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Ausgabe: April 2025

 

Zum Annahmeverzugslohn und der Frage, wann der Arbeitnehmer einen anderweitigen Verdienst böswillig unterlässt
In seinem Urteil vom 15.02.2025 (5 AZR 135/24) hat sich das Bundesarbeitsgericht mit der Frage beschäftigt, wann ein Arbeitnehmer sich nach einer unwirksamen Kündigung einen böswillig unterlassenen anderweitigen Verdienst anrechnen lassen muss.

Der Entscheidung lag der folgende Fall zugrunde:

Die klagende Arbeitnehmerin war seit 2011 als Verwaltungsangestellte in Teilzeit mit einer Wochenarbeitszeit von 28 Stunden beschäftigt und wurde von der Beklagten zum 31. März 2021 gekündigt. Ein Änderungsangebot mit reduzierter Arbeitszeit mit einer Wochenarbeitszeit von 15 Stunden und Versetzungsmöglichkeit lehnte die Klägerin ab und erhob Kündigungsschutzklage. Während des Verfahrens meldete sie sich arbeitsuchend, erhielt Arbeitslosengeld und bewarb sich erfolglos auf Vermittlungsvorschläge der Arbeitsagentur sowie eigeninitiativ.
Im Mai 2021 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos aus verhaltensbedingten Gründen. Im Kündigungsschutzprozess bot die Beklagte der Klägerin eine Prozessbeschäftigung zu den Bedingungen des Änderungsangebots an, welches die Klägerin ablehnte.
Die Beklagte hat schließlich den Klageanspruch anerkannt. Anschließend klagte die Arbeitnehmerin auf Zahlung von Annahmeverzugslohn ab 01.04.2021.
Die Beklagte warf der Klägerin böswilliges Unterlassen vor, da sie das Änderungsangebot nicht annahm.


Das (BAG) entschied, dass der Klägerin Annahmeverzugslohn für den gesamten geltend gemachten Zeitraum zusteht.
Der zentrale Streitpunkt war, ob die Klägerin böswillig einen zumutbaren anderweitigen Erwerb unterlassen hatte. Nach § 11 Nr. 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) muss sich ein Arbeitnehmer anrechnen lassen, was er hätte verdienen können, wenn er nicht böswillig eine zumutbare Arbeit abgelehnt hätte. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass dies im vorliegenden Fall nicht zutraf, weshalb der Anspruch auf Annahmeverzugslohn bestand.

Laut BAG unterlässt ein Arbeitnehmer böswillig einen anderweitigen Verdienst, „wenn ihm ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass er während des Annahmeverzugs trotz Kenntnis aller objektiven Umstände vorsätzlich untätig bleibt und eine ihm nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) unter Beachtung des Grundrechts auf freie Arbeitsplatzwahl nach Art. 12 GG zumutbare anderweitige Arbeit nicht aufnimmt oder die Aufnahme der Arbeit bewusst verhindert. Böswilligkeit setzt dabei nicht voraus, dass der Arbeitnehmer in der Absicht handelt, den Arbeitgeber zu schädigen“.

Meldet sich der Arbeitnehmer nach einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend und geht er deren Vermittlungsangeboten nach, wird ihm regelmäßig keine vorsätzliche Untätigkeit vorzuwerfen sein. „Die anderweitige Arbeit muss zumutbar sein. Dies beurteilt sich insbesondere nach der Person des Arbeitgebers, der Art der Arbeit oder den sonstigen Arbeitsbedingungen“ so das Gericht.
Das Gericht war der Ansicht, dass es sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beurteilt, inwieweit ein Arbeitnehmer eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen sowohl der Art, der Arbeitszeit und des Ortes der anderweitigen Beschäftigung sowie des Verdienstes hinnehmen muss. Jedenfalls sei Tätigkeit, bei der der zu erzielende Nettoverdienst unter dem Arbeitslosengeld liegt, nicht als zumutbar anzusehen. Der Arbeitnehmer handele nicht vorwerfbar, wenn er sich für den Bezug der ihn besserstellenden öffentlich-rechtlichen Leistung entscheidet.
Es lag daher kein vorwerfbares böswilliges Unterlassen der Klägerin vor, dadurch dass sie zu den Bedingungen des Änderungsangebotes nicht weiterarbeitete.
Mit Ausspruch der fristlosen Kündigung durch die Beklagte, existierte kein Angebot auf Weiterbeschäftigung zu geänderten Bedingungen mehr.

Das im Verfahren gemachte Angebot der Prozessbeschäftigung durch die Beklagte zu den Bedingungen des Änderungsangebots sei dann wieder unzumutbar gewesen. Zwar hätte der Lohn geringfügig über dem Arbeitslosengeld in diesem Zeitraum gelegen, jedoch hatte die Beklagte aus verhaltensbedingten Gründen fristlos gekündigt und der Klägerin ein erhebliches Fehlverhalten vorgeworfen und ein stark beeinträchtigtes Vertrauensverhältnis geltend gemacht.
Eine Erklärung, dass die Beklagte die in der außerordentlichen Kündigung erhobenen Vorwürfe gegen die Klägerin nicht weiter aufrechterhalte ist nicht abgegeben worden. Die Beklagte hielt an der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung fest. Wie dann aber eine zumutbare Zusammenarbeit funktionieren sollte, habe die Beklagte nicht dargetan.
Schließlich hätten auch die Bewerbungsbemühungen der Klägerin genügt, sodass ihr auch insoweit kein böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes anzulasten sei. Die Klägerin bewarb sich auf alle von der Agentur für Arbeit und von der Beklagten unterbreiteten konkreten Vermittlungsvorschläge und schrieb auch selbst Bewerbungen.
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