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Ausgabe: März 2025 |
Wirksamkeit einer Enterbung bei nachträglich geändertem Testament |
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Nicht selten hinterlassen Verstorbene nicht nur ein Testament, sondern gleich mehrere, wodurch die Feststellung der Erben oder sonst am Nachlass Berechtigten nicht immer einfach ist. Auch stellt sich oft die Frage, welche Anordnungen weiter gelten und welche durch ein späteres Testament unwirksam geworden sind.
Das Oberlandesgericht Zweibrücken hatte kürzlich einen Sachverhalt zu beurteilen, in dem die Frage nach der Geltung einer angeordneten Enterbung stand. Ein Ehepaar hatte einen gemeinsamen Sohn. Dieser Sohn hatte seinerseits zwei Töchter. Das Ehepaar hinterließ zwei notarielle Ehegattentestamente und ein später errichtetes handschriftlich niedergeschriebenes gemeinschaftliches Testament. In letzterem widerriefen sie zunächst alle früheren gemeinsam von ihnen beiden oder auch einseitig errichteten Verfügungen von Todes wegen, insbesondere die beiden vorgenannten notariellen Gemeinschaftlichen Testamente. Sie bestimmten weiter, dass die Enkelinnen aus dem Erbe lediglich ihren Pflichtteil erhalten sollen. In einer eigenhändigen Ergänzung zu dem handschriftlichen Testament führten die Eheleute aus, dass die Voraussetzungen einer Enterbung der Enkelinnen nach ihrer Sicht vorlägen und daher deren Pflichtteil der Krebsforschung zugeführt werden solle. Sofern die Enterbung nicht wirksam sei, sollen die Enkelinnen ihren Pflichtteil erst mit dem 27.Lebensjahr erhalten. Die Eheleute errichteten im Jahr 2016 ein weiteres Testament, mit welchem sie das erste handschriftliche Testament widerreifen, jedoch die Ergänzungen zu diesem Testament weiterhin für gültig erklären. Nach dem Tod des Mannes errichtete die Ehefrau 2019 ein weiteres notarielles Testament, in welchem sie ihre Cousine zu ihrer Erbin einsetzte und verschiedene Vermächtnisse aussetzte. Zwei Jahre später widerrief sie die Erbeinsetzung ihrer Cousine, benannte jedoch keinen neuen Erben.
Nach dem Tod der Ehefrau beantragten deren Enkeltöchter die Erteilung eines Erbscheins, der sie aufgrund des Eintritts der gesetzlichen Erbfolge als Erben je zur Hälfte ausweisen sollte. Sie begründeten dies damit, dass das notarielle Testament der Erblasserin von 2019 einen vollständigen Widerruf aller bisheriger Verfügungen enthalten habe, was auch die frühere Enterbung der Enkelkinder umfasse. Dieser Widerruf sei durch das eigenhändige Testament aus dem Jahr 2021 nochmals bekräftigt worden. Mangels einer nachträglichen Erbenbenennung sei damit die gesetzliche Erbfolge eingetreten, so dass die Enkelinnen der Erblasserin deren Erben geworden seien.
Ob die Erfolge tatsächlich so bestand, wie von den Enkelinnen angenommen, war streitig. Das Oberlandesgericht Zweibrücken sah es anders als die Enkelinnen. Grundsätzlich richtig sei, dass sich die Erbfolge nach dem Tod der Erblasserin nach der gesetzlichen Erbfolge richte, da eine (positive) Erbeinsetzung für den Todesfall der Erblasserin als der Längerlebenden der Eheleute weder von den Eheleuten in einem ihrer Gemeinschaftlichen Testamente noch von der Erblasserin allein in einem späteren (Einzel-)Testament getroffen worden sei. Nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge wären mithin zwar die Enkelinnen der Erblasserin als deren Erben berufen. Jedoch stehe dem die in dem Gemeinschaftlichen Testament der Eheleute von 2010 erfolgte Enterbung der Enkelinnen entgegen, die nicht aufgehoben worden sei. Es gäbe keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass die Erblasserin die Enterbung der Enkelinnen widerrufen wollte.
Im Ergebnis waren daher die Enkelinnen infolge der angeordneten Enterbung bei der Bestimmung der gesetzlichen Erben nicht zu berücksichtigen. |
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