzögerungen hinzunehmen.
Erst wenn ein Student die Obliegenheit, sein Studium pflichtbewusst und zielstrebig zu führen, nachhaltig verletzt, bestünde ein Verstoß gegen die Ausbildungsobliegenheit und der Ausschluss des Ausbildungsunterhalts.
Für das Gericht stand außer Zweifel, dass die zwei Auslandssemester für ein Jurastudium im Hinblick auf die damit verbundene Erweiterung der Berufsperspektiven sinnvoll und angesichts der Einkommensverhältnisse der Eltern in diesem Fall vertretbar und daher von diesen zu finanzieren gewesen sei. Eine Überschreitung der durchschnittlichen Studiendauer um ein bis zwei Semester sei grundsätzlich zu tolerieren. Der Antragsteller habe anhand der von ihm vorgelegten Übersicht über die von ihm absolvierten Leistungen nachgewiesen, dass er das Studium durchaus ernsthaft betrieben habe. Es sei jeweils eine Würdigung aller Einzelfallumstände durch das jeweilige Gericht.
Das Gericht war der Auffassung, dass „von einer überdurchschnittlich oder gar über Gebühr langen Inanspruchnahme des im Übrigen in guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebenden Antragsgegners auf Ausbildungsunterhalt“ keine Rede sein könne. In der Gesamtschau sei es nach alledem nicht angezeigt, dem Antragsteller den Unterhaltsanspruch vor der im Oktober 2024 bestandenen Examensprüfung zu versagen.
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